HE:Vorstand/Geschäftsordnung/2012-10-10

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Geschäftsordnung des Hessischen Vorstands

  • beschlossen am 10.10.2012

§1 Allgemeines

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes nach den Vorschriften der Gesetze, der Satzung, den Beschlüssen des Landesparteitags, sowie dieser Geschäftsordnung. Er arbeitet mit den übrigen Organen, Gliederungen und Mitgliedern zum Wohle der Partei vertrauensvoll zusammen.
  2. Jedes Vorstandsmitglied hat die Pflicht, den übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen nachzukommen. Sollte ein Vorstandsmitglied seinen Aufgaben zeitweise nicht nachkommen können, so bestimmt es einen Vertreter. In dringenden Fällen ist jedes Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt und verpflichtet.
  3. Jedes Vorstandsmitglied ist im Rahmen seiner Zuständigkeit allein zu Entscheidungen berechtigt. Je nach Schwere der Entscheidungen ist es angehalten sich vorher mit dem Rest des Vorstands zu beraten bzw. die Entscheidung gemeinsam zu treffen. Bei Überlappung der Kompetenzen entscheiden die betroffenen Vorstandsmitglieder gemeinsam.

§2 Kompetenzbereiche der Vorstandsmitglieder

  1. Vorsitzender: Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung und Koordination des Vorstands und die Vertretung nach außen.
  2. Stellvertretender Vorsitzender: Der Stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden bei seinen Aufgaben.Weiterhin ist der stellv. Vorsitzende für die Vernetzung mit Interessensgruppen (z. B. NGOs, Lobbyverbände, etc.) außerhalb der Partei zuständig, sowie für die Öffentlichkeitsarbeit und die Vorbereitung von Wahlen.
  3. Politischer Geschäftsführer: Dem politischen Geschäftsführer obliegt die Aufgabe, die programmatische Entwicklung des Landesverbands zu fördern und voranzutreiben sowie die Öffentlichkeitsarbeit zusammen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden in diesem Bereich zu optimieren. Des weiteren fördert und koordiniert er die Zusammenarbeit der Mandatsträger und Fraktionen in Hessen und unterstützt sie bei der Umsetzung des Transparenz-, Freiheits- und Mitbestimungsgedankens.
  4. Generalsekretär: Dem Generalsekretär obliegt die Verantwortung für die allgemeine innere Verwaltung des Landesverbands. Dazu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung und die Vertretung nach innen, sowie gegenüber dem Bundesverband und den anderen Landesverbänden sowie untergeordneten Gruppierungen. Weiterhin koordiniert er die Vorgänge der IT-Beauftragungen.
  5. Schatzmeister: Dem Schatzmeister obliegt die Zuständigkeit für Finanzangelegenheiten, insbesondere die Buch- und Kontoführung, die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge, die Vorbereitung des Rechenschaftsberichtes, sowie das Spendenwesen. Des weiteren obliegt ihm das Sicherstellen der Einhaltung formaler und rechtlicher Rahmenbedingungen der Vorstandsarbeit.

§3 Entscheidungsfindung

  1. Sofern nicht anders geregelt, werden alle Entscheidungen im Vorstand mit absoluter Mehrheit getroffen.
  2. Beschlüsse des Vorstands sind von einem Vorstandsmitglied bzw. einem beauftragen Protokollanten schriftlich festzuhalten und zu veröffentlichen.
  3. Der Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren treffen. Die Antragstellung und Abstimmung erfolgt per Email an vorstand (at) piratenpartei-hessen (dot) de. Die Abstimmung kann auch fernmündlich erfolgen. Sofern durch eine Veröffentlichung keine Rechte Dritter verletzt werden erfolgt die Veröffentlichung des Antrages und der Abstimmung zusätzlich auf der Mailingliste liste (at) piratenpartei-hessen (dot) de. Ein Umlaufbeschluss ist angenommen, sobald mindestens 3 Vorstandsmitglieder dafür gestimmt haben. Ein Umlaufbeschluss ist abgelehnt, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dagegen gestimmt oder sich aktiv enthalten haben. Noch nicht entschiedene Umlaufbeschlüsse können in einer regulären Vorstandssitzung behandelt werden. Im Umlauf getroffene Beschlüsse werden dem Protokoll der nächsten regulären Vorstandssitzung beigefügt.
  4. Die Geschäftsordnung kann abweichend von §3 (1) lediglich mit 2/3-Mehrheit des Vorstands geändert werden. Eine Änderung der Geschäftsordnung im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.
  5. Jedes Mitglied des Landesverbandes ist berechtigt Anträge an den Vorstand zu stellen.
  6. Anträge an den Vorstand können eingereicht werden durch:
    1. E-Mail an den Vorstand (vorstand (at) piratenpartei-hessen (dot) de)
    2. In Textform persönlich oder in Beauftragung auf einer offenen Vorstandssitzung
    3. per Eintrag in die TO im Piratenwiki
  7. Der Vorstand stimmt darin überein, wichtige Entscheidungen in Übereinstimmung mit einer möglichst großen Basis zu treffen.
  8. Der Vorstand benennt zu jedem Vorstandsbeschluss einen Ansprechpartner aus dem Vorstand und einen oder mehrere Verantwortliche für die Umsetzung.
  9. Der Vorstand bezieht bei wichtigen Entscheidungen und bei Vertretung von noch nicht durch Parteitage verabschiedeten politischen Positionen, sowie auf Antrag die Mitglieder des Landesverbands durch virtuelle Meinungsbilder ein.

§4 Vorstandssitzungen

  1. Die Vorstandssitzung wird geleitet von einem zu Beginn der Sitzung ernannten Moderator.
  2. Vorstandssitzungen finden in der Regel offen und fernmündlich statt. Bei berechtigtem Interesse kann eine geschlossene Sitzung einberufen werden.
  3. Vorstandssitzungen finden normalerweise regelmäßig jeden 2. und 4. Mittwoch im Monat statt. Der Vorstand gibt am Ende jeder Sitzung den Termin der nächsten regulären Vorstandsitzung bekannt. Bei nicht vorhandener Beschlussfähigkeit (weniger als 3 anwesende Vorstandsmitglieder) des Vorstands vertagt sich die Sitzung auf den nächsten regelmäßigen Termin.
  4. Ausnahmen von der offenen Vorstandssitzung sind zu vermeiden und müssen explizit begründet werden.
  5. Von jeder Vorstandssitzung wird ein Protokoll erstellt und innerhalb von drei Tagen veröffentlicht. Der Protokollant wird zu Beginn einer jeden Sitzung ernannt.

§5 Tätigkeitsbericht

  1. Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, einen Tätigkeitsbericht anzufertigen und diesen dem Landesparteitag vorzustellen. Die Tätigkeitsberichte werden anschließend im Rahmen des Protokolls veröffentlicht. Nicht wiedergewählte Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, mit Beendigung Ihres Amtes alle im Rahmen ihrer Parteitätigkeit gesammelten Daten (Arbeitsergebnisse, Dokumente, Kontaktdaten - sofern vom Kontakt genehmigt -, offiziellen Schriftverkehr etc.) an ihren gewählten Nachfolger zu übergeben.
  2. Der Tätigkeitsbericht umfasst die Tätigkeit des jeweiligen Vorstandsmitglied im Rahmen der ihm in dieser Geschäftsordnung zugewiesenen Kompetenzen und Vertretung anderer Vorstandsmitglieder. Optional kann der Tätigkeitsbericht weitere Tätigkeiten des Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Parteiarbeit enthalten.
  3. Jedes Vorstandsmitglied hat den Umfang seines Tätigkeitsberichts in angemessener Weise zu begrenzen.

§6 Verwaltung der Mitgliederdaten

  1. Die primäre Verwaltung der Mitgliederdatenbank erfolgt durch die Bundesgeschäftsstelle. Dem Generalsekretär obliegt die Verantwortung für die Pflege der Mitgliederdaten in dieser Datenbank.
  2. Durch Beschluss des Vorstands erhalten Dritte Zugriff auf die Mitgliederdaten. Dieser Zugriff muss so begrenzt wie möglich sein und muss entsprechend protokolliert werden.
  3. Jeder Zugriffsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, einen Zugriff durch nicht zugriffsberechtigte Personen auszuschließen.

§7 Vertretung gegenüber Banken und sonstiger Finanzinstitute

  1. Verfügungsberechtigt über die Konten ist in erster Linie der Schatzmeister. Zur Vertretung sind der Vorsitzende und der Generalsekretär einzelverfügungsberechtigt.
  2. Ist der Schatzmeister verhindert und hat den Vorsitzenden oder den Generalsekretär als Vertreter bestimmt, so ist dies dem Vorstand anzuzeigen.
  3. Für Eröffnung und Auflösung von Konten ist ein Vorstandsbeschluss notwendig.

§8 Regelung für Beauftragungen

  1. Beauftragungen sind grundsätzlich über die hessische Ankündigungsliste und Website auszuschreiben. Dabei sind das Anforderungsprofil und die Dauer der Ausschreibung anzugeben. [Ausnahmen können vorübergehend begründet erteilt werden.]
  2. Die Entscheidung für eine Beuftragung ist öffentlich, sofern kein Widerspruch durch die Bewerber eingelegt wird, zu treffen und zu protokollieren.
  3. Jede Beauftragung zeichnet sich für die Organisation und Koordination des entsprechend beauftragten Themas verantwortlich und ist dem LVor gegenüber Rechenschaft schuldig. Sie oder eine Vertretung hat regelmässig (mindestens 1x/Monat) dem LVor im Rahmen der LVorSi über den aktuellen Stand zu informieren.
  4. Finanzrelevante Entscheidungen dürfen nur einvernehmlich mit dem Landesschatzmeister getroffen werden.
  5. Die Beauftragung ist bis auf Widerruf durch den LVor gültig.