HE:Offenbach/Wahlordnung AV Kreistagswahl

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= Wahlordnung für die Aufstellungsversammlung zu Kreistagswahlen

§ 1 Grundsätze

  1. Die Wahlen der Bewerber für die Kreistagswahl sind grundsätzlich geheim, steht nur ein Bewerber oder eine Liste zu Wahl, kann offen darüber abgestimmt werden.
  2. Eine auf den Stimmzetteln abgebene Stimme ist gültig, wenn der Wählerwille zweifelsfrei erkennbar ist.
  3. Ein Bewerber ist stets nur dann gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht.
  4. Bei Stimmengleichheit zwischen Bewerbern entscheidet eine Stichwahl.
  5. Die Endabstimmung über die aufgestellt Liste wird in geheimer Wahl durchgeführt.
  6. Es gelten alle weiteren Regeln der beschlossenen Geschäftsordnung, soweit nicht durch diese Wahlordnung spezifiziert.

§ 2 Wählbarkeit zur Kreistagswahl

  1. Zugelassen als Bewerber sind alle Personen, die nach § 32 der Hessischen Gemeindeordnung das passive Wahlrecht zu Kommunalwahl en besitzen.
  2. Wählbar als Mitglied eines Kreistags sind die wahlberechtigten Einwohner, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in einer Gemeinde im Stadt im Landkreis Offenbach ihren Wohnsitz haben.
  3. Wählbar als Mitglied des Kreistages sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
  4. Wählbar sind gemäß § 30 (1) der Hessischen Gemeindeordnung auch Bürger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (Unionsbürger).
  5. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

§ 3 Vorschlagsrecht

  1. Der Wahlleiter ruft auf, Wahlvorschläge zu benennen.
  2. Jeder Teilnehmer der Versammlung hat das Recht, Personen, welche im Sinne des §2 dieser Wahlordnung wählbar sind, zur Wahl vorzuschlagen.
  3. Teilnehmer der Versammlung können sich auch selbst vorschlagen.
  4. Für jeden Bewerber eines Wahlvorschlags muss eine Zustimmungserklärung des Bewerbers vorliegen.

§ 4 Vorstellung

  1. Es erhalten alle Bewerber die Möglichkeit, sich und ihr Programm vor dem aufgerufenen Wahlgang ausführlich vorzustellen. Hierbei stehen jedem Bewerber maximal 10 Minuten zur Verfügung. Bei mehreren Bewerbern für einen Wahlgang wird die Reihenfolge der Vorstellungen durch den Wahlleiterleiter ausgelost.
  2. Bewirbt ich ein Bewerber für einen weiteren Listenplatz und hat sich bereits der Versammlung vorgestellt, so beträgt sich weitere Vorstellungszeit 5 Minuten.
  3. Im Anschluss an jede einzelne Vorstellung wird der aktuelle Bewerber durch die stimmberechtigten Teilnehmer befragt. Jeder Teilnehmer in der Fragerliste stellt nur eine Frage. Ist diese beantwortet, steht es Ihm frei, sich erneut für eine Frage zu melden.
  4. Der Bewerber hat für die Beantwortung jeder Frage ein Zeitfenster von 60 Sekunden.

§ 5 Beschluß des Wahlverfahrens

  1. Die Versammlung beschließt über das Verfahren zur Bestimmung der Kandidaten.

§ 6 Einzelwahlen

  1. Die Wahlen aller Listenplätze können einzeln pro Listenplatz durchgeführt werden.
  2. Bei Vorschlag einer gemeinsamen Liste kann über diese Liste abgestimmt werden.
  3. Vor jedem aufgerufenen Wahlgang erfolgt die Vorstellung der Bewerber nach § 4 dieser Wahlordnung.
  4. Gibt es für die Wahl eines Listenplatzes nur einen Bewerber oder nur eine gemeinsam eingereichte Liste, so wird eine offene Wahl durch Mehrheitsbeschluss durchgeführt (absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen). Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht zur Bestimmung der absoluten Mehrheit herangezogen.
    1. Jeder Stimmberechtigte hat hierbei eine Stimme und kann mit Ja oder Nein abstimmen.
    2. Der Bewerber oder die Liste ist gewählt, falls mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden und die absolute Mehrheit erzielt wurde. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht zur Bestimmung der absoluten Mehrheit herangezogen.
    3. Bei Ablehnung des Bewerbers oder der Liste wird die Bewerberliste wieder eröffnet und ein weiterer Wahlgang durchgeführt.
  5. Gibt es für die Wahl eines Listenplatzes mehrere Kandidaten, findet eine geheime Wahl durch Mehrheitsbeschluss statt (absolute Mehrheit der angegebenen Stimmen). Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht zur Bestimmung der absoluten Mehrheit herangezogen.
    1. Jeder Stimmberechtigte hat bei der Wahl eine Stimme.
    2. Gewählt ist der Bewerber, welcher die meisten Stimmen und eine absolute Mehrheit erhält. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht zur Bestimmung der absoluten Mehrheit herangezogen.
    3. Erhält kein Bewerber die absolute Mehrheit wird zwischen den Bewerbern, deren Stimmzahl den zwei höchsten Stimmzahlen entspricht, eine geheime Stichwahl durch Mehrheitsbeschluss durchgeführt.
    4. Gewählt ist der Bewerber, welcher durch die Stichwahl die meisten Stimmen und eine absolute Mehrheit erhält. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht zur Bestimmung der absoluten Mehrheit herangezogen.
    5. Bei Ablehnung aller Bewerber wird die Bewerberliste wieder eröffnet und ein weiterer Wahlgang durchgeführt.
  6. Das Wahlverfahren wird solange wiederholt, bis alle Listenplätze belegt sind oder keine Bewerber mehr zur Verfügung stehen.
  7. Die Auszählung der Stimmzettel erfolgt durch den Wahlleiter und die Wahlhelfer. Über jede Auszählung wird ein Protokoll erstellt.

§ 7 Losverfahren

  1. Möchte kein Bewerber mehr für einen bestimmten Listenplatz kandidieren, so können die verbliebenen Listenplätze im Losverfahren vergeben werden.
  2. Dazu werden die Namen der verbliebenen Bewerber auf ein Los geschrieben und beginnend mit dem niedrigsten noch freien Listenplatz gezogen.
  3. Über das Ergebnis der Auslosung wird abgestimmt.

§ 8 Abstimmung über die Liste zur Kreistagswahl

  1. Nach Abschluss der Wahlen gemäß § 6 oder Auslosung gemäß § 7 dieser Wahlordnung erfolgt eine geheime Endabstimmung über die beschlossene Liste zur Kreistagswahl.
    1. Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme und kann mit Ja oder Nein abstimmen.
    2. Gewählt ist die Kreistagswahlliste, wenn sie durch die Endabstimmung die meisten Stimmen und eine absolute Mehrheit erhält. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht zur Bestimmung der absoluten Mehrheit herangezogen.

§ 9 Wahlniederschrift

  1. Der Wahlleiter oder eine von ihm beauftragte Person schreibt die Wahlniederschrift.
  2. Über jeden Wahlgang ist eine Wahlniederschrift anzufertigen, welche
    a) die Informationen zu den gewählten Kandidaten,
    b) die Anzahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen sowie der Enthaltungen
    enthält.
  3. Die Wahlniederschriften sind der Niederschrift der Versammlung beizufügen.
  4. Die Stimmzettel und die Auszählprotokolle jedes Wahlgangs werden jeweils in einem Umschlag aufbewahrt. Der Umschlag wird mit Wahlgangsnummer, Datum, Name der Aufstellungsversammlung, Name des Wahlleiters und Name des Wahlhelfers beschriftet. Die Umschläge werden vom zuständigen Kreisvorstand archiviert.