HE:Landesparteitage/2012.1/SÄA

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Sitz der Partei

SÄA-01: Sitz der Partei nach Wiesbaden verlegen

SÄA-01: Sitz der Partei nach Wiesbaden verlegen

Betrifft

Art der Änderung

Der Landesparteitag möge die Änderung von §1 (3) Satz 1 wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

(3) Der Sitz der Partei ist Frankfurt a.M.

Neue Fassung

(3) Der Sitz der Partei ist Wiesbaden.

Begründung

  • Der Ort der Landesgeschäftsstelle muss zwingend am Ort des Sitzes der Partei sein.
  • Ende 2013 oder Anfang 2014 steht die hessische Landtagswahl an. Aktuell läuft die Diskussion, ob wir Räumlichkeiten für eine Landesgeschäftsstelle anmieten wollen und können. Sollten wir uns für eine Landesgeschäftsstelle entscheiden, so sollte diese in Wiesbaden dem Sitz des Landtages angesiedelt sein
  • Von den fünf etablierten Parteien hat nur die Linke nicht ihren Sitz in Wiesbaden.
  • Der Sitz der Partei sollte sich nach dem politischen Nutzen richten und nicht nach einem vermeintlich praktikablen.
  • Wir können in der Landeshauptstadt mit Sitz des Landtags Flagge zeigen und schon heute demonstrieren, dass wir kommen, um zu bleiben.

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Zur eingereichten Revision 2

Antragsteller

Positionspapiere

SÄA-02 (2 Alternativen): Einführung von Positionspapieren

SÄA-02: Einführung von Positionspapieren

Betrifft

Art der Änderung

Der Landesparteitag möge die Ergänzung von § 12 Absatz 4 beschließen:

Bisherige Fassung

-

Neue Fassung - Alternative 1

(4) Die Regelungen aus Absatz 1 gelten ebenso für die Annahme von Positionspapieren der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen.

Neue Fassung - Alternative 2

(4) Die Regelungen aus Absatz 1 gelten ebenso für die Annahme von Positionspapieren der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen.
Positionspapiere dienen der defensiven Programmentwicklung und sind bis zum nächsten Landesparteitag gültig. Sie können mittels einfacher Mehrheit einmalig verlängert werden.

Neue Fassung - Alternative 3

-

Neue Fassung - Alternative 4

-

Neue Fassung - Alternative 5

-

Begründung
  • Dies ist der erste programmatische Landesparteitag in Richtung Landtagswahlen. Die Erfahrungen der letzten Landesparteitage haben gezeit, dass abgelehnte Programmanträge gerne als sonstige Anträge namens Positionspapier zweit verwertet werden. Allerdings haben sich dann weder die Antragsteller selbst, noch die Basis mit dem Inhalt der sogenannten Positionspapiere weiter beschäftigt.
  • Dieser Satzungsänderungsantrag soll dieser Resterampe einen Riegel vorschieben und Positionspapiere als defensive Vorstufe zur weiteren Entwicklung Richtung Programmantrag definieren.

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Antragsteller

Trennung von Amt und Mandat

SÄA-03 (3 Alternativen): Trennung von Amt, Mandat und bezahlten Mitarbeitern

SÄA-03: Trennung von Amt, Mandat und bezahlten Mitarbeitern

Betrifft

Hessen / neuer Paragraph

Art der Änderung

Der Landesparteitag möge das Einfügen des nachfolgenden Paragraphen an geeigneter Stelle beschließen:

Bisherige Fassung

-

Neue Fassung - Alternative 1

§ XX Trennung von Amt und Mandat

(1) Eine Kumulation von Amt und Mandat jenseits der kommunalen Ebene ist generell unzulässig.

(2) Über Ausnahmen zu Absatz 1 kann der Landesparteitag mit einfacher Mehrheit entscheiden.

Neue Fassung - Alternative 2

§ XX Trennung von Amt, Mandat und bezahlten Mitarbeitern

(1) Eine Kumulation von Amt und Mandat jenseits der kommunalen Ebene ist generell unzulässig.

(2) Eine Kumulation von Amt und bezahlter Mitarbeiter ist generell unzulässig.

(3) Über Ausnahmen zu Absatz 1 kann der Landesparteitag mit einfacher Mehrheit entscheiden.

Neue Fassung - Alternative 3

§ XX Trennung von Amt, Mandat und bezahlten Mitarbeitern

(1) Eine Kumulation von Amt und Mandat jenseits der kommunalen Ebene ist generell unzulässig.

(2) Eine Kumulation von Amt und bezahlter Mitarbeiter ist generell unzulässig.

(3) Über Ausnahmen zu Absatz 1 und 2 kann der Landesparteitag mit einfacher Mehrheit entscheiden.

Neue Fassung - Alternative 4

-

Neue Fassung - Alternative 5

-

Begründung
  • Wir Piraten wollen einen neuen Politikstil. Somit sollten wir diesen auch im Bereich unseres eigenen Wirkens verbriefen. Für uns Piraten sind Parteiämter organisatorische Ämter. Gewählte Abgeordnete sind hingegen politische Ämter. Diese beiden Gruppen sind von einander zu trennen.
  • Mit dem Fixieren einer strikten Trennung, die die kommunale Ebene aufgrund der teilweise dünnen Personaldecke noch ausklammert, können wir dies intern, wie extern auch so kommunizieren.
  • Das alte Argument, dann wählt halt anders, greift zu kurz, weil es der Willkür unterliegt. An dieser Stelle sollte gleiches Recht für jeden Piraten gelten, damit jeder Kandidat weiß, was seine Rechte und Pflichten sind. Dies stellt einen wichtigen Beitrag zur innerparteilichen und externen Transparenz dar.
  • Durch die kommunalen Fraktionen und die hoffentlich bald vom Bürger beauftragte Landtagsfraktion kommt noch die Dimension der bezahlten Mitarbeiter hinzu. An dieser Stelle müssen wir uns von vornherein jedem Verdacht auf versteckte Parteienfinanzierung entziehen. Wer als Vorstand einer Fraktion helfen möchte, kann dies ehrenamtlich tun oder eben (nur) als einfacher Basispirat - aber dafür dann auch bezahlt.

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Antragsteller

Einladung zum Landesparteitag

SÄA-04: Einladung zum LPT in Textform (statt Schriftform)

SÄA-04: Einladung zum LPT in Textform (statt Schriftform)

Betrifft

Art der Änderung

Der Landesparteitag möge die Änderung von § 9b (2) Satz 3, § 9b (3), § 9b (4) Satz 2 und § 9b (5) Satz 2 wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

(2) ... Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, Fax oder signierte E-Mail) mindestens 6 Wochen vorher ein. ...

(3) Alle Piraten werden zuerst per E-Mail eingeladen. Die E-Mail enthält einen Link, über welchen die Piraten ihre Teilnahme oder Absage am Parteitag bekanntgeben können. Piraten die nicht auf die E-Mail reagieren werden fristgerecht per Fax (wenn Faxnummer hinterlegt) oder Brief eingeladen.

(4) ... Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. ...

(5) ... Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes.

Neue Fassung

(2) ... Der Vorstand lädt jedes Mitglied mindestens 6 Wochen vorher in Textform ein ...

(3) gestrichen

(4) ... Dies geschieht in Textform mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. ...

(5) ... Dies geschieht in Textform mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes.

Begründung

  • Mit zunehmender Größe wird die schriftliche Einladung immer teurer und arbeitsaufwendiger
  • Wenn es notwendig wird, kurzfristig zu einer Aufstellungsversammlung einzuladen, kann das Organisieren von Ausdruck und Eintüten der Briefe eine zusätzliche Zeitverzögerung bedeuten
  • Die Option mit der E-Mail mit Link steht zwar schon seit Jahren in unserer Satzung, wurde aber in Hessen bisher nie umgesetzt, im Bundesverband, wo dieses Verfahren genutzt wird, zeigt sich, dass maximal die Hälfte der Empfänger den Link nutzt
  • Die signierte Email aus (2) wurde bisher auch nicht verwendet, da das "schriftlich" davor erzwingt, dass eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet wird, d.h.eine Signatur bei einem nach SigG zertifizierten Trustcenter bestellt wird
  • Die Textform erlaubt eine einfache Email. Nur bei Mitgliedern, die keine Emailadresse angegeben haben oder bei denen die hinterlegte Emailadresse bounct, muss noch per Brief eingeladen werden
  • Auch nach der Änderung ist sichergestellt, dass jedes Mitglied durch direktes Anschreiben eingeladen wird
  • Manche KVs haben bereits positive Erfahrungen mit Einladung in Textform gemacht

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Antragsteller

Anpassung der Verweise auf die Bundessatzung

SÄA-05: Anpassung der Verweise auf die Bundesfinanzordnung

SÄA-05: Anpassung der Verweise auf die Bundesfinanzordnung

Betrifft

Art der Änderung

Der Landesparteitag möge die Änderung von Abschnitt B (2) Satz 1, (3) und (4) der Landessatzung wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

(2) Abweichend von und gemäß der Bundessatzung 2.2 §2 (6) gilt folgender Verteilerschlüssel:...

(3) §2 (7) aus Abschnitt 2.2 der Satzung der Bundespartei gilt entsprechend.

(4) §5 (Kontoführung) der Bundesfinanzordnung wird wie folgt ergänzt: Verfügungsberechtigt über das Konto ist in erster Linie der Schatzmeister. Zur Vertretung des Schatzmeisters ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt, der Schatzmeister selbst ernennt hierbei einen direkten Vertreter aus dem Vorstand.

Neue Fassung

(2) Abweichend von und gemäß der Bundesfinanzordnung § 6 (2) gilt folgender Verteilerschlüssel:...

(3) § 6 (3) der Bundesfinanzordnung gilt entsprechend.

(4) Verfügungsberechtigt über das Konto ist in erster Linie der Schatzmeister. Zur Vertretung des Schatzmeisters ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt, der Schatzmeister selbst ernennt hierbei einen direkten Vertreter aus dem Vorstand.

Begründung

Die in Offenbach beschlossene neue Bundesfinanzordnung hat eine neue Nummerierung, daher sind die Anpassungen notwendig. Für den alten § 5 Bundesfinanzordnung gibt es keine Entsprechung in der neuen Bundesfinanzordnung

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Zur eingereichten Revision 3

Antragsteller