HE:Landesparteitage/2008.2/Vorschlag 1
Geschäftsordnung für Landespartei 2008 des Landesverbands Hessen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
(1) Dem Generalsekretär obliegt das Führen der Anwesenheitsliste, die Kontrolle der Wahlberechtigung und das Austeilen der Stimmkarten und Stimmzettel entsprechend der Weisungen des Wahlleiters. Auf Anfrage des Wahlleiters hat er die aktuelle Anzahl anwesender Piraten mit Stimmrecht mitzuteilen. Der Generalsekretär des Landesverbandes kann zu diesem Zweck Registraturpiraten zur Unterstützung beauftragen. Nur Piraten, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Landespiraten im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich ein anderes bestimmt.
(2) Nimmt ein Landespirat gar nicht oder nur zeitweise an der Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.
(3) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.
(4) Das Protokoll der Versammlung inkl. der gefassten Beschlüsse und des Wahlprotokolls wird durch Unterschrift des Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden beurkundet. Es ist den Landespiraten (im Sinne der Geschäftsordnung) durch Veröffentlichung im Piratenwiki zugänglich zu machen.
Versammlungsämter
Versammlungsleiter
(1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird.
(2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss.
(3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Pausen und Unterbrechungen an.
(4) Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.
(5) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.
Wahlleiter
(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat.
(2) Die Durchführung umfasst
- die Ankündigung einer Wahl,
- Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
- die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
- das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung insbesondere der geheimen Wahl.
- das Entgegennehmen der Stimmzettel,
- das Auszählen der Stimmen.
(3) Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens zwei weitere freiwillige Anwesende zu Wahlhelfern, die ihn in seiner Arbeit unterstützen und ebenfalls nicht für ein Amt kandidieren dürfen, bei deren Wahl sie den Wahlleiter unterstützen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen. {GO-Antrag auf Ablehnung eines Wahlhelfers}
(4) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.
Kandidatur
(1) Für die Wahlen kann sich jeder Landespirat aufstellen, sofern die Satzung oder ein Gesetz nicht ein anderes bestimmt.
(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden.
(3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
(4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen.
(5) Durch die Aufstellung tritt der Kandidat bei seiner Wahl von allen anderen Parteiämtern, die laut Satzung oder einem Gesetz nicht mit dem Amt vereinbar sind, zurück.
Wahlordnung
(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit relativer und einfacher Mehrheit und grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht die Satzung oder ein Gesetz ein anderes bestimmt.
(2) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung bzw. Wahl fordern. {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}; abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt.
(3) Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluß der Auszählung das vollständige Wahlergebnis durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die auf jeden möglichen Abstimmungspunkt entfallenen Stimmen.
(4) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.
(5) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl statt. {GO-Antrag auf Wahlwiederholung}
(6) Findet die Wiederholung der Wahl nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl statt, so muß die Wahlbeteiligung bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.
Abstimmungen
Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge
(1) Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt.
(2) Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß des Wahlleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung}
Abstimmungen über allgemeine Anträge
(1) Bei einer geheimen Abstimmungen wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Der Stimmzettel wird folgendermaßen ausgefüllt:
- + für JA
- - für NEIN
- o für ENTHALTUNG
Anders ausgefüllte Stimmzettel sind ungültig.
(2) Bei einer offenen Abstimmung gelten die Regeln aus [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge] entsprechend.
Abstimmungen über eine Änderung der Satzung oder des Parteiprogrammes
(1) Es gelten die Regelungen aus [Abstimmungen über allgemeine Anträge] entsprechend.
Wahlen
(1) Ein Kandidat wird mit absoluter Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden gewählt.
(2) Erreicht ein Kandidat für mehr als ein Amt die notwendige Mehrheit, so gilt er NUR für das Amt gewählt, für das er die meisten Stimmen erhalten hat. Nimmt er diese Wahl nicht an, so darf er nicht mehr für ein anderes Amt kandidieren.
(3) Getrennte Wahlgänge sind nur in solchen Fällen zugelassen, in denen ein Kandidat für mehrere Ämter kandidiert. {GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge}
(4) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}
Wahlen zu Versammlungsämtern
(1) Steht nur ein Kandidat für die Wahl zu einem Amt zur Verfügung, so wird entsprechend der Regelungen aus [Abstimmungen über allgemeine Anträge] gewählt.
(2) Stehen mindestens zwei Kandidaten für die Wahl zu einem Amt zur Verfügung, so beschließt die Versammlung das zu verwendende Wahlverfahren.
Wahlen zu Parteiämtern
(1) Vor Beginn der öffentlichen Wahl hat der Wahlleiter die Versammlung zu befragen, ob eine geheime Abstimmung erwünscht ist.
(2) Im übrigen gelten die Regelungen aus [Wahlen zu Versammlungsämtern].
Wahlen zu Vorstand und Schiedsgericht
(1) Es gelten die Regelungen aus [Wahlen zu Parteiämtern].
Anträge
allgemeine Anträge an die Versammlung
(1) Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.
Anträge auf Änderung der Satzung
(1) Es gelten die Regelungen aus [allgemeine Anträge an die Versammlung] entsprechend.
Anträge auf Änderung des Programms
(1) Es gelten die Regelungen aus [allgemeine Anträge an die Versammlung] entsprechend.
Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Jeder Landespirat kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.
(2) Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Landespirat entsprechend Abs 1 einen Alternativantrag stellen. {GO-Antrag auf Alternativantrag} Andere Anträge sind bis zum Beschluß über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
(3) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge gemäß (4) beraten und anschließend abgestimmt.
(4) Jeder Landespirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.
(5) Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die in dieser Geschäftsordnung folgendermaßen gekennzeichnet sind: {GO-Antrag ...}.
Antrag auf Ende der Rednerliste
(1) Jeder Landespirat kann einen Antrag auf Ende der Rednerliste stellen. {GO-Antrag auf Ende der Rednerliste}
(2) Der Antragsteller
- darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben,
- darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen und
- darf sich zum Thema auch dann nicht mehr äußern, wenn der Antrag abgelehnt wird.
(3) Wurde ein Antrag auf Ende der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.
Antrag auf Änderung der Tagesordnung
(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein
- das Hinzufügen eines Punktes,
- das Entfernen eines Punktes durch Vertagung,
- das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
- das Ändern der Reihenfolge von Punkten. {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}
Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung muß die Änderungen im Wortlaut aufführen. {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}
Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
(1) Jeder Landespirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes}
(2) Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die andere Landespiraten Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird.
(3) Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt. Im übrigen richtet sich die Abstimmung nach [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge].