HE:Landesparteitage/2021.3/Anträge/Satzungsänderung 008

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Landesparteitag Hessen 2021.3. Die Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich.


Antragsnummer

SÄA -008

Einreichungsdatum

2020/4/14 18:33:02 UTC (unverbindlich, entscheidend für Frist ist Eingang bei der Antragskommission)

Antragstitel

Landesvorstand

Antragsteller

Pawel

Antragsart

Satzungsänderung

Kurzzusammenfassung

In 3 nicht konkurrierenden Modulen regeln wir neu: 1. Sitzungen des LaVo können auch in einem festen Turnus bestimmt werden - ohne separate Einladung. 2. Klarstellung der Regelungen bei Rücktritt eines Vorstands bezüglich Neuregelung der Aufgaben - Abtrennung der Regelungen zu Handlungsunfähigkeit und Kooptierung in einen eigenen Abschnitt. Anpassung Ämterkumulation für ernannte Vertretung. 3. Regelung zu den Beschlüssen des Vorstandes klarer gefasst. Entfernung des separaten Einladungsbezuges.

Antragstext

Der Landesparteitag möge unabhängig voneinander nachstehende Änderungen in §9a "Der Landesvorstand" der Satzung des Landesverbandes beschließen (als nichtkonkurrierende Module)

Modul 1: §9a(4) wird wie nachstehend neu gefasst:

(4) Der Landesvorstand tritt mindestens monatlich zu einer öffentlichen Vorstandssitzung zusammen. Die Ladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder Vertreter mit einer Frist von einer Woche unter Angabe des Tagungsortes und Verweis auf eine Tagesordnung. Sollte der Landesvorstand bei einer vorangegangenen Sitzung einen Termin und eine Referenz zur Tagesordnung benannt haben, kann von einer gesonderten Einladung abgesehen werden. In begründeten dringlichen Fällen kann zu außerordentlichen Sitzungen mit einer der Dringlichkeit angemessenen Frist geladen werden.

Modul 2: §9a(10) wird durch nachstehende zwei Abschnitte (10) und (10a) ersetzt:

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben dauerhaft nicht mehr nachkommen, so hat der Landesvorstand durch Änderung der Geschäftsordnung die Geschäftsbereiche der verbleibenden Vorstandsmitglieder unter Einbeziehung der Verantwortungsbereiche des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds neu zu regeln.

(10a) Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben dauerhaft nicht mehr nachkommen können oder wenn die Ämter des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters nicht mehr besetzt werden können oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. §4(1) findet keine Anwendung, bereits bestehende Ämter werden mit der Ernennung bekannt gegeben. Die kommissarische Vertretung hat über ihre Tätigkeit gegenüber dem Landsparteitag Rechenschaft zu leisten.

Modul 3: §9a(12) wird wie nachstehend neu gefasst:

(12) Der Landesvorstand trifft seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder in Vorstandssitzungen. Änderungen der Geschäftsordnung erfordern eine Zweidrittelmehrheit aller amtierenden Vorstandsmitglieder. Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn sie nach dem Maßgaben von §9a(4) zusammentritt und mindestens die Hälfte der zu diesem Zeitpunkt amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die eigentlich öffentliche Sitzung kann einen nichtöffentlichen Teil beinhalten, wenn die zu behandelnden Sachverhalte dies erfordern, insbesondere wenn Persönlichkeitsrechte berührt sind.

Aktuelle Fassung (nicht Teil des Antrags)

Zu Modul 1:

(4) Der Landesvorstand tritt mindestens monatlich auf einer offenen Vorstandssitzung zusammen. Zusätzliche Zusammenkünfte werden vom Landesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter mit einer Frist von einer Woche unter Angabe des Fundortes der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

Zu Modul 2:

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters nicht mehr besetzt werden können oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Für diese ist Ämterkummulation abweichend von §4 (1) ohne expliziten Beschluss der Mitgliederversammlung möglich, endet jedoch mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Die kommissarische Vertretung hat über ihre Tätigkeit gegenüber dem Landsparteitag Rechenschaft zu leisten.

Zu Modul 3:

(12) Der Landesvorstand trifft seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Er ist beschlussfähig, sobald mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und eine Einladung zur Vorstandssitzung mindestens eine Woche zuvor bekannt gemacht wurde. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist für nicht-öffentliche Sitzungen auf zwei Tage verkürzt werden. Eine Änderung der Geschäftsordnung ist nur bei 2/3-Mehrheit des Gesamtvorstands möglich.

Neue Fassung (nicht Teil des Antrags)

Zu Modul 1:

(4) Der Landesvorstand tritt mindestens monatlich zu einer öffentlichen Vorstandssitzung zusammen. Die Ladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder Vertreter mit einer Frist von einer Woche unter Angabe des Tagungsortes und Verweis auf eine Tagesordnung. Sollte der Landesvorstand bei einer vorangegangenen Sitzung einen Termin und eine Referenz zur Tagesordnung benannt haben, kann von einer gesonderten Einladung abgesehen werden. In begründeten dringlichen Fällen kann zu außerordentlichen Sitzungen mit einer der Dringlichkeit angemessenen Frist geladen werden.

Zu Modul 2:

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben dauerhaft nicht mehr nachkommen, so hat der Landesvorstand durch Änderung der Geschäftsordnung die Geschäftsbereiche der verbleibenden Vorstandsmitglieder unter Einbeziehung der Verantwortungsbereiche des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds neu zu regeln.

(10a) Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben dauerhaft nicht mehr nachkommen können oder wenn die Ämter des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters nicht mehr besetzt werden können oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. §4(1) findet keine Anwendung, bereits bestehende Ämter werden mit der Ernennung bekannt gegeben. Die kommissarische Vertretung hat über ihre Tätigkeit gegenüber dem Landsparteitag Rechenschaft zu leisten.

Zu Modul 3:

(12) Der Landesvorstand trifft seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder in Vorstandssitzungen. Änderungen der Geschäftsordnung erfordern eine Zweidrittelmehrheit aller amtierenden Vorstandsmitglieder. Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn sie nach dem Maßgaben von §9a(4) zusammentritt und mindestens die Hälfte der zu diesem Zeitpunkt amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die eigentlich öffentliche Sitzung kann einen nichtöffentlichen Teil beinhalten, wenn die zu behandelnden Sachverhalte dies erfordern, insbesondere wenn Persönlichkeitsrechte berührt sind.

Antragsbegründung (nicht Teil des Antrags)

Ziel dieses Antrages ist die Bereinigung und Klarstellung von Regelungen zu Beschlussfassung und -fähigkeit des LaVo, der Neuregelung von Aufgabengebieten bei Rücktritten und der Handlungsfähigkeit des LaVo. Des Weiteren soll die Handhabung regelmäßiger Vorstandssitzungen vereinfacht werden.

zu Modul 1:

- Ersatz des unbestimmten Begriffs einer "offenen Vorstandssitzung" durch eine "öffentliche". - Wenn in einer vorhergehenden Sitzung ein Termin festgelegt wurde (und demzufolge auch veröffentlicht wurde), ist eine fristgerechte Einladung vor der Sitzung keine formale Erfordernis mehr. - Präzisere Regelung zu Dringlichkeitssitzungen (Gebot der Begründung - angemessene Frist)

Zu Modul 2:

- Ersatz des unbestimmten Begriffs "Kompetenz" durch "Verantwortungsbereich" - zwingende Bindung an die Geschäftsordnung - Abtrennung der Regelungen zur Handlungsfähigkeit - Bessere Lesbarkeit - Ersatz des unbestimmten Begriffs "Posten" durch "Amt" - Anpassung der Spezialregelung Ämterkumulation bei Ernennung kommissarischer Vertreter

Zu Modul 3: - Entfernung der redundanten Regelungen zur Einladung von Vorstandssitzungen - Präzisierung GO-Änderung von 2/3 des "Gesamtvorstandes" zu 2/3 "amtierender Vorstandsmitglieder" - Nichtöffentliche Sitzung als Teil der ansonsten öffentliche Sitzung

Datum der letzten Änderung

10.09.2021

Status des Antrags

Pictogram voting question.svg ungeprüft - Antrag noch nicht gesperrt.