HE:Landesparteitage/2019.2/Anträge/Satzungsänderung 002
Dies ist ein Antrag für den Landesparteitag Hessen 2019.2. Die Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich. |
Antragsnummer
SÄA -002 Einreichungsdatum
2019/9/17 21:06:27 UTC (unverbindlich, entscheidend für Frist ist Eingang bei der Antragskommission) Antragstitel
Fristen Aufstellungsversammlung Antragsteller
Antragsart
Satzungsänderung Kurzzusammenfassung
Erstmalige Festlegung der Einladungsfristen für Aufstellungsversammlungen Antragstext
Der Landesparteitag möge beschließen, § 11 "Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen" der Satzung des Landesverbandes um einen vierten und fünften Abschnitt zu erweitern. Diese neuen Abschnitte haben folgenden Inhalt: "(4) Zur Aufstellung einer Landesliste lädt der Landesvorstand oder ein vom Landesvorstand beauftragtes Mitglied mit einer Frist von nicht weniger als 14 Tagen ein. (5) Sofern der Landesvorstand es aufgrund einzuhaltenden Fristen zur Teilnahme an der Wahl es als erforderlich ansieht, mit einer kürzeren Frist zur Aufstellungsversammlung einzuladen, kann er dies mit den Stimmen von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen. Dabei ist der Landesvorstand an keine Mindestfrist gebunden, die Frist soll jedoch nicht kürzer als drei Tage sein. Der Landesvorstand hat seinen Beschluss zu begründen." Aktuelle Fassung (nicht Teil des Antrags)
./. Neue Fassung (nicht Teil des Antrags)
§ 11 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen [...] (4) Zur Aufstellung einer Landesliste lädt der Landesvorstand oder ein vom Landesvorstand beauftragtes Mitglied mit einer Frist von nicht weniger als 14 Tagen ein. (5) Sofern der Landesvorstand es aufgrund einzuhaltenden Fristen zur Teilnahme an der Wahl es als erforderlich ansieht, mit einer kürzeren Frist zur Aufstellungsversammlung einzuladen, kann er dies mit den Stimmen von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen. Dabei ist der Landesvorstand an keine Mindestfrist gebunden, die Frist soll jedoch nicht kürzer als drei Tage sein. Der Landesvorstand hat seinen Beschluss zu begründen. Antragsbegründung (nicht Teil des Antrags)
Derzeit enthält unsere Satzung keine Regelung für die Fristen einer AV für Landeslisten. Sollte es zu einer vorzeitigen und damit kurzfristig angesetzten Neuwahl kommen, wäre der einladende Landesvorstand mit rechtlichen Unsicherheiten konfrontiert. Indem wir hier nun eine Regelung schaffen, wissen sowohl die Mitglieder als auch der Vorstand des Landesverbandes, woran sie in einem solchen Fall sind. Piratenpad
Datum der letzten Änderung
17.09.2019 Status des Antrags
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