HE:Landesparteitage/2019.1/2019-06-29 - Protokoll LPT Hessen

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Protokoll für den Landesparteitag 19.1

der Piratenpartei Deutschland

Landesverband Hessen

29.06.2019 in Offenbach am Main

Anzahl der Akreditierten: 20 und Gäste: 2

Protokollant: Aljoscha Kreß

Eröffnung

Eröffnung der Versammlung durch die Vorsitzende Die Versammlung wurde um 10:39 von Martina Scharmann eröffnet.

TOP 1: Formales

Wahl der Versammlungsleitung

Sebastian Alscher wurde mehrheitlich gewählt.

Wahl der Wahlleitung

Sebastian Alscher wurde mehrheitlich gewählt.

Wahl der Protokollführung

Aljsocha Kreß wurde mehrheitlich gewählt.

Abstimmung über Zulassung von Gästen, Streaming, Audio- und Videoaufzeichnung sowie deren Veröffentlichung

Angenommen

Abstimmung über die Tagesordnung

Angenommen

Abstimmung über die Wahl- und Geschäftsordnung

Angenommen

TOP 2: Beschlüsse bzgl. Untergliederungen

SO001 Zusammenlegung KVe MTK und HTK

Antragsteller

Carsten Baums

Kurzzusammenfassung

Die Kreisverbände Main-Taunus und Hochtaunus haben auf ihren jeweiligen Kreisparteitagen im Jahr 2017 die Zusammlegung zu einem gemeinsamen Kreisverband beschlossen.

Antragstext

Der Landesparteitag genehmigt die Zusammenschlüsse der Kreisverbände Main- und Hochtaunus zum gemeinsamen Kreisverband Main- und Hochtaunus (kurz: Taunus-KB)

Diskussion

keine

Beschluss

Ohne gegenstimmen einstimmig angenommen.

SO002 Auflösung KV Gießen

Antragsteller

Ralf Praschak

Kurzzusammenfassung

Der Landesparteitag möge beschließen der Auflösung des KV Gießen zuzustimmen.

Antragstext

Der KV Gießen hat auf dem letzten KPT leider keinen Vorstand mehr zusammen bekommen und der KPT hat daraufhin beschlossen den Kreisverband aufzulösen. Diese Auflösung benötigt vor der Urabstimmung der Mitglieder die Zustimmung des Landesparteitages der Piratenpartei Hessen. In Gießen wird im Anschluss zu diesem LPT zu einem KPT, einer Urabstimmung und zu einer Mitgliederversammlung eingeladen. Sollte sich auf dem KPT noch ein neuer Vorstand finden, dann wird der KV weitergeführt, sollte sich keiner finden und die Urabstimmung sich für eine Auflösung entscheiden, dann wird der KV aufgelöst. Ich bitte darum den Antrag möglichst weit vorne auf die Tagesordnung zu setzen, da für die Annahme eine 3/4 Mehrheit aller Akkreditierten benötigt wird.

Frage

  • Es wird darauf hingewiesen, dass im Wortlaut der LPT die Auflösung beschließen würde, der LPT aber nach der Satzung der Auflösung zustimmen/bestätigen muss.

Antwort: Die Reihenfolge LPT/KV KV/LPT ist in der Satzung nicht geregelt. Es gäbe mit der Annahme des beschlusses beide erforderliche Beschlüsse und der KV wäre aufgelöst.

Beschluss

Ohne gegenstimmen einstimmig angenommen.

TOP 3: Bestätigung von Positionen, die aufgrund eines vMBs gemäß § 4 (8) der Landessatzung bezogen wurden

keine

TOP 4: Satzungsänderungsanträge

SÄA001 Pflichtkommunikation der Untergliederungen zum Landesverband

Antragsteller

Pawel Borodan

Kurzzusammenfassung

Verankerung von Mindeststandards der Informationsweitergabe von Gliederungen an den Landesverband in der Satzung

Antrag

Der Landesparteitag möge beschließen, in die Satzung des Landesverbandes Hessen einen neuen Paragraphen 7b mit dem Titel "Pflichtkommunikation der Untergliederung zum Landesverband" mit nachfolgendem Inhalt aufzunehmen:

"(1) Wenn eine Gliederung zu einer Mitgliederversammlung einlädt, dann ist der Vorstand des Landesverbandes hierüber unverzüglich zu informieren. Die Information hat den Wortlaut der Einladung, Zeitpunkt und Form des Versandes sowie die vorläufige Tagesordnung zu enthalten.

(2) Wenn eine Gliederung eine Mitgliederversammlung durchgeführt hat, dann ist eine von Versammlungsleitung und Protokollierendem unterzeichnete Abschrift des Protokolls der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Landesverbandes zu hinterlegen. Dies hat innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Diese Frist kann durch den Vorstand des Landesverbandes auf acht Wochen verlängert werden, wenn innerhalb der zweiwöchigen Frist eine Abschrift in Textform übersandt wird.

(3) Sofern auf einer Mitgliederversammlung einer Gliederung eine Vorstandswahl stattgefunden hat, sind dem Vorstand des Landesverbandes die Namen und Mitgliedsnummern sowie Kommunikationsadressen (E-Mail und Telefonnummer) der Mitglieder des Gliederungsvorstandes unverzüglich mitzuteilen.

(4) Sofern Mitglieder eines Gliederungsvorstandes aus diesem Vorstand ausscheiden, ist dies dem Vorstand des Landesverbandes unverzüglich durch den verbliebenen Vorstand anzuzeigen. Sollte der gesamte Vorstand zurücktreten, ist diese Mitteilung durch das Mitglied vorzunehmen, dass bisher den Vorsitz des Gliederungsvorstandes innehatte.

(5) Wenn eine Gliederung Ordnungsmaßnahmen verhängt, dann hat sie hierüber den Vorstand des Landesverbandes unverzüglich zu informieren. Diese Information enthält Angaben dazu, gegen wen die Ordnungsmaßnahme gerichtet ist, den Zeitpunkt der Verhängung und die Art und den Umfang der Ordnungsmaßnahme. Des Weiteren ist seitens des Gliederungsvorstandes eine Abschrift des Protokolle aller Sitzungen, bei denen den mit der Ordnungsmaßnahme Belegten die Gelegenheit zu rechtlichem Gehör gegeben wurde sowie - sofern getrennt - der Sitzungen, in denen die Ornungsmaßnahme beraten wurden, sowie der, in der der Beschluss gefasst wurde, in Textform zu übermitteln.

(6) Mitteilungen, sofern die Textform ausreicht, sind an die Email-Adresse vorstand@piratenpartei-hessen.de zu richten. Hiervon kann im Einzelfall durch Beschluss des Vorstandes des Landesverbandes abgewichen werden."

Begründung

Aktuell liegen für die Zusammenarbeit des Landesverbandes mit seinen Gliederungen keine Standards vor. Dies hat teilweise dazugeführt, dass Gliederungen "in der Versenkung verschwanden" und der Vorstand des Landesverbandes in Einzelfällen erheblichen Aufwand betreiben musste, um Kontakt zu den Gliederungen aufzunehmen. Mit diesem Antrag soll sichergestellt werden, dass der Vorstand des Landesverband jederzeit in der Lage ist, qualifiziert Informationen an Gliederungen weiter zu geben.

Vorher

Neuer Paragraph

Nachher

§ 7b Pflichtkommunikation der Untergliederung zum Landesverband

(1) Wenn eine Gliederung zu einer Mitgliederversammlung einlädt, dann ist der Vorstand des Landesverbandes hierüber unverzüglich zu informieren. Die Information hat den Wortlaut der Einladung, Zeitpunkt und Form des Versandes sowie die vorläufige Tagesordnung zu enthalten.

(2) Wenn eine Gliederung eine Mitgliederversammlung durchgeführt hat, dann ist eine von Versammlungsleitung und Protokollierendem unterzeichnete Abschrift des Protokolls der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Landesverbandes zu hinterlegen. Dies hat innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Diese Frist kann durch den Vorstand des Landesverbandes auf acht Wochen verlängert werden, wenn innerhalb der zweiwöchigen Frist eine Abschrift in Textform übersandt wird.

(3) Sofern auf einer Mitgliederversammlung einer Gliederung eine Vorstandswahl stattgefunden hat, sind dem Vorstand des Landesverbandes die Namen und Mitgliedsnummern sowie Kommunikationsadressen (E-Mail und Telefonnummer) der Mitglieder des Gliederungsvorstandes unverzüglich mitzuteilen.

(4) Sofern Mitglieder eines Gliederungsvorstandes aus diesem Vorstand ausscheiden, ist dies dem Vorstand des Landesverbandes unverzüglich durch den verbliebenen Vorstand anzuzeigen. Sollte der gesamte Vorstand zurücktreten, ist diese Mitteilung durch das Mitglied vorzunehmen, dass bisher den Vorsitz des Gliederungsvorstandes innehatte.

(5) Wenn eine Gliederung Ordnungsmaßnahmen verhängt, dann hat sie hierüber den Vorstand des Landesverbandes unverzüglich zu informieren. Diese Information enthält Angaben dazu, gegen wen die Ordnungsmaßnahme gerichtet ist, den Zeitpunkt der Verhängung und die Art und den Umfang der Ordnungsmaßnahme. Des Weiteren ist seitens des Gliederungsvorstandes eine Abschrift des Protokolle aller Sitzungen, bei denen den mit der Ordnungsmaßnahme Belegten die Gelegenheit zu rechtlichem Gehör gegeben wurde sowie - sofern getrennt - der Sitzungen, in denen die Ordnungsmaßnahme beraten wurden, sowie der, in der der Beschluss gefasst wurde, in Textform zu übermitteln.

(6) Mitteilungen, sofern die Textform ausreicht, sind an die Email-Adresse vorstand@piratenpartei-hessen.de zu richten. Hiervon kann im Einzelfall durch Beschluss des Vorstandes des Landesverbandes abgewichen werden.

Nachfragen

  • Muss auch eine vorläufige Tagesordnung versendet werden, wenn sie sich am tag vor der versammlung ändern? Antwort: ja.
  • Sind die Kreisvorstände dazu verpflichtet, Funktionsadressen anzugeben, um eine Kommunikitation mit dem LaVo auch über PGP sicher zu stellen? Antwort: Dies ist in diesem Antrag nicht vorgesehen. Die Forderung ist aber sinnvoll.

Diskussion

keine

Beschluss

Ohne gegenstimmen einstimmig angenommen.

SÄA002 Korrektur in §12 Satzungs- und Programmänderung

Der Landesparteitag möge beschließen, in §12(2) unter 1. "Einreichungsphase" den zweiten Satz durch nachstehende Formulierung zu ersetzen: "Diese Frist kann auf 6 Wochen für den jeweils kommenden Landesparteitag verkürzt werden, wenn dies ein Landesparteitag mit einfacher Mehrheit oder der Vorstand des Landesverbandes mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt. Der Landesvorstand hat seinen Beschluss zu begründen."

Begründung

Der bisherige Wortlaut war missverständlich.

Nachfragen

Es bestand unklarheit zur Einreichungsfrist und Prüfungsfrist

Beschluss

Ohne gegenstimmen einstimmig angenommen.


SÄA003 Handlungsunfähigkeit Gliederungsvorstand

Kurzfassung

Sollte ein Gliederungsvorstand handlungsunfähig sein, kann er die kommissarische Geschäftsführung auf den Landesvorstand übertragen

Antragstext

Der Landesparteitag möge beschließen, dem §7 der Satzung nachstehenden Text am Ende anzufügen:

"(9) Sofern der Vorstand einer Gliederung seine eigene Handlungsunfähigkeit gemäß der Gliederungssatzung feststellt, kann der verbliebende Gliederungsvorstand beim Vorstand des Landesverbandes beantragen, dass der Vorstand des Landesverbandes kommissarisch die Funktion des Gliederungsvorstandes übernimmt. Sofern der Vorstand des Landesverbandes die Funktion des Gliederungsvorstandes durch Beschluss übernimmt, ist es seine vordringlichste Aufgabe, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung der Gliederung einzuladen. Die Einladung soll nicht später als vier Wochen nach dem Beschluss erfolgen. Es wird zwischen vier und drei Wochen vor dem Termin der außerordentlichen Mitgliederversammlung in Textform eingeladen. Bei der Wahl der Fristen soll der Vorstand des Landesverbandes Rücksicht auf die Satzung der Gliederung nehmen, ist aber an diese nicht gebunden. Neben der Wahl eines neuen Vorstandes der Gliederung hat die Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch einen Antrag auf Auflösung der Gliederung zu enthalten. Sollte auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung kein neuer Vorstand gewählt werden und eine erneute außerordentliche Mitgliederversammlung keinen Erfolg erwarten lassen, so leitet der Vorstand des Landesverbandes über die Gliederung das Verfahren nach §13 der Satzung des Landesverbandes ein."

(10) Sofern der Vorstand einer Gliederung über die in der Satzung vorgesehenen Amtszeit hinaus amtiert, kann der Vorstand des Landesverbandes die Funktionen des Gliederungsvorstandes kommissarisch durch Beschluss übernehmen. §7(9) kommt entsprechend zur Anwendung."

Begründung

In der Vergangenheit ist es gelegentlich vorgekommen, dass Gliederungsvorstände ihren satzungsgemäßen Aufgaben zur Abhaltung von Mitgliederversammlungen nur ungenügend nachgekommen sind. Hier soll Abhilfe geschaffen werden.

Nachfragen

keine

Diskussion

keine

Beschluss

Ohne gegenstimmen einstimmig angenommen.


SÄA004 Einladung per Email

Kurzfassung

Einladungen zu LPT per E-Mail

Antragstext

Der Landesparteitag möge beschließen, in §3 der Satzung des Landesverbandes folgenden Text am Ende anzufügen:

"(7) Jeder Pirat hat in seinem Antrag eine E-Mail-Adresse zu benennen. Unabhängig von den anderen Vorgaben des Antragsformulars darf diese in jedem Fall für Einladungen zu Mitgliederversammlungen des Landesverbandes und seiner Untergliederungen verwandt werden. Änderungen dieser E-Mail-Adresse sind unverzüglich anzuzeigen."

Begründung

Wir wollen perspektivisch nur noch per E-Mail einladen. Dafür brauchen E-Mail-Adressen. Von einer schärferen Regelung, die nur noch den Versand statt "der Textform" nur noch "per Email" vorsieht, wurde abgesehen, da diese nach Auffassung des Antragstellers einen zu weitgehenden Eingriff in Mitgliedsrechte mit sich brächte.

Nachfragen

  • Kann in Hessen nur jemand Mitglied werden, der eine E-Mailadresse hat? Das würde der Bundessatzung widersprechen.

Antwort: Es muss ja nicht zwingen die eigene sein. Zur Not bricht die Bundessatzung die Landessatzung.

  • Gibt es einen konflikt, weil dem Bund vorgeschrieben werden würde, die E-Mailadresse bei der Onlinemitgliedantrag mit aufzunehmen.

Antwort: E-Mail wird ohnehin aufgenommen. Zudem kann die Mitgliederverwaltung Hessens das extra prüfen. Zudem besteht die Möglichkeit eine Piraten-Adresse zu beantragen.

  • Frage: Besteht etwas dagegen das Einladungsverfahren des Bundes zu übernehmen durch einfache Bekanntgabe?

Antwort: Wir möchten alle Mitglieder alle gleich behandeln und gleich anzusprechen. Die direkte Ansprachemöglichkeit ist wichtig.

  • Frage: Was passiert mit bestehenden Mitgliedern ohne funktionierende E-Mailadresse?

Antwort: z.B. Sukkzessive aufforderung im Papierkontakt.

Diskussion

  • Vorgehen ist schwierig. Besser: automatische Einrichtung eines E-Mailpostfaches.

Antwort: Rechtlich schwierig, jemanden ein E-Mailkonto ohne seinen wunsch einzurichten.

  • Der Aufwand der Posteinladung ist enorm. Teils muss Luftpost ins Ausland versendet werden, damit form- und fristgerecht eingeladen werden kann. Eine "FallBack-Option" wie beim Bund die reine Veröffentlichung zu ermöglichen währe Wünschenswert

Antwort: Wäre aber ein anderer Antrag

GO Antrag auf Meinungsbild

  • Wer würde dem Antrag beim jetzigen Diskussionsstand zustimmen?

Mehrheitliche Zustimmung

Beschluss

Mit >2/3 Mehrheit angenommen.

SÄA005 Pflicht zur Beitragszahlung

Kurzfassung

Klarheit über Beitragspflicht und Mahnverfahren

Antragstext

Der Landesparteitag möge beschließen, als neuen §4a mit dem Titel "Mitgliedbeitrag" folgenden Text in die Satzung des Landesverbandes aufzunehmen:

"(1) Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei begründet eine Beitragpflicht für jeden Piraten. Maßgeblich für alle mit der Beitragspflicht zusammenhängenden Fragen ist die Bundessatzung und, sofern in dieser vorgesehen, etwaige Regelungen der Satzung des Landesverbandes.

(2) Sofern ein Mitglied seiner Beitragspflicht nicht nachkommt, können seine Mitgliedsrechte durch Satzung beschränkt werden.

(3) Der Landesverband Hessen nimmt, sofern dieses seitens des Bundesverbandes angeboten wird, am Mahnwesen des Bundesverbandes in gemeinsamer Verantwortung teil."

Begründung

Beitragspflicht und Mahnwesen derzeit nicht in der Satzung erwähnt.

Fragen

  • Haben wir Beschränkungen?

Antwort: Ja, z.B. Stimmrecht bei Parteitagen bei Ausstand der Beiträge

  • Ist der Antrag nötig, oder kann man sich das sparen, weil es ohnehin über die Bundessatzung geklärt ist?

Antwort: Es wärge ggf. sparsamer für die Satzung, aber wir wären damit von der Bundessatzung unabhängig.

Diskussion

keine

Beschluss

Ohne gegenstimmen einstimmig angenommen.

TOP 5: Dringlichkeitsanträge

keine

TOP 6: Virtuelle Meinungsbilder

keine

TOP 7: Sonstiges

keine

Schlussworte der Vorsitzenden

Martina spricht und wundert sich über den kurzen LPT und bedankt sich für die Versammlungsleitung.

Beendigung des Parteitags durch die Versammlungsleitung

Der Versammlungsleiter schließt die Versammlung um 11:30Uhr