HE:Landesparteitage/2012.1/Geschäfts- und Wahlordnung V1
Dies hier ist die aktuell gültige Geschäftsordnung.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Handout
- 2 Geschäftsordnungsentwurf
- 2.1 §1 Allgemeines
- 2.2 §2 Akkreditierung
- 2.3 §3 Versammlungsämter
- 2.4 §7 Kandidaturen und Wahlen
- 2.5 §11 Anträge
- 2.6 §17 Geschäftsordnungsanträge
- 2.6.1 §18 Zulassung / Ablehnung eines Gastredners
- 2.6.2 §19 Abwahl eines Versammlungsleiters
- 2.6.3 §20 Abwahl des Wahlleiters
- 2.6.4 §21 Ablehnung eines Wahlhelfers
- 2.6.5 §22 Geheime Wahl
- 2.6.6 §23 Geheime Abstimmung
- 2.6.7 §24 Wiederholung der Wahl/Abstimmung
- 2.6.8 §25 Auszählung einer Abstimmung
- 2.6.9 §26 Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
- 2.6.10 §27 GO-Alternativantrag
- 2.6.11 §28 Schließung der Redeliste
- 2.6.12 §29 Wiedereröffnung der Redeliste
- 2.6.13 §30 Begrenzung der Redezeit
- 2.6.14 §31 Einholung eines Meinungsbildes
- 2.6.15 §32 (gestrichen)
- 2.6.16 §33 Unterbrechung der Sitzung
- 2.6.17 §34 Änderung der Tagesordnung
- 2.6.18 §35 Änderung der Geschäftsordnung
Handout
Geschäftsordnungsentwurf
§1 Allgemeines
(1) Nimmt ein Pirat nur an Teilen der Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte, insbesondere ist keine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Entscheiden möglich.
(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden, wenn nicht explizit anders bestimmt, mit dem Ende der Versammlung.
§2 Akkreditierung
(1) Zur Zulassung zur Versammlung wird vor Ort eine Registrierung eingerichtet. Sie besteht aus dem Beauftragten des Verbands und aus Piraten, die von diesem hierfür beauftragt wurden. Es wird geprüft, ob die Person Pirat mit Stimmrecht, Pirat ohne Stimmrecht oder Gast ist und entsprechendes Material ausgegeben. Es wird festgehalten und auf Anfrage dem Wahlleiter mitgeteilt, wie viele Piraten zu jeder Wahl bzw. Abstimmung stimmberechtigt sind.
(2) Die Anzahl anwesender Piraten mit Stimmrecht ist jederzeit auf Anfrage des Wahlleiters oder des Versammlungsleiters oder zu bestimmten Zeitpunkten durch GO-Beschluss durch die mit der Akkreditierung beauftragten Piraten mitzuteilen. Nur Piraten, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Piraten im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes bestimmt. {GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter, Antragsstellung vor einer Wahl oder vor einer Abstimmung}
(3) Möchte ein Pirat die Teilnahme an der Versammlung unterbrechen oder die Versammlung komplett verlassen, so gibt er seine Stimmkarte bei den mit der Akkreditierung beauftragten Piraten ab und verliert somit sein Stimmrecht.
(4) Ein Mitglied der Partei, welches die Versammlung verlassen hat, kann sich erneut akkreditieren lassen, um seine Stimmkarte und das damit verbundene Stimmrecht wiederzuerlangen.
§3 Versammlungsämter
(1) Wahlen zu Versammlungsämtern werden durch Wahl durch Zustimmung durchgeführt.
§4 Versammlungsleitung
(1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Der Versammlungsleiter fungiert ebenfalls als Leiter im Sinne des §8 VersammlG.
(2) Der Versammlungsleiter kann mehrere Versammlungsleiterhelfer festlegen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Versammlungsleiterhelfer können dem Versammlungsleiter bei Aufgaben helfen bzw. Aufgaben übernehmen sowie den Versammlungsleiter auf dessen Wunsch vertreten. Die Vertretung ist als Versammlungsleiterwechsel im Protokoll zu vermerken.
(3) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Pirat kann auf Verlangen eine angemessene Redezeit eingeräumt werden. Gästen kann der Versammlungsleiter ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt.Sind Gäste zugelassen, so genießen sie ebenfalls ein Rederecht.
Störungen der Versammlung durch einzelne Gäste können von der
Versammlungsleitung mit temporären oder dauerhaften Entzug des
Rederechts, sowie im Wiederholungsfall mit dem
Versammlungsausschluss abgewehrt werden.
(4) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an.
(5) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen fest, sofern dafür nicht ausdrücklich der Wahlleiter beauftragt ist. Er kann den Wahlleiter für weitere Wahlen (z.B. zu Versammlungsämtern) oder auch für bestimmte einzelne Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
(6) Die Versammlungsleitung nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die sie nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.
(7) Kommt es im Laufe der Versammlung zu einer formalen Verklemmung, ist die Versammlungsleitung berechtigt, diese per Entscheid aufzulösen.
(8) Eine Abwahl {GO-Antrag auf Abwahl eines Versammlungsleiters, Antragsstellung vor Beginn eines Tagesordnungspunktes} muss mit mehr Ja- als Nein-Stimmen erfolgen. Es wird anschließend ein neuer Versammlungsleiter gewählt.
(9) Hebt ein Pirat beide Hände und ruft "Nehmen Sie diesen Auftrag an?", summt der Parteitag gemeinsam die Titelmelodie von "Mission Impossible". Dieser Absatz wird sich anschließend selbst zerstören.
§5 Wahlleitung
(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von geheimen Abstimmungen und Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat.
(2) Die Durchführung umfasst
- die Ankündigung einer Wahl oder einer geheimen Abstimmung,
- Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
- die Eröffnung und die Beendigung einer Wahl oder einer geheimen Abstimmung,
- das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung insbesondere bei einer *geheimen Wahl.
- das Entgegennehmen der Stimmzettel,
- das Auszählen der Stimmen.
(3) Der Wahlleiter kann Anwesende, die sich freiwillig melden, zu Wahlhelfern ernennen, die ihn in seiner Arbeit unterstützen und ebenfalls nicht für ein Amt kandidieren dürfen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen. {GO-Antrag auf Ablehnung eines Wahlhelfers, Antragsstellung vor Beginn eines Tagesordnungspunktes oder vor einer Abstimmung / Wahl}.
(4) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.
(5) Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluss der Auszählung das vollständige Wahlergebnis durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die auf jeden möglichen Abstimmungspunkt entfallenen Stimmen.
(6) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.
(7) Eine Abwahl {GO-Antrag auf Abwahl des Wahlleiters, Antragsstellung vor Beginn eines Tagesordnungspunktes} muss mit mehr Ja- als Nein-Stimmen erfolgen. Es wird anschließend ein neuer Wahlleiter gewählt.
§6 Protokollführung
(1) Die Protokollführung ist verantwortlich für das Erstellen eines schriftlichen Protokolls der Versammlung.
(2) Das Protokoll der Versammlung enthält mindestens
- jeden Wechsel in der Versammlungsleitung,
- gestellte Anträge im Wortlaut,
- Feststellungen der Versammlungsleitung
- Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge,
- das Wahlprotokoll (falls Wahlen stattfinden).
(3) Es wird durch Unterschrift eines Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des am Ende der Versammlung amtierenden Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreters beurkundet.
(4) Es ist den Piraten (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung auf üblichen Kommunikationswegen unverzüglich zugänglich zu machen.
§7 Kandidaturen und Wahlen
§8 Kandidaturen
(1) Für die Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze, die Satzung oder verhängte Ordnungsmaßnahmen entgegenstehen. Jeder kann einen Piraten zur Kandidatur vorschlagen.
(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden.
(3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
(4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich für den folgenden Wahlgang niemand mehr aufstellen.
§9 Vorstellung der Kandidaten
(1) Die Versammlung entscheidet über die Rede- und Befragungszeit der Kandidaten, die jeweils zwischen 3 und 10 Minuten liegen darf.
(2) Jeder Kandidat erhält die von der Versammlung vorgegebene Zeit, um sich vorzustellen. Die Kandidaten stellen sich in alphabetischer Reihenfolge vor.
(3) Nach Ende der Vorstellung aller Kandidaten werden jedem Kandidaten in der vereinbarten Befragungszeit Fragen gestellt. Eine einmalige Verlängerung der Befragung ist nach Abstimmung möglich.
(4) Sollte ein Kandidat bereits auf der Versammlung für ein anderes Amt kandidiert haben, kann dieser sich 2 Minuten vorstellen, eine Befragung findet nicht statt.
(5) Der Versammlungsleitung steht es zu, Fragen nicht zuzulassen. Sie muss die Nichtzulassung begründen.
§10 Wahlen
(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und des Schiedsgerichts sind geheim. Andere Wahlen finden grundsätzlich offen statt.
(2) Auf Verlangen wird eine Wahl geheim durchgeführt. {GO-Antrag auf geheime Wahl, Antragsstellung vor einer Wahl}
(3) Gibt es nur einen Kandidaten, so wird mit "Ja" oder "Nein" abgestimmt. Der Kandidat ist gewählt, falls mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden. Bei Ablehnung des Kandidaten wird ein weiterer Wahlgang gemäß §8 [Kandidaturen] Absatz 2 durchgeführt.
(4) Gibt es mehrere Kandidaten, findet eine Wahl durch Zustimmung statt. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen und eine absolute Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden erhält. Erhält kein Kandidat die absolute Mehrheit wird zwischen den Kandidaten, deren Stimmzahl den zwei höchsten Stimmzahlen entspricht, eine Wahl durch Zustimmung durchgeführt. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen und eine absolute Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden erhält. Bei Ablehnung aller Kandidaten wird ein weiterer Wahlgang gemäß §8 [Kandidaturen] Absatz 2 durchgeführt.
(5) Gibt es mehrere Kandidaten für mehrere Ämter gleicher Bezeichnung, findet eine Wahl durch Zustimmung statt. Gewählt sind die Kandidaten, welche die meisten Stimmen und eine absolute Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden erhalten, bis die zu besetzende Zahl der Ämter erreicht ist. Erhalten nicht genug Kandidaten die absolute Mehrheit wird ein weiterer Wahlgang für die verbliebenen Ämter gemäß §8 [Kandidaturen] Absatz 2 durchgeführt.
(6) Sollten mehrere Kandidaten mit absoluter Mehrheit und mit gleicher Stimmzahl, aber nicht mehr ausreichend zu vergebende Ämter vorhanden sein, findet zwischen diesen Kandidaten eine Stichwahl statt, bei der der Kandidat mit den meisten Stimmen gewählt ist. Kommt es bei dieser Stichwahl zu einem Gleichstand, entscheidet das Los.
(7) Der Wahlleiter bestimmt die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge, Antragsstellung vor einem Wahlgang}
§11 Anträge
§12 Abstimmungen über Anträge
(1) Gibt es zwei oder mehr Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird zusätzlich darüber abgestimmt, ob keiner dieser Anträge angenommen werden soll. Der Antrag mit der größten Zustimmung und der nach Gesetz, Satzung oder dieser Geschäftsordnung geforderten Mehrheit gilt als angenommen, wobei jeder Pirat beliebig vielen Anträgen zustimmen kann. Erreicht der Antrag mit der größten Zustimmung keine eindeutige geforderte Mehrheit, so wird dieser erneut abgestimmt.
(2) Steht nur ein Antrag zur Abstimmung, so muss dieser die gegebenenfalls durch diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz geforderte Mehrheit erreichen.
(3) Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß des Versammlungsleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung, Antragsstellung nach einer Abstimmung}.
(4) Alle Abstimmungen oder Beschlüsse finden mit einfacher Mehrheit (Zustimmung bei mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen) und grundsätzlich öffentlich, durch Zeigen der Stimmkarte statt, sofern nicht die Satzung, die Geschäftsordnung oder ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5) Auf Verlangen wird eine Abstimmung geheim durchgeführt. {GO-Antrag auf geheime Abstimmung, Antragsstellung vor einer Abstimmung}
(6) Abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt.
§13 Anträge an die Versammlung
(1) Zu Beginn der Beratung eines neuen Antrags hat der Antragsteller eines jeden aufgerufenen Antrags das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen (Antragsbegründung). Anschließend folgt die Aussprache. Die Reihenfolge der Wortbeiträge in der Aussprache wird von der Versammlungsleitung festgelegt.
(2) Wortbeiträge müssen sich auf den Antragsgegenstand beziehen und haben kompakt und frei von Wiederholungen zu sein.
(3) Die Versammlung kann die Liste der Wortmeldungen schließen {GO-Antrag auf Schließung der Redeliste, Antragstellung außerhalb eines Redebeitrags} und Redezeiten begrenzen {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit, Antragstellung außerhalb eines Redebeitrags}.
(4) Wenn mehrere Anträge als Block abgestimmt werden und der Block abgelehnt wird, dann wird noch einmal darüber abgestimmt, ob die Anträge in dem Block noch einmal einzeln behandelt werden sollen.
§14 Anträge auf Änderung der Satzung
(1) Es gelten die Regelungen aus §13 [Anträge an die Versammlung] entsprechend.
(2) Bei Abstimmungen über die Änderung der Satzung sind doppelt so viele Ja- wie Nein-Stimmen erforderlich (Zwei-Drittel-Mehrheit).
§15 Anträge auf Änderung des Programms
(1) Es gelten die Regelungen aus §13 [Anträge an die Versammlung] entsprechend.
(2) Bei Abstimmungen über die Änderung des Parteiprogramms sind doppelt so viele Ja- wie Nein-Stimmen erforderlich (Zwei-Drittel-Mehrheit).
§16 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Es sind nur die in §17ff [Geschäftsordnungsanträge] benannten Geschäftsordnungsanträge zulässig.
(2) Insofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, kann jeder Pirat jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen, indem er beide Hände hebt und sich an das dafür vorgesehene Saalmikrofon begibt. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl (also ab Beginn der vom Wahlleiters eröffneten Stimmabgabe bis zu deren Ende) oder Abstimmung.
(3) Versucht ein Teilnehmer, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm der Versammlungsleiter unverzüglich das Wort.
(4) Um Missverständnisse zu vermeiden, kann die Versammlungsleitung bei GO-Anträgen verlangen, dass diese als Text bei der Versammlungsleitung eingereicht werden.
(5) Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs. 2 einen GO-Alternativantrag stellen. {GO-Alternativantrag, Antragsstellung direkt nach einem GO-Antrag bzw. Alternativantrag}. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückzug nicht zulässig.
(6) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Unterbleibt eine begründete Gegenrede oder wurde kein Alternativantrag gestellt, so erfolgt eine automatische
formelle Gegenrede. Gibt es eine begründete oder formale Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. Im letzteren Fall gilt §12 [Abstimmungen über Anträge] Abs. 1 entsprechend.
§17 Geschäftsordnungsanträge
§18 Zulassung / Ablehnung eines Gastredners
(1) Der Antrag ist vor einem Redebeitrag zu stellen.
(2) Jeder Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen bzw. abzuerkennen. Der Gast ist namentlich zu benennen.
§19 Abwahl eines Versammlungsleiters
(1) Ein GO-Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters kann nur vor Beginn eines Tagesordnungspunktes gestellt werden.
§20 Abwahl des Wahlleiters
(1) Ein GO-Antrag auf Abwahl des Wahlleiters kann nur vor Beginn eines Tagesordnungspunktes gestellt werden.
§21 Ablehnung eines Wahlhelfers
(1) Der Antrag ist vor einer Wahl oder zu Beginne eines Tagesordnungspunktes Punktes zu stellen.
(2) Der Wahlhelfer ist namentlich zu benennen und der Antrag zu begründen.
(3) Dem Wahlhelfer ist das Recht einzuräumen, sich angemessen zu verteidigen.
§22 Geheime Wahl
(1) Der Antrag ist vor einer geheimen Wahl zu stellen.
(2) Ein GO-Antrag auf geheime Wahl ist ohne Abstimmung angenommen.
§23 Geheime Abstimmung
(1) Der Antrag ist vor einer geheimen Abstimmung zu stellen.
(2) Ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung ist angenommen, wenn mindestens 5 Piraten zustimmen.
§24 Wiederholung der Wahl/Abstimmung
(1) Der Antrag ist nach einer Wahl bzw. einer Abstimmung zu stellen.
(2) Mit einem GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung kann die Wiederholung der vorangegangen Wahl oder Abstimmung beantragt werden. Der Antrag ist zu begründen.
§25 Auszählung einer Abstimmung
(1) Der Antrag ist nach einer Abstimmung zu stellen.
(2) Ein GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung, ist angenommen, wenn mindestens 5 Piraten zustimmen.
§26 Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
(1) Der Antrag ist vor einer Wahl zu stellen.
(2) Die Versammlung kann mit einem GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge eine abweichende Reihenfolge der Wahlgänge bestimmen.
§27 GO-Alternativantrag
(1) Der Antrag ist nach einem GO-Antrag zu stellen.
(2) Es kann jeder Pirat einen GO-Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückzug nicht zulässig.
§28 Schließung der Redeliste
(1) Der Antrag ist nach jedem Redebeitrag zu stellen.
(2) Wurde ein GO-Antrag auf Schließung der Redeliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.
(3) Der GO-Antrag auf Schließung der Redeliste ist nicht zulässig, wenn er von einem Piraten gestellt wurde der bereits eine Rede in der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in die Redeliste eingereiht ist.
(4) Über einen GO-Antrag zur Schließung der Redeliste wird auch ohne formale Gegenrede abgestimmt, eine begründete Gegenrede ist weiterhin zulässig.
§29 Wiedereröffnung der Redeliste
(1) Der Antrag ist bei einer geschlossenen Redeliste nach jedem Redebeitrag zu stellen.
(2) Jeder Pirat kann einen begründeten GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste stellen.
(3) Ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste wird erst abgestimmt, sobald alle Redner auf der geschlossenen Redeliste an der Reihe waren.
(4) Wurde ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste angenommen, so wird die Redeliste für einen kurzen Moment wiedereröffnet. Alle Redner müssen sich unverzüglich melden. Die Redeliste gilt danach wieder als geschlossen.
§30 Begrenzung der Redezeit
(1) Die Redezeit von Redebeiträgen beträgt standardmäßig 2 Minuten. Ein Antrag auf eine davon abweichende Redezeit kann nach jedem Tagesordnungsunterpunkt, vor der Eröffnung der Redeliste und nach jedem Redebeitrag gestellt werden.
(2) Ein GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit muss die gewünschte maximale Dauer (in Minuten) zukünftiger Redebeiträge innerhalb des aktuellen Tagesordnungspunktes enthalten.
(3) Der GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit ist nicht zulässig, wenn er von einem Piraten gestellt wird der bereits eine Rede in der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist.
(4) Die Redezeit darf nicht auf weniger als eine halbe Minute begrenzt werden.
§31 Einholung eines Meinungsbildes
(1) Der Antrag ist vor jedem Tagesordnungsunterpunkt, vor der Eröffnung der Redeliste und nach jedem Redebeitrag zu stellen.
(2) Ein GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes gilt ohne Abstimmung als angenommen.
(3) Das Meinungsbild muss sich auf den derzeitigen Tagesordnungspunkt, den betreffenden Antrag, oder ein artverwandtes Thema beziehen.
(4) Der Versammlungsleiter kann den Antrag ablehnen, muss die Ablehnung aber begründen.
(5) Ein Meinungsbild wird (auch bei knappem Ergebnis) nicht ausgezählt.
§32 (gestrichen)
§33 Unterbrechung der Sitzung
(1) Der Antrag ist vor jedem Tagesordnungsunterpunkt zu stellen.
(2) Ein GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung kann die Dauer der Unterbrechung beinhalten. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es dem Versammlungsleiter die Dauer zu bestimmen.
§34 Änderung der Tagesordnung
(1) Der Antrag ist vor jedem Tagesordnungsunterpunkt zu stellen.
(2) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein
- das Hinzufügen eines Punktes,
- das Entfernen eines Punktes,
- das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
- das Ändern der Reihenfolge von Punkten.
(3) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss schriftlich bei der Versammlungsleitung von mindestens 5 akkreditierten Piraten gestellt werden.
(4) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss sämtliche zur Änderung vorgesehenen Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen.
§35 Änderung der Geschäftsordnung
(1) Der Antrag ist vor jedem Tagesordnungsunterpunkt zu stellen.
(2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich bei der Versammlungsleitung von mindestens 5 akkreditierten Piraten gestellt werden.
(3) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss eindeutig kenntlich machen, was an welcher Stelle in der Geschäftsordnung geändert werden soll. Ansonsten kann der Antrag aus formalen Gründen abgelehnt werden.