HE:Kreisverband Wiesbaden/Kreisparteitage/Kreisparteitag-2010/Geschaeftsordnung

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Wahl- und Geschäftsordnung für Kreisparteitage des KV Wiesbaden

§ 1 Allgemeines

(1) Nimmt ein Pirat nur an Teilen der Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte, insbesondere ist keine Anfechtung von Wahlergebnissen, Entschlüssen oder Entscheidungen möglich.

(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden, wenn nicht explizit anders bestimmt, mit Ende der Versammlung.

(3) Das Protokoll der Versammlung, das mindestens die gestellten Anträge (keine GO-Anträge) im Wortlaut Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (keine GO-Anträge) und das Wahlprotokoll (falls Wahlen stattfinden) zu enthalten hat, wird durch Unterschrift des Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des neu gewählten Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden beurkundet. Es ist den Piraten durch angemessene Veröffentlichung durch den Vorstand zuganglich zu machen.


§ 2 Akkreditierung

(1) Zur Zulassung zur Gründungsversammlung wird vor Ort eine Registrierung eingerichtet. Sie besteht aus dem Beauftragten der Landespartei und aus Piraten, die von diesem hierfür beauftragt wurden. Von diesen wird anhand der einschlägigen Informationen geprüft, ob die Person Pirat mit Stimmrecht, Pirat ohne Stimmrecht oder Gast ist und entsprechendes Material ausgegeben. Es wird festgehalten und auf Anfrage dem Wahlleiter mitgeteilt, wie viele Piraten zu jeder Wahl bzw. Abstimmung stimmberechtigt sind.

(2) Die Anzahl anwesender Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters oder des Versammlungsleiters oder durch GO-Beschluß durch die mit der Akkreditierung beauftragten Piraten mitzuteilen. Sie gilt als Grundlage für eine Zweidrittelmehrheit. Nur Piraten, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Piraten im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich ein anderes bestimmt. {GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter}

(3) Möchte ein Pirat die Teilnahme an der Versammlung unterbrechen oder die Versammlung komplett verlassen, so gibt er seine Stimmkarte bei den mit der Akkreditierung beauftragten Piraten ab und verliert somit sein Stimmrecht.

(4) Ein Mitglied der Partei, welches die Versammlung verlassen hat, kann sich erneut akkreditieren lassen, um seine Stimmkarte und das damit verbundene Stimmrecht wiederzuerlangen.

(5) Ein Mitglied der Partei, welches erst nach Beginn der Versammlung hinzustößt, hat ebenfalls das Recht akkreditiert zu werden.


§ 3 Versammlungsämter

Versammlungsleiter

(1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert der Leiter des Orga-Teams als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragt.

(2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Pirat ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen. {GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY}

(3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Pausen und Unterbrechungen an.

(4) Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.

(5) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.


Wahlleiter

(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen und Abstimmungen einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat.

(2) Die Durchführung umfasst

  • die Ankündigung einer Wahl oder Abstimmung,
  • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl oder Abstimmung,
  • die Eröffnung und die Beendigung der Wahl oder Abstimmung,
  • das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung insbesondere der geheimen Wahl,
  • das Entgegennehmen der Stimmzettel,
  • das Auszählen der Stimmen und
  • Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten.

(3) Der Wahlleiter kann Anwesende, die sich freiwillig melden, zu Wahlhelfern ernennen, die ihn in seiner Arbeit unterstützen und ebenfalls nicht für ein Amt kandidieren dürfen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen. {GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY}

(4) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.

§ 4 Kandidatur

(1) Für die Wahlen kann sich jeder Wiesbadener Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern nicht Gesetze oder die Satzung anderes vorschreiben.

(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden.

(3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.

(4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen.


§ 5 Wahlordnung

Allgemeines

(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit einfacher Mehrheit und grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht die Satzung oder ein Gesetz ein anderes bestimmt.

(2) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung bzw. Wahl fordern. {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}; abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt.

(3) Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluss der Auszählung das vollständige Ergebnis der Wahl oder Abstimmung durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen.

(4) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.

(5) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}

(6) Findet die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl statt, so muss die Wahlbeteiligung (gemessen an der Summe der zustimmenden und ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.

(7) Als Wahlverfahren für Alternativanträge wird eine Akzeptanzwahl durchgeführt. Jeder Teilnehmer hat so viele Stimmen wie Anträge zur Auswahl stehen, keinem Antrag darf mehr als eine Stimme gegeben werden, es müssen nicht alle Stimmen verteilt werden. Danach wird für den Antrag mit den meisten Stimmen mit einfacher Mehrheit erneut abgestimmt, ob er angenommen wird oder nicht. Sollte in einer Akzeptanzwahl Stimmengleichheit zwischen mehreren Anträgen herrschen, wird über diese erneut abgestimmt, bis ein Antrag feststeht.

(8) Als Wahlverfahren für Personenwahlen mit mehreren Kandidaten wird eine Akzeptanzwahl durchgeführt. Jeder Teilnehmer hat so viele Stimmen wie Kandidaten zur Auswahl stehen, keinem Kandidaten darf mehr als eine Stimme gegeben werden, es müssen nicht alle Stimmen verteilt werden. Wahlsieger ist derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereingt hat. Sollte in einer Akzeptanzwahl Stimmengleichheit zwischen mehreren Kandidaten herrschen, wird über diese erneut abgestimmt, bis ein Wahlsieger feststeht.

Abstimmungen

Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge

(1) Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt. Es entscheidet die einfache Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden. Enthaltungen werden nicht gezählt.

(2) Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß des Wahlleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung}


Abstimmungen über allgemeine Anträge

(1) Bei einer geheimen Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Der Stimmzettel wird folgendermaßen ausgefüllt: J für JA N für NEIN Keine Option gewählt für ENTHALTUNG

Anders ausgefüllte Stimmzettel sind ungültig.

(2) Bei einer offenen Abstimmung gelten die Regeln für Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge entsprechend.


Abstimmungen über eine Änderung der Satzung oder des Parteiprogramms

(1) Über Änderungen der Satzung oder des Parteiprogrammes wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt. Es entscheidet die Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß des Versammlungsleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung}


Wahlen

(1) Ein Kandidat wird mit absoluter Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden gewählt.

(2) Wenn kein Kandidat für mehrere Ämter kandidiert, werden nur auf Antrag der Versammlung getrennte Wahlgange durchgeführt. {GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge}

(3) Werden getrennte Wahlgange durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}

(4) Wahlen zu Versammlungsämtern werden durch Wahl durch Zustimmung durchgeführt.

(5) Wahlen zu Parteiämtern werden in geheimer Wahl durch Wahl durch Zustimmung durchgeführt.

(6) Die Listenaufstellung für kommunale Vertretungskörperschaften erfolgt in geheimer Einzelwahl beginnend mit der Spitzenkandidatin oder des Spitzenkandidaten, für jeden Listenplatz gesondert. Mehrere Einzelwahlen können in einem Urnengang verbunden werden (verbundene Einzelwahl/Blockwahl), soweit für den Listenplatz nur ein Bewerber oder eine Bewerberin kandidiert.

§ 6 Anträge

(1) Jeder Wiesbadener Pirat kann allgemeine Anträge an die Versammlung stellen. Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.

(2) Für Anträge auf Änderung der Satzung gelten die Regelungen für allgemeine Anträge an die Versammlung entsprechend.

(3) Für Anträge auf Änderung des Programms gelten die Regelungen für allgemeine Anträge an die Versammlung entsprechend.


Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Jeder Wiesbadener Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben. Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Wiesbadener Pirat entsprechend Abs. 1 einen Alternativantrag stellen. {GO-Antrag auf Alternativantrag} Andere Anträge sind bis zum Beschluß über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig, ausgenommen der Antrag auf Schließung der Rednerliste {GO-Antrag auf Schließung der Rednerliste}.

(2) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge gemäß (4) beraten und anschließend abgestimmt.

(3) Jeder Wiesbadener Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.

(4) Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die in dieser Geschäftsordnung folgendermaßen gekennzeichnet sind: {GO-Antrag ...}. Insbesondere sind dies folgende Anträge:

  • GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY
  • GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY
  • GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter
  • GO-Antrag auf geheime Abstimmung
  • GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung
  • GO-Antrag auf Auszählung
  • GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge
  • GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
  • GO-Antrag auf Alternativantrag
  • GO-Antrag auf Schließung der Rednerliste
  • GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
  • GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
  • GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung

Antrag auf Schließung der Rednerliste

(1) Jeder Wiesbadener Pirat kann einen Antrag auf Schließung der Rednerliste stellen. {GO-Antrag auf Schließung der Rednerliste}

(2) Der Antragsteller

  • darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben,
  • darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen und
  • darf sich zum Thema auch dann nicht mehr äußern, wenn der Antrag abgelehnt wird.

(3) Wurde ein Antrag auf Schließung der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.

Antrag auf Änderung der Tagesordnung

(1) Eine Änderung der Tagesordnung {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung} kann sein

  • das Hinzufügen eines Punktes,
  • das Entfernen eines Punktes durch Vertagung,
  • das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
  • das Ändern der Reihenfolge von Punkten.

Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung muss die Änderungen im Wortlaut aufführen. {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}


Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes

(1) Jeder Wiesbadener Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes}

(2) Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die anderen Kreispiraten Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird.

(3) Die Abstimmung wird auch bei knappem Ergebnis nicht ausgezählt. Im Übrigen richtet sich die Abstimmung nach den Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge.


§7 Gültigkeitsdauer

(1) Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Kreisparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.