HE:Kreisverband Wiesbaden/Kreisparteitage/Aufstellungsversammlung-2021/Geschaeftsordnung
AV | Tagesordnung | Kandidaten | Wahl- & Geschäftsordnung | Versammlungsämter | Protokoll |
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Inhaltsverzeichnis
- 1 Geschäftsordnung zur Aufstellungsversammlung BTW
- 1.1 Allgemeines
- 1.2 Akkreditierung
- 1.3 Eröffnung der Versammlung
- 1.4 Ämter der Aufstellungsversammlung
- 1.5 Niederschrift
- 1.6 Öffentlichkeit
- 1.7 Anträge zur Geschäftsordnung
- 1.7.1 Ablehnung eines Wahlhelfers
- 1.7.2 Geheime Wahl
- 1.7.3 Geheime Abstimmung
- 1.7.4 Wiederholung der Wahl/Abstimmung
- 1.7.5 Auszählung einer Abstimmung
- 1.7.6 Schließung der Redeliste
- 1.7.7 Wiedereröffnung der Redeliste
- 1.7.8 Begrenzung der Redezeit
- 1.7.9 Unterbrechung der Sitzung
- 1.7.10 Änderung der Tagesordnung
- 1.7.11 Änderung der Geschäftsordnung
- 1.8 Rederecht, Stimmrecht, Antragsrecht und Vorschlagsrecht
- 1.9 Vertrauenspersonen
- 2 Wahlordnung zur Aufstellungsversammlung BTW
- 2.1 Grundsätze
- 2.2 Wahl zu den Versammlungsämtern
- 2.3 Wählbarkeit zum Wahlvorschlag zur Bundestagswahl
- 2.4 Vorschlagsrecht zum Wahlvorschlag zur Bundestagswahl
- 2.5 Vorstellung
- 2.6 Wahlmodus für einen Kandidierenden
- 2.7 Wahlmodus bei mehreren Kandidierenden
- 2.8 Wahlmodus für einen Listenabschnitt
- 2.9 Ermittlung der Listenreihenfolge
- 2.10 Wahlprotokoll
Geschäftsordnung zur Aufstellungsversammlung BTW
Allgemeines
(1) Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.
(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.
(3) Das Protokoll der Versammlung wird durch Unterschrift des Versammlungsleiters, des Schriftführers und des Wahlleiters beurkundet.
Akkreditierung
(1) Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die im Wahlkreis eine entsprechende Berechtigung oder Beauftragung durch den Vorstand des zuständigen Kreis- bzw. Bezirksverbandes haben, oder der jeweilige Vorstand selbst.
(2) Die Anzahl anwesender Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters oder des Versammlungsleiters durch die Akkreditierungspiraten mitzuteilen. Sie gilt als Grundlage für eine einfache Mehrheit. Nur Piraten, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Piraten im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich ein anderes bestimmt.
(3) Die Akkreditierungspiraten betreuen die Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus.
(4) Eine Wahlberechtigung liegt auch dann vor, wenn das Mitglied wegen Rückständen bei der Beitragszahlung oder wegen Ordnungsmaßnahmen sein Stimmrecht bei anderen Parteiversammlungen nicht ausüben darf.
(5) Die Akkreditierung ist auch nach Beginn der Versammlung möglich.
(6) Bei Verlust, Zerstörung oder starker Beschädigung der Stimmkarte kann der Akkreditierungspirat eine weitere Stimmkarte als Ersatz zur Verfügung stellen. Sofern die ursprüngliche Stimmkarte noch vorhanden ist, wird sie vom Akkreditierungspiraten eingezogen.
Verlassen der Versammlung
(1) Möchte ein Pirat die Teilnahme an der Versammlung unterbrechen oder die Versammlung komplett verlassen, so gibt er seine Stimmkarte bei den Akkreditierungspiraten ab und verliert somit sein Stimmrecht.
Betreten der Versammlung
(1) Ein Mitglied der Partei, welches die Versammlung verlassen hat, kann sich erneut akkreditieren lassen, um seine Stimmkarte und das damit verbundene Stimmrecht wiederzuerlangen.
Eröffnung der Versammlung
(1) Bis die Versammlungsleitung gewählt ist, leitet der Vorsitzende der zuständigen Gliederung die Aufstellungsversammlung; ist er verhindert oder lehnt er die Versammlungsleitung ab, richtet sich seine Vertretung nach der Vertretungsregelung im Vorstand. Steht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein Stellvertreter zur Verfügung und ist auch kein Beauftragter bestellt, dann leitet bis zur Wahl des ersten Versammlungsleiters das Mitglied der Aufstellungsversammlung die Versammlung, das am längsten Mitglied der Partei ist. Im Zweifel entscheidet die Reihenfolge der Mitgliedsnummer.
(2) Der vorläufige Versammlungsleiter fragt, ob von einem Teilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht oder das Wahlrecht eines anderen, stimmkartenbesitzenden Teilnehmers angezweifelt wird.
(3) Der vorläufige Versammlungsleiter schlägt einen Versammlungsleiter vor. Er fordert die Versammlung auf, weitere Vorschläge zu machen. Sodann führt er die Wahl zum Versammlungsleiter durch.
(4) Nach der Wahl des Versammlungsleiters übernimmt dieser die weitere Leitung der Versammlung.
(5) Die Versammlung wählt einen Schriftführer, 2 Zeugen und einen Wahlleiter.
(6) Die Versammlung beschließt auf Vorschlag des zuständigen Vorstands die weitere Tagesordnung.
Ämter der Aufstellungsversammlung
(1) Die Ämter der Aufstellungsversammlung sind: Die Versammlungsleitung, die Wahlleitung, die Schriftführer und die Zeugen.
Versammlungsleitung
(1) Die Aufstellungsversammlung wird durch den Versammlungsleiter geleitet, er kann bis zu 2 stellvertretende Versammlungsleiter vorschlagen. Die genaue Anzahl wird zu Beginn durch die Versammlung festgelegt.
(2) Der Versammlungsleiter und seine Stellvertreter werden einzeln von der Aufstellungsversammlung gewählt. Sie bilden gemeinsam die Versammlungsleitung.
(3) Der Versammlungsleitung obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt sie Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss.
(4) Die Versammlungsleitung hat das Recht, der Aufstellungsversammlung vorzuschlagen, die Tagesordnung in soweit zu ändern, dass die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geändert wird. Die Versammlung hat darüber sofort zu entscheiden.
(5) Die Versammlungsleitung kündigt Beginn und Ende von Pausen bzw. Vertagungen an.
(6) Die Versammlungsleitung kann freiwillige Piraten dazu ernennen, sie in ihrer Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch die Versammlungsleitung unverzüglich nach ihrer Ernennung bekannt zu machen. Auf begründeten Antrag an die Versammlungsleitung kann die Versammlung entscheiden, einzelne Piraten abzulehnen.
(7) Die Versammlungsleitung nimmt während der Aufstellungsversammlung Anträge entgegen, die sie nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.
(8) Die Versammlungsleitung übt für die Dauer der Aufstellungsversammlung das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Versammlung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich und auf Dauer stören, von dieser ausschließen.
Wahlleitung
(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zur Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat bei der Wahl sein, die er durchzuführen hat.
(2) Die Durchführung umfasst:
- die Ankündigung einer Wahl
- Hinweise auf die Modalitäten der Wahl
- die Feststellung der Stimmberechtigung
- Öffnen und Schließen der Kandidatenliste
- die Eröffnung und die Beendigung der Wahl
- das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl
- das Entgegennehmen der Stimmzettel
- das Auszählen der Stimmen
- Feststellung der Anzahl abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl
- Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten
- Erstellung eines Wahlprotokolls.
(3) Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens zwei weitere freiwillige Anwesende zu Wahlhelfern, die ihn in seiner Arbeit unterstützen und ebenfalls nicht Kandidaten bei der Wahl sind, bei der sie den Wahlleiter unterstützen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen.
(4) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.
Schriftführer
(1) Die Aufstellungsversammlung wählt mindestens einen Schriftführer, der über die Versammlung die Niederschrift anfertigt.
(2) Die Versammlungsleitung kann freiwillige Piraten dazu ernennen, die Schriftführer in ihrer Arbeit zu unterstützen. Diese Protokollhelfer sind der Aufstellungsversammlung durch die Versammlungsleitung unverzüglich nach ihrer Ernennung bekannt zu machen. Auf begründeten Antrag an die Versammlungsleitung kann die Versammlung entscheiden, einzelne Piraten abzulehnen.
Zeugen
(1) Die Aufstellungsversammlung wählt zwei Zeugen.
(2) Die Zeugen geben unmittelbar nach dem erfolgreichen Aufstellen der Kandidaten eine eidesstattliche Versicherung gegenüber dem Kreiswahlleiter ab, dass die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes eingehalten wurden.
Niederschrift
(1) Es wird vom Schriftführer neben dem Protokoll eine Niederschrift über die Aufstellungsversammlung nach dem Muster der Anlage der Bundeswahlordnung angefertigt. Die Niederschrift wird von der Versammlungsleitung, dem Schriftführer und den Zeugen unterzeichnet.
(2) Zweifelt ein Mitglied der Versammlung die Mitgliedschaft, die Vollmacht oder das Wahlrecht eines anderen, stimmkartenbesitzenden Teilnehmers an, so ist hierüber und über die vom Versammlungsleiter getroffene Entscheidung eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von der Versammlungsleitung, dem Schriftführer und den Zeugen zu unterzeichnen und der Niederschrift beizufügen.
(3) Über jeden Wahlgang ist ein Wahlprotokoll anzufertigen, welche
- Wahlverfahren
- Kandidaten
- Anzahl der Akkreditierten
- Anzahl der abgegeben, gültigen, ungültigen und enthaltene Stimmen
- Anzahl der Stimmen, die für jeden der Kandidaten abgegeben wurden
- Ergebnis des Wahlgangs
- Annahme der Wahl durch den gewählten Kandidaten
beinhalten muss. Diese ist von der Wahlleitung und den Wahlhelfern zu unterzeichnen und der Niederschrift der Versammlung beizufügen.
(4) Über Einwendungen gegen Wahlergebnisse sowie ihre Annahme oder Zurückweisung durch die Versammlung wird jeweils eine Niederschrift angefertigt. Diese wird jeweils von der Versammlungsleitung und den Schriftführern unterzeichnet und der Niederschrift der Aufstellungsversammlung als Anlage beigefügt.
(5) Der Versammlungsleiter, der Schriftführer und die Zeugen unterzeichnen am Ende der Aufstellungsversammlung die Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Bundeswahlordnung. Diese ist der Niederschrift beizufügen.
Öffentlichkeit
(1) Die Versammlung tagt öffentlich.
(2) Bild- und Tonaufnahmen sind grundsätzlich während der Versammlung, aber nicht während laufender Wahlen, gestattet.
Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Nur die in dieser Geschäftsordnung benannten Geschäftsordnungsanträge (GO-Anträge) sind als solche zulässig.
(2) Insofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, kann jeder akkreditierte Pirat jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen. Dazu hebt er beide Hände und wartet darauf, von der Versammlungsleitung das Wort erteilt zu bekommen. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl (also ab Beginn der vom Wahlleiters eröffneten Stimmabgabe bis zu deren Ende) oder Abstimmung.
(3) Versucht ein Teilnehmer, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm der Versammlungsleiter unverzüglich das Wort.
(4) Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs. 2 einen GO-Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
(5) Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten. Die Beendigung der Aussprache liegt einzig im Ermessen des Versammlungsleiters.
(6) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt.
Ablehnung eines Wahlhelfers
(1) Wahlhelfer können von der Versammlung mit relativer Mehrheit abgelehnt werden. Der Wahlhelfer ist namentlich zu benennen und der Antrag zu begründen.
(2) Dem Wahlhelfer ist das Recht einzuräumen sich angemessen zu verteidigen.
Geheime Wahl
Ein GO-Antrag auf geheime Wahl ist ohne Abstimmung angenommen.
Geheime Abstimmung
Ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung ist angenommen, wenn mehr als 10% der anwesenden akkreditierten Piraten, aber mindestens 2 zustimmen.
Wiederholung der Wahl/Abstimmung
(1) Mit einem GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung kann von mindestens 33% der anwesenden akkreditierten Piraten die Wiederholung der vorangegangen Wahl oder Abstimmung beantragt werden.
(2) Der Antrag ist zu begründen.
Auszählung einer Abstimmung
(1) Der GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung gilt als angenommen, wenn mehr als 33% der anwesenden akkreditierten Piraten zustimmen.
(2) Die vorangegangene Abstimmung wird durch die Wahlleitung mit Hilfe der Wahlhelfer ausgezählt.
Schließung der Redeliste
(1) Wurde ein GO-Antrag auf Schließung der Redeliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden und sich in die Rednerliste einreihen.
(2) Der GO-Antrag auf Schließung der Redeliste ist nicht zulässig, wenn er von einem Piraten gestellt wurde der bereits eine Rede in der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist.
(3) Der GO-Antrag auf Schließung der Redeliste ist nicht zulässig, wenn er einen Bewerber gegenüber einem anderen benachteiligen würde. Dies festzustellen liegt im Ermessen der Versammlungsleitung.
Wiedereröffnung der Redeliste
(1) Jeder Pirat kann einen begründeten GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste stellen, falls die Redeliste geschlossen ist.
(2) Ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste wird erst abgestimmt, sobald alle Redner auf der geschlossenen Redeliste an der Reihe waren.
(3) Wurde ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste angenommen, so wird die Redeliste für einen kurzen Moment wiedereröffnet. Alle Redner müssen sich unverzüglich melden. Die Redeliste gilt danach wieder als geschlossen.
Begrenzung der Redezeit
(1) Ein GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit muss die gewünschte maximale Dauer (in Minuten) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll.
(2) Der GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit ist nicht zulässig, wenn er von einem Piraten gestellt wurde, der bereits eine Rede in der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist.
(3) Der GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit ist nicht zulässig, wenn er einen Bewerber gegenüber einem anderen benachteiligen würde. Dies festzustellen liegt im Ermessen der Versammlungsleitung.
Unterbrechung der Sitzung
Ein GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung kann die Dauer der Unterbrechung beinhalten. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es der Versammlungsleitung, die Dauer zu bestimmen.
Änderung der Tagesordnung
(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein
- das Hinzufügen eines Punktes
- das Entfernen eines Punktes
- Verschieben eines Punktes
- das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung
- das Ändern der Reihenfolge von Punkten
(2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss schriftlich beim Versammlungsleiter oder dem von ihm beauftragten Piraten von mindestens 10% der anwesenden akkreditierten Piraten, aber mindestens 2 gestellt werden.
(3) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss sämtliche zur Änderung vorgesehenen Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen.
Änderung der Geschäftsordnung
(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung muss die Änderungen im Wortlaut aufführen.
(2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss eindeutig kenntlich machen, was an welcher Stelle in der Geschäftsordnung geändert werden soll.
Rederecht, Stimmrecht, Antragsrecht und Vorschlagsrecht
(1) Jeder akkreditierte Anwesende hat Rede-, Stimm-, Antrags- und Vorschlagsrecht.
(2) Die Versammlung kann weiteren Personen Rederecht gewähren. Dies wird auf Vorschlag eines Antragsberechtigten per Akklamation beschlossen.
(3) Jedem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, sich und sein Programm in angemessener Zeit vorzustellen.
(4) Die Ausübung des Stimm-, Antrags- und Vorschlagsrechts ist in der Wahlordnung geregelt.
Vertrauenspersonen
Die Vertrauensperson, die stellvertretende Vertrauensperson sowie zwei weitere Stellvertreter werden von der Versammlung bestimmt.
Wahlordnung zur Aufstellungsversammlung BTW
Grundsätze
(1) Wahlen finden, mit Ausnahme der Versammlungsämter und der Vertrauenspersonen, geheim statt.
(2) Stimmen sind gültig, wenn der Wählerwille zweifelsfrei erkennbar ist.
(3) Ein Kandidat ist nur dann gewählt, wenn er von mehr als der Hälfte der stimmabgebenden Piraten gewählt wurde. Ungültige Stimmen zählen hierbei nicht mit.
(4) Bei Stimmgleichheit zwischen zwei Kandidaten, die beide mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (ohne Berücksichtigung der ungültigen Stimmen) erhalten hatten, entscheidet eine Stichwahl. Bei dieser ist gewählt, wer die meisten Stimmen hat.
(5) Abstimmungen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Abstimmungen werden grundsätzlich mit einer relativen Mehrheit entschieden. Auf Anforderung der Versammlung oder falls im Gesetz eine geheime Abstimmung gefordert wird, wird die Abstimmung geheim durchgeführt.
Wahl zu den Versammlungsämtern
(1) Jeder Teilnehmer der Versammlung ist berechtigt, Vorschläge zu Versammlungsämtern zu unterbreiten.
(2) Wählbar zu Versammlungsämtern ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Versammlungsämter werden per Handzeichen gewählt. Stehen lediglich so viele Personen zur Wahl, wie auch gewählt werden können, so werden die Versammlungsämter per Akklamation gewählt. Jedes stimmberechtigte Mitglied der Versammlung kann eine geheime Wahl beantragen.
(4) Gewählt ist, wer
- die meisten Ja-Stimmen und
- mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat
Wählbarkeit zum Wahlvorschlag zur Bundestagswahl
(1) Für den Wahlvorschlag kann nur vorgeschlagen werden, wer:
- seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich
- Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist
- am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat
(2) Für den Wahlvorschlag kann nicht vorgeschlagen werden kann, wer
- Mitglied einer anderen Partei ist oder
- wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
- infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Vorschlagsrecht zum Wahlvorschlag zur Bundestagswahl
(1) Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung hat das Recht, Personen, welche im Sinne des §3 wählbar sind, zur Wahl vorzuschlagen.
(2) Ein Teilnehmer kann auch sich selbst vorschlagen.
Vorstellung
(1) Die Reihenfolge der Vorstellung wird bei mehr als einem Kandidierenden von der Versammlungsleitung durch ein Losverfahren bestimmt.
(2) Die Vorgeschlagenen erhalten Gelegenheit, sich und ihr Programm in angemessener Zeit der Versammlung mündlich vorzustellen.
(3) Der Versammlungsleiter fragt sodann, ob es Fragen an einzelne Kandidierende gibt. Fragen sind an einen einzelnen Kandidierenden zu richten, es sei denn, die Versammlung bestimmt im Einzelfall auf Antrag des Fragenden etwas Anderes.
Wahlmodus für einen Kandidierenden
(1) Der im Kreiswahlvorschlag zu benennende Bewerber wird in geheimer Wahl gewählt.
(2) Für den Kandidaten kann mit Ja oder Nein gestimmt werden.
(3) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn der Wählerwille vollständig und eindeutig erkennbar ist. Ist er nur teilweise erkennbar, so ist der Zettel ungültig.
(4) Der Kandidat ist nur dann gewählt, wenn er von mehr als der Hälfte der stimmabgebenden Piraten gewählt wurde. Ungültige Stimmen zählen hierbei nicht mit.
Wahlmodus bei mehreren Kandidierenden
(1) Der im Wahlvorschlag zu benennende Bewerber wird in geheimer Wahl gewählt.
(2) Jeder stimmberechtigte Teilnehmer hat eine Stimme.
(3) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn der Wählerwille vollständig und eindeutig erkennbar ist. Ist er nur teilweise erkennbar, so ist der Zettel ungültig. Leere Stimmzettel sind gültige Stimmzettel und zählen als Enthaltung.
(4) Gewählt ist, wer
- die meisten Stimmen auf sich vereint und
- auf mehr als der Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmzettel eine Stimme erhalten hat
(5) Erreicht in einem Wahlgang kein Kandidat das nötige Quorum, so wird eine Stichwahl durchgeführt. Bei der Stichwahl hat jeder stimmberechtigte Teilnehmer eine Stimme.
Wahlmodus für einen Listenabschnitt
(1) Der im Wahlvorschlag zu benennende Listenabschnitt wird in geheimer Wahl gewählt.
(2) Für den Listenabschnitt kann mit Ja oder Nein gestimmt werden.
(3) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn der Wählerwille vollständig und eindeutig erkennbar ist. Ist er nur teilweise erkennbar, so ist der Zettel ungültig.
(4) Der Listenabschnitt ist nur dann gewählt, wenn er von mehr als der Hälfte der stimmabgebenden Piraten gewählt wurde. Ungültige Stimmen zählen hierbei nicht mit.
Ermittlung der Listenreihenfolge
(1) Die Versammlung wählt die Kandidaten, die auf den Plätzen 1-7 aufgeführt werden. Jede Platzierung wird in einem gesonderten Wahlgang ermittelt.
Wahlprotokoll
(1) Der Wahlleiter, oder ein von ihm beauftragter Pirat, schreibt die Wahlprotokolle.
(2) Über jeden Wahlgang ist ein Wahlprotokoll anzufertigen, welches
- Wahlverfahren
- Kandidaten
- Anzahl der Akkreditierten
- Anzahl der abgegeben, gültigen, ungültigen und enthaltene Stimmen
- Anzahl der Stimmen, die für jeden der Kandidaten abgegeben wurden
- Ergebnis des Wahlgangs
- Annahme der Wahl durch den gewählten Kandidaten
beinhalten muss. Diese ist von der Wahlleitung und den Wahlhelfern zu unterzeichnen und der Niederschrift der Versammlung beizufügen.
(3) Über Einwendungen gegen Wahlergebnisse sowie ihre Annahme oder Zurückweisung durch die Versammlung wird jeweils eine Niederschrift angefertigt. Diese wird jeweils von der Versammlungsleitung und den Schriftführern unterzeichnet und der Niederschrift der Aufstellungsversammlung als Anlage beigefügt.