HE:Kreisverband Wetterau/Kreisparteitag 2012/GO

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Wahl- und Geschäftsordnung zum Parteitag des Kreisverbandes Wetterau der Piratenpartei Deutschland

1. Allgemeines

(1) Nimmt ein Pirat nur an Teilen der Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte, insbesondere ist keine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Entscheiden möglich.

Ämter und Befugnisse der Versammlung enden, wenn nicht explizit anders bestimmt, mit Ende der Versammlung.

(2) Das Protokoll der Versammlung, das mindestens

  • die gestellten Anträge im Wortlaut,
  • Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge und
  • das Wahlprotokoll (falls eines vorhanden ist)

zu enthalten hat, wird durch Unterschrift des Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des Vorsit­zenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden beurkundet. Es ist den Piraten durch angemessene Veröffentlichung durch den Vorstand zugänglich zu machen.

2. Akkreditierung

(1) Zur Zulassung zum Parteitag wird vor Ort eine Akkreditierung eingerichtet. Sie besteht aus hierfür beauftragten Piraten. Die Akkreditierung wird prüfen, ob die Person Pirat mit Stimmrecht, Pirat ohne Stimmrecht oder Gast ist und gibt entsprechendes Material aus. Es wird festgehalten und auf Anfrage dem Wahlleiter mitgeteilt, wie viele Piraten zu jeder Wahl bzw. Abstimmung stimmbe­rechtigt sind.

(2) Die Anzahl anwesender Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters oder des Versamm­lungsleiters oder durch GO-Beschluss durch die mit der Akkreditierung beauftragten Piraten mitzu­teilen. Nur Piraten, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Piraten im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich ein anderes bestimmt. {GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter}

(3) Möchte ein Pirat die Teilnahme an der Versammlung unterbrechen oder die Versammlung komplett verlassen, so gibt er seine Stimmkarte bei den mit der Akkreditierung beauftragten Piraten ab und verliert somit sein Stimmrecht.

(4) Ein Mitglied der Partei, welches die Versammlung verlassen hat, kann sich erneut akkreditieren lassen, um seine Stimmkarte und das damit verbundene Stimmrecht wiederzuerlangen.

3. Versammlungsämter

3.1 Versammlungsleiter

(1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird.

(2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Re­derecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss.

(3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Pausen und Unterbrechungen an.

(4) Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstüt­zen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.

(5) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.

3.2 Wahlleiter

(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen und Abstimmungen einen Wahlleiter. Die­ser darf nicht Kandidat für ein Amt oder für einen Wahlvorschlag sein, dessen Wahl er durchzufüh­ren hat.

(2) Die Durchführung umfasst

  • die Ankündigung einer Wahl oder Abstimmung,
  • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl oder Abstimmung,
  • die Eröffnung und die Beendigung der Wahl oder Abstimmung,
  • das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung insbesondere der geheimen Wahl,
  • das Entgegennehmen der Stimmzettel,
  • das Auszählen der Stimmen.

(3) Der Wahlleiter kann Anwesende, die sich freiwillig melden, zu Wahlhelfern ernennen, die ihn in seiner Arbeit unterstützen und ebenfalls nicht für ein Amt kandidieren dürfen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen. {GO-Antrag auf Ablehnung eines Wahlhelfers}

(4) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.

3.3 Protokollant

(1) Die Versammlung wählt einen oder mehrere Protokollanten

(2) Die Protokollanten sind für die Erstellung des Protokolls nach 1 (Absatz 3) zuständig.

3.4 Rechnungsprüfer

(1) Die Versammlung wählt zwei oder mehr Rechnungsprüfer.

(2) Die Rechnungsprüfer nehmen den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes zur Überprüfung entgegen.

(3) Die Rechnungsprüfer geben nach Abschluss der Prüfung der Versammlung eine Empfehlung über die finanzielle Entlastung des Vorstandes.

4 Anträge

(1) Jeder stimmberechtigte Pirat kann allgemeine Anträge an die Versammlung stellen. Der Antragstel­ler hat das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wort­meldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.

4.1 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Jeder Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.

(2) Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs. 1 einen Alternativantrag stellen. {GO-Antrag auf Alternativantrag}. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig, ausgenommen der Antrag auf Schlie­ßung der Rednerliste {GO-Antrag auf Schließungder Rednerliste}.

(3) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag an­genommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativan­trag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge beraten und anschließend abge­stimmt.

(4) Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.

(5) Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die in dieser Geschäfts­ordnung folgendermaßen gekennzeichnet sind: {GO-Antrag …}.

4.2 Antrag auf Schließung der Rednerliste

(1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf Schließung der Rednerliste stellen {GO-Antrag auf Schließung der Rednerliste}.

(2) Der Antragsteller

  • darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben,
  • darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen und
  • darf sich zum Thema auch dann nicht mehr äußern, wenn der Antrag abgelehnt wird.

(3) Wurde ein Antrag auf Schließung der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unver­züglich melden.

4.3 Antrag auf Änderung der Tagesordnung

(1) Eine Änderung der Tagesordnung {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung} kann sein

  • das Hinzufügen eines Punktes,
  • das Entfernen eines Punktes durch Vertagung,
  • das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
  • das Ändern der Reihenfolge von Punkten.

4.4 Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung muss die Änderungen im Wortlaut aufführen {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}.

4.5 Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes

(1) Jeder Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes}.

(2) Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die andere Landespiraten Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird.

(3) Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt. Im übrigen richtet sich die Ab­stimmung nach den Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge.

5. Kandidaturen

(1) Für die Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern nicht Gesetze oder die Satzung anderes vorschreiben.

(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden.

(3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Darauf­hin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.

(4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen.

6. Wahlordnung

(1) Jeder Stimmberechtigte kann einen Antrag auf geheime Abstimmung bzw. Wahl stellen. {GO-An­trag auf geheime Abstimmung}; abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt.

(2) Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluss der Auszählung das vollständige Wahlergebnis durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtig­ten für diese Wahl, der Anzahl der abgegebenen Stimmen, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die auf jeden möglichen Abstimmungspunkt entfallenen Stimmen.

(3) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Recht­mäßigkeit der Wahl in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.

(4) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl statt {GO-Antrag auf Wahlwiederholung}.

(5) Findet die Wiederholung der Wahl nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl statt, so muss die Wahlbeteiligung bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.

6.1 Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge

(1) Über Geschäftsordnungsanträge wird stets öffentlich durch Zeigen einer Stimmkarte abge­stimmt.

(2) Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.

(3) Ein Geschäftsordnungsantrag ist angenommen, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben werden.

(4) Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß des Wahlleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung {GO-Antrag auf Auszählung}.

6.2 Wahlen

(1) Wahlen zu Versammlungsämtern und Kassenprüfern werden öffentlich mit Wahl durch Zustim­mung durchgeführt

(2) Wahlen zu unterschiedlichen Parteiämtern werden in getrennten Wahlgängen durchgeführt.

(3) Der Wahlleiter bestimmt die Reihenfolge der Wahlen. Die Versammlung kann eine davon ab­weichende Reihenfolge bestimmen {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}.

(4) Wahlen zu Parteiämtern werden in geheimer Wahl mit Wahl durch Zustimmung durchgeführt

(5) Kandidaten sind erfolgreich gewählt, sofern sie eine Zustimmungsquote von mehr als 50% er­reicht haben, die höchste Zustimmungsquote unter allen übrigen Kandidaten haben und noch freie Posten innerhalb des Wahlgangs zu vergeben sind.

(6) Hat kein Kandidat die notwendige Zustimmungsquote erreicht, findet zwischen dem Kandidaten mit der höchsten Zustimmungsquote (bei Gleichstand der erste Kandidat nach dem Alphabet) und den Kandidaten mit der höchsten Zustimmungsquote nach Streichen des ersten Kandidaten eine Stichwahl statt.

(7) Haben mehrere Kandidaten die gleiche Zustimmungsquote bei einer nicht mehr ausreichenden Anzahl an zu vergebenden Posten erreicht, findet zwischen diesen Kandidaten eine Stichwahl statt.(8) Bei einer Stichwahl darf jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme abgeben. Der oder die Kandi­daten mit den meisten Stimmen ist bzw. sind gewählt. Bei wahlentscheidenden Gleichständen wer­den wiederholt Stichwahlen mit den Kandidaten mit gleicher Stimmenanzahl durchgeführt.