HE:Kreisverband Bergstraße/Vorstand/GO/2012-04-25
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</DPL> •Inhaltsverzeichnis
- 1 Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Bergstraße - Geschäftsordnung des Vorstandes
- 1.1 §1 Allgemeines
- 1.2 §2 Kompetenzbereiche der Vorstandsmitglieder
- 1.3 §3 Vorstandssitzungen
- 1.4 §4 Entscheidungsfindung
- 1.5 §5 Umlaufbeschlüsse
- 1.6 §6 Tätigkeitsbericht
- 1.7 §7 Verwaltung der Mitgliederdaten
- 1.8 §8 Kommunikationslisten
- 1.9 §9 Vertretung gegenüber Banken und sonstiger Finanzinstitute
Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Bergstraße - Geschäftsordnung des Vorstandes
- verabschiedet durch den Vorstand am 28.03.2012
- zuletzt geändert durch dem Vorstand am 25.04.2012
§1 Allgemeines
- (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Vorschriften der Gesetze, der Satzung, sowie dieser Geschäftsordnung. Er arbeitet mit den übrigen Organen und Mitgliedern der Partei zum Wohle der Partei vertrauensvoll zusammen.
- (2) Jedes Vorstandsmitglied hat die Pflicht, den übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen nachzukommen. Sollte ein Vorstandsmitglied seinen Aufgaben zeitweise nicht nachkommen können, so bestimmt es einen Vertreter. Bei einer ausstehenden Vertreterregelung obliegt diese dem restlichen Vorstand. In dringenden Fällen ist jedes Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt und verpflichtet.
- (3) Jedes Vorstandsmitglied ist im Rahmen seiner Zuständigkeit alleine zu Entscheidungen berechtigt. Je nach Schwere der Entscheidungen ist es angehalten sich vorher mit dem Rest des Vorstands zu beraten bzw. die Entscheidung gemeinsam zu treffen. Bei Überlappung der Kompetenzen entscheiden die betroffenen Vorstandsmitglieder gemeinsam.
- (4) Nicht wiedergewählte oder vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, mit Beendigung Ihres Amtes alle im Rahmen ihrer Parteitätigkeit gesammelten Daten (Arbeitsergebnisse, Dokumente, Kontaktdaten – sofern vom Kontakt genehmigt -, offiziellen Schriftverkehr etc.) an den neu gewählten bzw. verbleibenden Vorstand zu übergeben.
§2 Kompetenzbereiche der Vorstandsmitglieder
- (1) Vorsitzender: Der Vorsitzende leitet den Vorstand und ist für dessen Koordination zuständig. Er vertritt den Vorstand und den Kreisverband nach außen und leistet Öffentlichkeitsarbeit.
- (2) Schatzmeister: Dem Schatzmeister obliegt die Zuständigkeit für Finanzangelegenheiten, insbesondere die Buch- und Kontoführung, die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge, die Vorbereitung des Rechenschaftsberichts, sowie das Spendenwesen. Weiterhin ist er für die Vorbereitung von Wahlen zuständig.
- (3) Generalsekretär: Dem Generalsekretär obliegt die Verwaltung der Mitglieder. Er unterstützt den Vorstand und repräsentiert den Kreisverband nach innen. Er ist Ansprechpartner für Fraktionen und Mandatsträger.
- (4) Beigeordneter: Der Beigeordnete leitet die Vorstandssitzungen und unterstützt darüberhinaus die Vorstandsmitglieder bei der Erfüllung der angegebenen Aufgaben selbständig. Die anderen Vorstandsmitglieder können Aufgaben an Beigeordnete delegieren.
§3 Vorstandssitzungen
- (1) Vorstandssitzungen finden in der Regel offen statt. Bei berechtigten Interessen kann eine geschlossene Sitzung einberufen oder die Öffentlichkeit mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern für einzelne Beratungspunkte ausgeschlossen werden. Ausnahmen von der offenen Vorstandssitzung sind zu vermeiden und müssen explizit begründet werden.
- (2) Sind schützenswerte Daten (z.B. Personaldaten von Mitgliedern) Gegenstand eines Beschlusses, so ist der Ausschluss der Öffentlichkeit auch ohne weitere Begründung möglich. Um den Ablauf der Vorstandssitzungen nicht unnötig zu stören, sollen solche Beschlüsse und deren Beratungen bereits vorher im Umlauf stattfinden.
- (3) Jedes Vorstandsmitglied ist bei berechtigten Interessen berechtigt eine fernmündliche Vorstandssitzung zu verlangen. Der Vorsitzende muss dann innerhalb von 14 Werktagen eine solche einberufen.
- (4) Auf Wunsch eines Vorstandsmitgliedes erfordert die Teilnahme an der Sitzung die Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung.
- (5) Gäste, welche die Vorstandssitzung stören, können vom Versammlungsleiter oder mehrheitlich von den anwesenden Vorstandsmitgliedern aus der Vorstandssitzung ausgeschlossen werden.
- (6) Zu Beginn der Sitzung bestimmt der Vorstand aus den Anwesenden einen oder mehrere Protokollanten und - sofern der Beigeordnete nicht anwesend ist oder die Sitzungsleitung nicht übernehmen möchte - einen Sitzungsleiter.
- (7) Von jeder Vorstandssitzung wird ein Protokoll erstellt und innerhalb von drei Tagen veröffentlicht. Bei einer geschlossenen Vorstandssitzung oder einer solchen, bei der die Öffentlichkeit für einzelne Punkte ausgeschlossen ist, ist das Protokoll insoweit nicht zu veröffentlichen. Der Vorstand kann darüber entscheiden, ob diese Protokollteile dennoch veröffentlich werden.
§4 Entscheidungsfindung
- (1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Mitglieder, mindestens aber zwei, anwesend ist und fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der an der Sitzung teilnehmenden Vorstandsmitglieder.
- (2) Beschlüsse des Vorstands sind von dem beauftragten Protokollanten im Protokoll festzuhalten.
- (3) Jedes Mitglied des Kreisverbandes ist berechtigt Anträge an den Vorstand zu stellen. Anträge an den Vorstand können eingereicht werden durch:
- E-Mail an alle Vorstandsmitglieder, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder mit ihrer jeweils veröffentlichen E-Mail-Adresse in der An- oder CC-Zeile adressiert werden.
- E-Mail an die Vorstandsmailingliste vorstandsliste (at) piraten-bergstrasse.de
- persönlich oder in Beauftragung auf einer Vorstandssitzung
- (4) Der Vorstand ist angehalten gravierende Entscheidungen auf einer möglichst großen Basis zu treffen.
§5 Umlaufbeschlüsse
- (1) Der Vorstand kann Entscheidungen auch durch Umlaufbeschlüsse außerhalb der regulären Vorstandssitzungen treffen. Von dieser Möglichkeit ist insbesondere nur dann Gebrauch zu machen, wenn eine dringliche Entscheidung notwendig ist oder schützenswerte Daten beteiligt sind.
- (2) Umlaufbeschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der amtierenden Vorstandsmitglieder gefasst.
- (2a) Dem Generalsekretär ist nach einer Vetofrist von 5 Kalendertagen, ausgelöst duch eine Mail an den internen Vorstandsverteiler, überlassen, ein Neumitglied aufzunehmen. Wird von einem Vorstandsmitglied ein Veto eingelegt, muss die Aufnahme im Gesamtvorstand beschlossen werden.
- (3) Umlaufbeschlüsse dürfen die Geschäftsordnung nicht ändern.
- (4) Der Antragsteller kann einen Umlaufbeschluss mit einer Frist versehen. Bis zum Ende der Frist können die Vorstandsmitglieder ihre Entscheidung ändern. Die Frist endet vorzeitig, wenn alle Vorstandsmitglieder abgestimmt haben.
- (5) Ist der Umlaufbeschluss außerhalb eines Zusammentreffens der Vorstandsmitglieder zu treffen, so sind die Vorstandsmitglieder neben der Antragstellung per E-Mail auch auf anderen Kommunikationswegen über das Vorhandensein des Antrages und seiner Frist in Kenntnis zu setzen.
- (6) Gefasste Umlaufbeschlüsse werden in der nächsten Vorstandssitzung veröffentlicht.
§6 Tätigkeitsbericht
- (1) Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, einen Tätigkeitsbericht anzufertigen und diesen dem Kreisparteitag vorzulegen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, hat es dem verbleibenden Vorstand seinen Tätigkeitsbericht zuzuleiten, welcher ihn dem Kreisparteitag vorlegt. Die Tätigkeitsberichte werden anschließend im Rahmen des Protokolls veröffentlicht.
- (2) Der Tätigkeitsbericht umfasst die Tätigkeit des jeweiligen Vorstandsmitgliedes im Rahmen der ihm in dieser Geschäftsordnung zugewiesenen Kompetenzen und Vertretung anderer Vorstandsmitglieder. Optional kann der Tätigkeitsbericht weitere Tätigkeiten des Vorstandsmitglieds im Rahmen seiner Parteiarbeit enthalten.
- (3) Jedes Vorstandsmitglied hat den Umfang seines Tätigkeitsberichts in angemessener Weise zu begrenzen.
§7 Verwaltung der Mitgliederdaten
- (1) Die primäre Verwaltung der Mitgliederdatenbank erfolgt durch die übergeordneten Gliederungen. Dem nach §2 zuständigen Vorstandsmitglied obliegt die Aufgabe die Mitgliederdaten in dieser Datenbank zu pflegen.
- (2) Jedes Vorstandsmitglied hat Einsichtsrecht in die Mitgliederdaten.
- (3) Durch Beschluss des Vorstands erhalten Dritte Zugriff auf die Mitgliederdaten. Dieser Zugriff muss so begrenzt wie möglich sein und muss entsprechend protokolliert werden.
- (4) Eine Weitergabe von Mitgliederdaten an nicht zugriffsberechtigte Personen ist untersagt.
- (5) Jeder Zugriffsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, einen Zugriff durch nicht zugriffsberechtigte Personen auszuschließen.
§8 Kommunikationslisten
- (1) Mailingliste bergstrasse (at) piratenpartei-hessen.de
- Generelle Diskussionsliste der Piraten des KV Bergstraße.
- Offen für alle, eigenständige An-/Abmeldung. Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Bergstraße sind angehalten, hier angemeldet zu sein.
- Archiv: Nein
- (2) Vorstandsmailingliste vorstandsliste (at) piraten-bergstrasse.de
- Kommunikationskanal zum gesamten Vorstand
- Arbeitskanal des Vorstandes untereinander (z.B. Umlaufbeschlüsse, Terminabsprachen, ..)
- Archiv: Nein
§9 Vertretung gegenüber Banken und sonstiger Finanzinstitute
- (1) Verfügungsberechtigt über die Konten ist in erster Linie der Schatzmeister. Zur Vertretung ist der Vorsitzende ebenfalls Einzelverfügungsberechtigt.
- (2) Ist der Schatzmeister verhindert und hat ein anderes Vorstandsmitglied als Vertreter bestimmt so ist dies dem Vorstand anzuzeigen. Hat der Schatzmeister keinen Vertreter bestimmt, so bestimmt der Vorstand einen Vertreter aus dem Vorstand. Der Schatzmeister ist für die Handlungen des Vertreters nicht haftbar.
- (3) Für Eröffnung und Auflösung von Konten ist ein Vorstandsbeschluss notwendig.
Diese Seite wurde zuletzt von Dagobar am 19.05.2012 bearbeitet.