Antrag | Der Vorstand möge beschließen die Geschäftsordnung dahingehend zu ändern, dass folgender Absatz als §5 (2a) eingefügt wird: "§5 (2a) Dem Generalsekretär ist nach einer Vetofrist von 5 Kalendertagen, ausgelöst duch eine Mail an den internen Vorstandsverteiler, überlassen, ein Neumitglied aufzunehmen. Wird von einem Vorstandsmitglied ein Veto eingelegt, muss die Aufnahme im Gesamtvorstand beschlossen werden." | Maximilian (25.04.2012) |