HB:Schiedsgericht/Geschäftsordnung

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Sitzungen

Das Landesschiedsgericht berät sich fernmündlich oder bei persönlichen Treffen in geschlossenen Sitzungen.

Das Schiedsgericht tritt bei Bedarf zusammen.Sitzungen finden auf Grund eines Begehrens eines der drei Mitglieder des Gerichtes statt, oder auf Grund eines neu eingeleiteten oder laufenden Verfahrens zu denen der Vorsitzende des Gerichtes einlädt. Hierzu erfolgt zuvor eine terminliche Abstimmung per E-Mail oder Telefon. Zu Sitzungen und Anhörungen kann mit einer Frist von 5 Tagen auf der Mailingliste oder per Protokollnotiz eingeladen werden.

In dringenden Fällen kann die Frist vom Vorsitzenden verkürzt werden.

Die Tagesordnung einer Sitzungsberatung wird in einem geschlossenen Pad gehalten und während der Sitzung zu einem Protokoll ausgearbeitet.

Auf der Tagesordnung werden alle laufenden Anrufungen und Verfahren geführt.


Anrufungen

Die Anrufung des Schiedsgerichts erfolgt per E-Mail an folgende Adresse: schiedsgericht (at) bremen.piratenpartei.de oder schriftlich an die Postadresse:

Schiedsgericht der Piratenpartei Bremen c/o Geschäftsstelle der Piratenpartei Bremen Daniel-von-Büren Str. 15 28195 Bremen

Schriftsätze sind als Klartext, PDF-, Word- oder Openoffice-Dokument beizufügen.

Mit der Anrufung fragt der Vorsitzende Richter beim Landesvorstand den Mitgliedschaftsstatus des Anrufenden ab.

Anrufungen erhalten sofort ein Aktenzeichen und werden bei Eingang bestätigt. Das Aktenzeichen setzt sich zusammen aus dem Kürzel “LSG-HB”, gefolgt von einer Leerstelle, einer laufenden Nummerierung der eingegangenen Fälle in diesem Jahr, ein Schrägstrich sowie die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Anrufung eingegangen ist. Bei Bedarf kann das Aktenzeichen in späterer Sitzung geändert werden. Das Aktenzeichen wird bei jeder Kommunikation in Vorbereitung und während eines Verfahrens verwendet. Bei E-Mails ist es im Betreff zu führen.

Bestimmt das Schiedsgericht gemäß § 10 Absatz 7 der Schiedsgerichtsordnung für ein Verfahren einen Berichterstatter, so ist dessen Name dem Anrufenden mitzuteilen.

Sind die der Anrufung beigefügten Dokumente nicht lesbar, nicht in den obig angegebenen Formaten oder offensichtlich unvollständig, so wird zur Nachbesserung binnen 5 Tagen aufgefordert.

Verfahren

Auf der öffentlichen Wiki-Seite des Schiedsgerichts wird eine Verfahrensübersicht geführt, auf der für alle Anrufungen und Verfahren das Aktenzeichen, der aktuelle Stand und gegebenenfalls der zuständige Berichterstatter einsehbar sind.


Mündliche Verhandlung

Die Streitparteien werden per E-Mail oder ersatzweise per Post zur mündlichen Verhandlung geladen. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben das Gericht nach Aktenlage entscheiden kann. Die mündlichen Verhandlungen finden an einem vom Gericht festzulegenden Ort statt. Hierbei ist auf die Belange von Gericht und Verfahrensbeteiligten Rücksicht zu nehmen. Entscheidungsbefugt sind die drei berufenen Schiedsrichter, maßgebend ist der Mehrheitsbeschluss, der per Telefon, email oder Post getroffen werden kann und den der Berichterstatter zur Akte in einer Aktennotiz festzuhalten hat. Im Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten kann auch eine mündliche Verhandlung im Rahmen einer Telefonkonferenz erfolgen. Die Ankündigung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung kann zusätzlich auch über die Mailinglisten erfolgen.

Ein Ausschluss der (Partei-) Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten beschlossen werden. Dem Antrag wird stattgegeben, wenn durch die Öffentlichkeit der Verhandlung Rechte des Verfahrensbeteiligten eingeschränkt sein können (Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere bei Ordnungsmaßnahmen). Bei Telefonkonferenzen findet keine Öffentlichkeit statt.

Sollte eine öffentliche mündliche Verhandlung angesetzt sein, sind Ort und Zeit zeitgleich mit der Ladung im Wiki zu veröffentlichen.


Beschlüsse

Beschlüsse werden durch absolute Mehrheit der dem Verfahren angehörigen Richter getroffen. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren beschlossen werden.

Urteile

Urteile werden durch einfache Mehrheit der dem Verfahren angehörigen Richter gefällt. Über die Leitsätze kann im Umlaufverfahren entschieden werden. Der Vorsitzende Richter oder der dem Verfahren zugeordnete Berichterstatter ist für die zeitnahe Erstellung des Urteilstexts verantwortlich. Der Urteilstext soll vor dem Beschluss mindestens 7 Tage einsehbar und für Änderungen zugänglich sein. Über das Urteil wird auf der folgenden Sitzung entschieden. Enthaltungen sind dabei nicht zulässig.

Das Urteil und Beschlüsse haben eine Darstellung des Sachverhalts, die gestellten Anträge und eine Begründung zu enthalten (§ 313 ZPO). Ämterbezeichnungen werden dort geschlechtsneutral verwendet.

Ein Richter kann dem Urteil oder einem Beschluss eine abweichende Meinung anfügen. Der Wunsch nach einer Mindermeinung ist bei der Urteilsentscheidung in der Sitzung mitzuteilen. Der Text der Mindermeinungen ist dann binnen 14 Tagen zu verfassen.

Anschließend wird das Urteil den Parteien in Textform zugesandt. Eine anonymisierte Fassung des Urteils wird signiert und im öffentlichen Wiki hinterlegt. Damit ist das Verfahren abgeschlossen.

Dokumentation

Während des Verfahrens wird jegliche Kommunikation mit den Streitparteien sowie Verlaufsprotokolle von Anhörungen und mündlichen Verhandlungen vom zuständigen Berichterstatter gesammelt und per E-Mail an die anderen Richter geschickt. Ist (noch) kein Berichterstatter bestimmt, übernimmt diese Aufgabe zunächst der Vorsitzende Richter.

Nach Abschluss des Verfahrens werden das Urteil und die verfahrensbestimmenden Schriftsätze in zwei getrennten Umschlägen (Urteil und weitere Schriftstücke) versiegelt, die weiteren Schriftstücke mit einem außen angebrachten Verfallsdatum (5 Jahre) versehen, und an die Landesgeschäftsstelle zur Archivierung übersandt.

Geschäftsverteilungsplan

Nach § 2 V der Schiedsgerichtsordnung wird der Berichterstatter für Anrufungen und Verfahren in folgendem Turnus festgelegt:

Peter Böhm, Martina Pöser, Daniel Wagner

Ist der nach dem Turnus zuständige Richter freigestellt, angekündigt verhindert oder beurlaubt, so wird der betroffene Richter im Turnus übergangen. Betrifft dies den Vorsitzenden Richter übernimmt dessen Aufgaben der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Berichterstatter.

Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung kann auf Sitzungen mit einfacher Mehrheit und im Umlaufverfahren per E-Mail mit absoluter Mehrheit der Richter und Ersatzrichter geändert werden.