HB:Kreisverband Bremen-Stadt/KMV 2013.01/Geschäftsordnung

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Allgemeines

§ 1 Befugnisse

(1) Nehmen Pirat*innen gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.

(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.

§ 2 Akkreditierung

(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung im Sinne dieser Geschäftsordnung sind alle akkreditierten Pirat*innen.

(2) Alle im Sinne der Satzung stimmberechtigten Pirat*innen werden von einer Vertreter*in ihres Kreisverbands oder von der Schatzmeister*in des Landesverbandes akkreditiert. Dabei erhalten alle stimmberechtigten Pirat*innen eine Stimmkarte und einen Stimmzettelblock.

(3) Die für die Akkreditierung zuständigen Personen führen eine Liste der akkreditierten Pirat*innen.

(4) Ein Verlassen der Kreismitgliederversammlung (im weiteren: KMV) bedarf keiner Deakkreditierung.

§ 3 Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen

(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen und offen mit Handzeichen statt, sofern nicht diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz anderes bestimmt.

(2) Für offene Wahlen und Abstimmungen erhält jeder Stimmberechtigte zwei Stimmkarten, die durch Farbe, Symbol und Beschriftung als »Ja« und »Nein« gekennzeichnet sind. Bei Abstimmungen wird gleichzeitig, bei Bedarf auch nacheinander, nach Ja- und Nein-Stimmen gefragt, es ist die jeweils gewünschte Stimmkarte zu zeigen. Enthaltungen werden nicht gezählt.

(3) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Wahl {GO-Antrag auf geheime Wahl} oder geheime Abstimmung {GO-Antrag auf geheime Abstimmung} beantragen. Geschäftsordnungsanträge werden immer offen abgestimmt.

(4) Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer des Stimmzettels wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Die Wahlgangnummer und die Stimmzettelnummer werden in jedem Wahlgang übereinstimmend verwendet.

(4a) Bei Abstimmungen über nur einen Antrag und bei Wahlen mit nur einem Kandidaten muss genau eine der folgenden Optionen ausgewählt werden:

  • 1 für "Ja"
  • 2 für "Nein"

(4b) Bei Abstimmungen über mehrere Anträge und bei Wahlen mit mehreren Kandidaten findet eine Akzeptanzwahl statt. Alle Stimmberechtigten haben so viele Stimmen, wie Anträge bzw. Kandidat*innen zur Auswahl stehen. Es darf für jeden Antrag bzw. Kandidaten jedoch nicht mehr als eine Stimme durch die wählende Person abgeben werden. Es dürfen die Nummern auf dem Stimmzettel ausgewählt werden, die von der Wahlleiter*in den Anträgen bzw. Kandidaten zugeordnet wurden. Ein leerer Stimmzettel lehnt alle Anträge bzw. Kandidat*innen ab.

(4c) Anders ausgefüllte Stimmzettel sind ungültig. Enthaltung ist durch Abgeben keines oder eines ungültigen Stimmzettels möglich.

(5) Das Ergebnis einer offenen Wahl oder Abstimmung wird von der Versammlungsleiter*in nach Augenmaß festgestellt und mitgeteilt. Bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung beauftragt die Versammlungsleitung die Wahlleitung mit der Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung}

(6) Wurden Stimmen ausgezählt, z.B. bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung, teilt die Wahlleiter*in der Versammlung das Ergebnis nach Abschluss der Auszählung mit. Dieses besteht aus der Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen, bei geheimen Wahlen und Abstimmungen auch aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung und der Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen.

(7) Alle Pirat*innen, insbesondere jedoch die Wahlhelfer*innen, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.

(8) Bei Unklarheit des Ergebnisses findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. Um das sicherzustellen, kann von 3 Pirat*innen die Wiederholung beantragt werden {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}.

(9) Findet die Wiederholung einer Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl statt, so muss die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen an der Summe der zustimmenden und ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.

(10) Die Wahlleitung kann akkreditierten Pirat*innen, die sich außerhalb des Sitzungssaales befinden, nach eigenem Ermessen eine Beteiligung an den Wahlen und Abstimmungen der Kreismitgliederversammlung ermöglichen.

(11) Während der Auszählungszeiten kann die SG Trololo ein Lied aus dem Trololo-Liederbuch singen. Das Lied wird per Akzeptanzwahl von der Versammlung bestimmt.

§ 4 Ordnungsmaßnahmen

(1) Ordnungsmaßnahmen werden gegen Anwesende verhängt, die gegen die Geschäftsordnung verstoßen, den Ablauf der KMV grob stören oder die grundsätzliche Ordnung der KMV verletzen.

(2) Ordnungsmaßnahmen sind während der gesamten Versammlung gültig. Sie können vom verhängenden Parteitagsorgan jederzeit während der Versammlung revidiert werden.

(3) Die Maßnahme des Ordnungsrufs wird durch die Versammlungsleitung verhängt und dient der Verwarnung.

(4) Die Maßnahme des Verweises wird durch die Versammlungsleitung verhängt und dient der verschärften Verwarnung. Die Maßnahme ist mit dem Namen des Betroffenen oder falls zutreffend der Mitgliedsnummer zu Protokoll zu geben.

(5) Die Maßnahme des Ausschlusses von der KMV wird auf Antrag der Versammlungsleitung selbst durch die Versammlung verhängt.