Geschäftsordnung Vorstand Offenbach
Geschäftsordnung Kreisverband Offenbach Stadt und Land
verabschiedet durch den Vorstand am 22.01.2019
§1 Allgemeines
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Vorschriften der Gesetze, der Satzung, sowie dieser Geschäftsordnung. Er arbeitet mit den übrigen Organen und Mitgliedern der Partei zum Wohle der Partei vertrauensvoll zusammen.
- Jedes Vorstandsmitglied hat die Pflicht, den übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen nachzukommen. Sollte ein Vorstandsmitglied seinen Aufgaben zeitweise nicht nachkommen können, so bestimmt es einen Vertreter aus dem Vorstand. In dringenden Fällen ist jedes Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt und verpflichtet.
- Jedes Vorstandsmitglied ist im Rahmen seiner Zuständigkeit allein zu Entscheidungen berechtigt. Je nach Schwere der Entscheidungen ist es angehalten sich vorher mit dem Rest des Vorstands zu beraten bzw. die Entscheidung gemeinsam zu treffen. Bei Überschneidung der Kompetenzen entscheiden die betroffenen Vorstandsmitglieder gemeinsam. Entsprechend getroffene Entscheidungen sind zu protokollieren.
§2 Kompetenzbereiche der Vorstandsmitglieder
- 1. Vorsitzender: Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Leitung und Koordination des Vorstands und der Vorstandssitzungen, die Vertretung nach außen, gegenüber dem Bundesverband, dem Landesverband und den anderen Kreisverbänden sowie untergeordneten Gruppierungen und wird im Bedarfsfall vom 2. Vorsitzenden vertreten. Die Vertretung ist dem Vorstand anzuzeigen.
- 2. Vorsitzender: Der 2. Vorsitzenden obliegt die allgemeine innere Verwaltung des Kreisverbands. Dazu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung und der Kontakt zu Mitgliedern und niedrigen Gliederungen. Sie wird im Bedarfsfall von dem 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied vertreten. Die Vertretung ist dem Vorstand anzuzeigen.
- Schatzmeister: Dem Schatzmeister obliegt die alleinige Zuständigkeit für Finanzangelegenheiten, insbesondere die Buch- und Kontoführung, die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge, die Vorbereitung des Rechenschaftsberichts, sowie das Spendenwesen und wird im Bedarfsfall durch den 1. Vorsitzenden vertreten. Der Schatzmeister ist berechtigt laufende Ausgaben bis zu einer Höhe von 200,-- € ohne Beschluß des Gesamtvorstands zu tätigen.
- Beisitzer: Die Beisitzer übernehmen nach Absprache anfallende Aufgaben.
§3 Vertretung gegenüber Banken und sonstiger Finanzinstitute
Verfügungsberechtigt über die Konten ist in erster Linnie der Schatzmeister. Zur Vertretung ist der Vorsitzende einzelverfügungsberechtigt. Ist der Schatzmeister verhindert und hat den Vorsitzenden als Vertreter bestimmt, so ist dies dem Vorstand anzuzeigen. Für Eröffnung und Auflösung von Konten ist ein Vorstandsbeschluß notwendig.
§4 Entscheidungsfindung
Der Kreisvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der an der Sitzung teilnehmnden Vorstandsmitglieder.
- Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich festzuhalten und zu veröffentlichen.
- Jedes Mitglied des Kreisverbandes ist berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen. Anträge an den Vorstand können eingereicht werden durch:
- E-Mmail an den Vorstand,
- persönlich
- oder in Beauftragung auf einer offen Vorstandssitzung
- Der Vorstand ist angehalten, gravierende Entscheidungen auf einer möglichst großen Basis zu treffen.
§5 Vorstandssitzungen
- Vorstandssitzungen finden in der Regel öffentlich statt. Bei berechtigten Interessen kann eine geschlossene Sitzung einberufen oder die Öffentlichkeit vollständig oder teilweise ausgeschlossen werden.
- Jede Vorstandssitzung ist gemäß Satzung einzuberufen und das Ergebnis der Sitzung durch ein Protokoll zu veröffentlichen. Die Frist zur Einberufung ist 7 Tage.
§6 Tätigkeitsbericht
- Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, einen Tätigkeitsbericht anzufertigen und diesen dem Kreisparteitag vorzustellen. Die Tätigkeitsberichte werden anschließend im Rahmen des Protokolls veröffentlicht. Nicht wiedergewählte Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, mit Beendigung Ihres Amtes alle im Rahmen ihrer Parteitätigkeit gesammelten Daten (Arbeitsergebnisse, Dokumente, Kontaktdaten - sofern vom Kontakt genehmigt -, offiziellen Schriftverkehr etc.) an ihren gewählten Nachfolger zu übergeben.
- Der Tätigkeitsbericht umfasst die Tätigkeit des jeweiligen Vorstandsmitglieds im Rahmen der ihm in dieser Geschäftsordnung zugewiesenen Kompetenzen und Vertretung anderer Vorstandsmitglieder. Optional kann der Tätigkeitsbericht weitere Tätigkeiten des Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Parteiarbeit enthalten.
§7 Verwaltung der Mitgliederdaten
Die primäre Mitgliederverwaltung erfolgt durch die Bundesgeschäftsstelle. Dem 2. Vorsitzenden obliegt die Aufgabe, Mitgliederdaten und Änderungen derselben an die Landesmitgliederverwaltung zu melden. Mitgliedsanträge werden vom 2. Vorsitzenden dem Vorstand angezeigt. Kommt innerhalb von 7 Tagen kein Widerspruch gegen die automatische Aufnahme, so gilt der Antragsteller als aufgenommen. Im Falle eines Widerspruchs wird in der folgenden Vorstandssitzung über die Annahme oder Ablehnung des Aufnahmeantrages entschieden.
Die Vorsitzenden und der Schatzmeister haben Zugriff auf die Mitgliederdaten. Nur durch Beschluß des Vorstandes können Dritte Zugriff auf Mitgliederdaten erhalten. Dieser Zugriff muss so begrenzt wie möglich sein und entsprechend protokolliert werden. Eine Weitergabe von Mitgliederdaten an nicht zugriffsberechtigte Personen ist untersagt. Jeder Zugriffsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, einen Zugriff durch nicht zugriffsberechtigte Personen auszuschließen.
Die Einzelheiten sind im "Verzeichnis der Verarbeitungstatigkeit "Einladungen zu Kreisparteitagen und Aufstellungsversammlungen" geregelt: https://wiki.piratenpartei.de/Verarbeitungst%C3%A4tigkeit-Einl-OF
§8 Umlaufbeschlüsse
- Der Kreisvorstand kann Entscheidungen auch durch Umlaufbeschlüsse per Kommunikation über Telegramm treffen, sofern dadurch die Geschäftsordnung nicht geändert wird und a) ein Zuwarten mit der Entscheidung bis zur nächsten Vorstandssitzung wegen der Dringlichkeit der Sache nicht möglich ist oder b) schutzwürdige Daten wie z.B. Personaldaten von Mitgliedern Gegenstand des Beschlusses sind und aus diesem Grund eine Diskussion in der offenen Vorstandssitzung nicht tunlich ist.
- Trifft Punkt b) auf den Umlaufbeschluss nicht zu, so muss dieser über die Mailingliste erfolgen.
- Wird ein Antrag auf Entscheidung im Umlaufbeschluss gestellt, gilt eine Frist zur Beschlussfassung von 3 Tagen. Die Abstimmung endet nach Ablauf der Frist oder wenn das Ergebnis feststeht. Dies ist dann der Fall, wenn die Vorstandsmitglieder, die noch nicht abgestimmt haben, das Ergebnis durch ihre Stimme nicht mehr ändern können.
- Umlaufbeschlüsse werden in der nächsten Vorstandssitzung veröffentlicht.