Finanzpolitik/NW/Gemeindefinanzierungsgesetz

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Kommunale Haushalte

Vorschriften und Planungshilfen

Hier erhalten Sie Informationen zu den haushaltsrechtlichen Vorschriften für die Kommunen in Nordrhein-Westfalen. Sie erfahren, welche Änderungen das Haushaltsrecht durch das Neue Kommunale Finanzmanagement erfahren hat und wie weit die Reform fortgeschritten ist. Außerdem werden Ihnen statistische Auswertungen über die Haushaltssituation der Kommunen in Nordrhein-Westfalen sowie Planungshilfen und Leitfäden zur Verfügung gestellt.


HAUSHALTSRECHT/NKF DATEN + BERICHTE HAUSHALTSSICHERUNG AKTIONSPLAN
1. NKF-Gesetz/-Evalurierung Kommunalfinanzberichte Leitfaden Aktionshilfe Soforthilfe
2. NKF-Gesamtabschluss Orientierungsdaten Änderung § 76 GO Stärkungspakt Stadtfinanzen
3. Informationsmaterial Haushaltsstatus
4. Vermögen & Liquidität
5. Gemeindeprüfung


Kommunaler Finanzausgleich

Der kommunale Finanzausgleich wird in Nordrhein-Westfalen durch das jährliche Gemeindefinanzierungsgesetz (GfG) geregelt. Das Land legt dabei die Höhe der Gesamtzuweisungen und die Struktur der Zuweisungen (allgemeine/zweckgebundene; konsumtive/investive) fest. Der Umfang der Finanzausstattung jeder Kommune ist demnach in ein Gesamtverteilungssystem eingebunden.

Grundsätzlich muss jeder Träger öffentlicher Aufgaben (Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände) mit entsprechenden Einnahmen zur Deckung der mit den Aufgaben verbundenen Ausgaben ausgestattet sein.

Die Beschaffung ihrer Deckungsmittel ist zunächst eigenverantwortliche Aufgabe der Gemeinden und Gemeindeverbände. Tatsächlich sind die eigenen originären Einnahmemöglichkeiten der Kommunen jedoch sowohl der Art als auch der Höhe nach begrenzt. Um eine ausreichende Ausstattung mit Finanzmitteln sicherzustellen, verpflichtet das Grundgesetz in Art. 106 Abs. 7 die Länder, für eine ausreichende Finanzausstattung der Aufgabenträger Gemeinden und Gemeindeverbände zu sorgen.

Art. 106 Abs. 7 Grundgesetz
„Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbände) zufließt.“

Das Land gewährleistet gemäß Art. 79 Landesverfassung Nordrhein-Westfalen eine angemessene Finanzausstattung der Kommunen im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit.

Art. 79 Landesverfassung Nordrhein-Westfalen
„Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Recht auf Erschließung eigener Steuereinnahmen. Das Land ist verpflichtet, diesem Anspruch bei der Gesetzgebung Rechnung zu tragen und im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen übergemeindlichen Finanzausgleich zu gewähren.“