Diskussion:Koordinatorenkonferenz/Satzungsänderungsantrag
Inhaltsverzeichnis
Anmerkungen von Simon Engel
Habe gerade interessiert die Vorschläge durchgelesen, der 4 Vorschlag scheint ganz gut zu sein. Falls ihr Interesse habt, wir versuchen gerade in der AG Progressive Parteistruktur einen Lösungsansatz zu finden, ähnlich wie hier, für die Neustrukturierung der AGs und SGs. Wir haben auch schon eine Problemstellung erarbeitet,auch in Hinblick auf die Themenerweiterung, und den ein oder anderen Lösungsansatz im Kopf. Wir würden uns freuen, wenn ihr vorbeischauen würdet.
Anmerkungen von Erge
Erge 21:56, 4. Feb. 2010 (CET) Vorschlag, die Koordinatoren je AG auf maximal 3 begrenzen (entsprechend Entwurf 2, Abs(3), (3). Begründung: Koordinatoren sind laut Diskussion KOKonf 29.1. nur verwaltend. Verwaltung sollte schlank sein, sonst wird die Arbeit ineffizient.
Vorschlag: So schnell wie möglich eine thematische Gruppen-Hierachie aufbauen, etwa nach Themenfeld -> AG -> Autorengruppe (die Bezeichnungen sind mir egal, das Prinzip ist wichtig). Auch das Themenfeld sollte nur drei Koordinatoren haben und auch die sind nur verwaltend.
Organisation und Arbeitsweise der AGs müssen Ergebnisse herbei führen, die in der Partei Aussicht auf Konsens haben. Deshalb müssen Autoren und eine konstruktive inhaltliche Diskussion in den Vordergrund. Verwaltung ist nur effizient, wenn sie klein ist. Eine kleine Verwaltung erfordert aber keine hohe Zahl an Koordinatoren.
Anmerkungen von Ben auf der ML:
Doppelte einträge werde ich nicht kritisieren ;)
Entwurf 1:
(3) Der AG-Rat wird auf Vorschlag der AG-Koordinatoren auf dem
Bundesparteitag gewählt.
Verstößt gegen das PartG (imho) solange die AG-Koordinatoren nicht auf
dem Parteitag gewählt werden.
Ebenfalls:
(2) Auf Vorschlag des AG-Rates haben Arbeitsgemeinschaften ein
themenbezogenes Rederecht auf Bundesvorstandssitzungen.
Damit bindet man ein Organ an beschlüsse eines anderen, verstößt gegen
PartG
(1) Der AG-Rat nimmt eine Verteilung der notwendigen Mittel für die
Arbeitsgemeinschaften vor, soweit das nicht durch eine entsprechende
Geschäftsordnung geregelt ist.
Nimmt dem Vorstand jeglichen Finanziellen spielraum, sollte gegen das
Vereinsrecht verstoßen. Unter solchen Bedingungne würde ich nicht
schatzmeister sein wollen.
Entwurf 2:
(5) Die Koordinatorenkonferenz kann sein Misstrauen gegenüber
einzelnen Mitgliedern des AG-Rates oder des gesamten AG-Rates aussprechen.
Wieder PartG. Die Koordinatorenkonferenz ist nicht demokratisch
legitimiert. Auf sie trifft §12 PartG definitiv zu.
(6) Falls dies geschieht ist der oder die Posten neuzubesetzen.
Heist dann, neuer Bundesparteitag?
Entwurf 3:
Keine Besondere Kritik.
Anmerkungen von Rorschach auf der ML
ich beziehe mich mal auf Entwurf Nr. 3, weil er mein Favorit ist ...
die Anmerkungen lassen sich aber sinngemäß auf die anderen Entwürfe
übertragen.
Text des Entwurfes: siehe unten.
Abs1(1-3): OK meinerseits.
Abs1(4): Würde ich entweder streichen (was meine Wahl wäre) oder
verbindlicher formulieren - hat so m. E. keine Chance auf Aufnahme in
die Satzung.
Abs1(5-7): OK meinerseits
Abs1(8): M. E. viel zu 'hart' formuliert - noch dazu unzutreffend: Die
AGen regeln ihre Belange selbst. Zudem heißt es in Abs1(1) bereits: "
Der AG-Rat hat in Bezug auf die bundesweit tätigen
Arbeitsgemeinschaften beratende und koordinierende Funktion."
Letzteres ergänzt um "... und gibt den Arbeitsgemeinschaften zu diesem
Zweck eine Ordnung" wäre m. E. ausreichend.
Abs1(9) Wem? ;-)
Abs2(1): OK meinerseits.
Abs2(2): Was könnte denn ein sonstiger Zweck sein? Sind die drei
vorgenannten Kategorien nicht erschöpfend?
Abs2(3): M. E. auch wieder zu 'hart' formuliert. Vorschlag: "Im Sinne
der Transparenz und eines effizienten Einsatzes auch personeller
Ressourcen sind die Arbeitsgemeinschaften angehalten, in ihrer
Arbeitsweise die Ordnung des AG-Rates zu berücksichtigen" ... naja,
auch nicht so prickelnd, aber klar, was ich meine?
Abs3(1-2): OK meinerseits.
Abs3(3): Könnte so allgemein formuliert Probleme geben (Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit / Offenlegung von Strategien usw.).
Abs3(4-5): OK meinerseits.
Abs4(1-3) OK meinerseits. Evtl. Ergänzung bei (1): "... bei Anruf
einer oder mehrerer Arbeitsgemeinschafen ...".
Bürokratischer Mumpitz
etz 06:49, 13. Mär. 2010 (CET): Ich halte die Gesamtheit der hier vorgeschlagenen Regeln für bürokratischen Mumpitz. Es ist gerade das Kennzeichen einer offenen und transparenten Programmarbeit, dass sie ohne solchen Firlefanz auskommt. Leute, die inhaltlich arbeiten wollen und miteinander arbeiten können, sollen Arbeitsgemeinschaften bilden und das ausarbeiten, was ihnen vorschwebt. Wenn dann eine konkurrierende AG zum gleichen Themenbereich entsteht, so ist das ein Zeichen der Vielfalt, da die Ergebnisse der AGs die Partei ja nicht binden können. Bindend sind vernünftigerweise Beschlüsse von Parteiorganen - auf der Bundesebene oder in den Gliederungen. Das einzige, was vernünftigerweise geregelt werden muss, ist eine vernünftige Antragsberechtigung für Bundesvorstandssitzungen. Da ist die geltende Geschäftsordnung des BuVo zu restriktiv. Es sollte dort zweierlei eingeführt werden:
- ein unabweisbares Antragsrecht für ein Quorum von vielleicht zehn Piraten, wobei dem BuVo natürlich weiterhin das Recht zusteht, solche Anträge zu vertagen oder zuständigkeitshalber z.B. an einen Landesverband weiterzuleiten, und
- eine Möglichkeit, Anträge - wie es ja längst Praxis ist - von anderen (weniger) Antragstellern durch Beschluss in die Tagesordnung aufzunehmen.
Das reicht. Alles andere ist der Versuch, eine unsinnige Hierarchie einzuführen und die Partei für dumme Machtspielchen anfällig zu machen. Gelegentlich wird noch eingewandt, in den Arbeitsgruppen könnten Teilnehmer die Arbeit stören. Ich halte es nicht für falsch, in solchen Fällen Menschen durch Beschluss aus der einzelnen Arbeitsgemeinschaft auszuschließen. Da die Arbeitsgemeinschaft nicht Machtinstrument ist, kann der Ausgeschlossene jederzeit mit anderen eine konkurrierende Arbeitsgemeinschaft bilden. Dann entscheiden die Ergebnisse, welche der Arbeitsgemeinschaften die bessere Performance bietet. Ich bitte, Kommentare zu diesem Beitrag erst nach der abschließenden Signatur zu platzieren. Danke! --etz 06:49, 13. Mär. 2010 (CET)
Anmerkungen zu Entwurf 4 von aloa5
Ich weiß nicht, was das bezwecken soll. Lt. Eurer Erklärung soll es dazu dienen den Dach-AG einen Status als "Parteiausschuss" zu geben. Ich sehe keine Begründung dafür warum das notwendig sein sollte. Die Entscheidungsbefugnisse nach §12PartG gehen sehr weit bzw. sind so groß wie für BV-Mitglieder. Ich glaube nicht, das Euch dies bewusst ist.
Ich störe mich an "...Das Antrags- und Rederecht sollte an Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft...". Das ist mir viel zu unspezifisch und/oder ohne eine Möglichkeit zu verhindern das es die Regel wird.
III (1),1 ist inhaltlicher Unfug. Dach-AGn können keine Koordinatoren wählen, sie können sie nur haben. Wählen können nur Mitglieder. Und die Mitglieder wären bekanntlich die Sub AGn. Und bei (2) ist überhaupt nicht klar wovon die Rede ist. Wessen "Vertreter"? Ist die Anzahl der Koordinatoren gemeint und warum steht dann nicht Koordinatoren da? Oder ist die Anzahl der Vertreter aus den Sub AGn in den Dach AGn gemeint?
So wie das ganze bisher da steht hätte jede Sub AG (exakt) eine Stimme zur Wahl Koordinatoren-Wahl der Dach AG und nach II(1) seid Ihr überhaupt keine Mitglieder sondern die Sub-AGn. Am Ende Wählen Sub AG (die einzigen Mitglieder der Dach AG) dann Koordinatoren... die dann wiederum aus AGn(!) bestehen (also die AG Soziale Marktwirtschaft könnte ein Koordinator sein - nicht jedoch ich). Ihr habt gar keine Personen als Mitglieder vorgesehen. (Die Wirkung wäre das z.B. ich als Vertreter der AG sM wählen dürfte, womöglich die AG sM Wählen würde und die AG sM wäre "Koordinator". Man müsste schreiben das die Vertreter der Sub-AG aus ihrer Mitte die Koordinatoren der Dach AG wählen.)
Die 2-Jahres-Klausel für die Mitglieder nach §12(3)PartG fehlt.
Schlussendlich nehme ich an das das Wahlverfahren so oder so nach §12PartG unzulässig ist. Imho müsste dafür eine allgemeine Wahl z.B. an einem BPT oder einem LPT stattfinden. Eine Wahl lediglich durch AG-Mitglieder halte ich für rechtlich unzulässig. Der Vorschlag erfüllt nicht den §12PartG, welche aber nur "optional" sind. Die Formulierungen zu Mitgliedern und Wahlverfahren sind noch etwas wirr. Es fehlt die zeitliche Begrenzung und ggfs. fehlt eine Regelung ab wann man (erfahrungsgemäß) beschlussunfähig ist, wann Neuwahlen stattfinden.
Tipp: legt das der AG Orange Hilfe/AG Recht vor. Grüße, Aloa5 09:19, 14. Mär. 2010 (CET)
- Anmerkung: Wir haben das jetzt konkretisiert. Die max. Legislatur ergibt sich aus dem Gesetz, sollte der GO vorbehalten bleiben. Gegen eine Präzisierung im SÄA ist mMn. nicht einzuwenden. Bastian 19:37, 27. Mär. 2010 (CET)
Anmerkung von Andena
Ein Parteiausschuss bildet innerhalb der Parteiengliederung ein mögliches viertes Organ neben dem Parteitag, dem Vorstand und dem Gericht.
Definition laut Bundeszentrale für politische Bildung:
- Allgemeine Parteiausschüsse bilden die föderale Komponente der Parteien. Sie sind insofern mit dem Bundesrat, gleichsam als zweite Kammer neben den Parteitagen, verglichen worden. Parteiausschüsse dürfen nicht mit Fachausschüssen einer Partei verwechselt werden, in denen Spezialisten für bestimmte Politik- oder Problembereiche sitzen und die von Parteivorständen berufen worden sind. http://www.bpb.de/publikationen/0CHNYW,2,0,Aufbau_und_Organisationswirklichkeit.html
In dem Satzungsänderungsantrag wird genau der hier beschriebene Fehler der Verwechslung von a) einem Parteiausschuss als föderales Parteiorgan im Sinne eines kleinen Delegierten-Parteitags und b) einem vom jeweiligen Vorstand eingesetzten Fachausschuss gemacht. Nach §12 PartG besteht die Möglichkeit einen allgemeinen Parteiausschuss als unterjährigen Ersatz zu den Parteitagen / Mitgliederversammlungen einzurichten.
Nochmal in aller Kürze:
- Allgemeiner Parteiausschuss = Kleiner Parteitag
- Fachausschuss = Vom Vorstand eingesetzte thematisch arbeitende Arbeitsgruppe
Wer einen allgemeinen Parteiausschuss gemäß §12 PartG einrichten will, installiert ein Delegierten-Parteiorgan, das als Ersatz für den Parteitag / die Mitgliederversammlung Entscheidungen fällt.
Beispiele von der Konkurrenz:
- CDU: Bundesausschuss http://www.cdu.de/partei/15_197.htm
- SPD: Parteirat http://www.spd.de/de/partei/organisatio ... index.html
- CSU: Parteiausschuss http://www.csu.de/partei/unsere_partei/ ... 410841.htm
- FDP: Bundeshauptausschuss http://www.bpb.de/popup/popup_lemmata.html?guid=GYFXOP
- Die Linke: Bundesausschuus http://die-linke.de/partei/organe/organigramm/
- Bündnis 90 / Die Grünen: Länderrat http://www.gruene-partei.de/cms/partei/ ... derrat.htm
Andena 19:30, 27. Mär. 2010 (CET)
- Anmerkung: Die Ausgestaltung des SÄA lehnt sich bewusst an die vorhandenen und nie in Frage gestellten Strukturen an. Er wägt einerseits das Interesse der AGs ab, Ernst genommen zu werden und andererseits schützt er vor Trollereien von "Zufalls-AGs". Die Dach-AGs sind bewusst so ausgestaltet, dass sie koordinierenden und verwaltenden Charakter haben. Jede AG kann sich nach wie vor "frei" bilden und wird in keiner Weise bevormundet. Wenn eine AG die Möglichkeiten der DACH-AG nutzen will, kann sie sich dieser anschließen. Wenn nicht, dann eben nicht.
- Ein wenig Ernsthaftigkeit muss schon gewährleistet sein.
- Deswegen ist diese Konstruktion schon eher mit einem "Fachausschuss" wie vor zu vergleichen; allerdings verschafft ihr der Satzungsstatus den Status eine Parteiausschusses im Sinne des §12 PartG.
- Weitere Anmerkung zu dem, was man so liest:
- Die Koordinatoren müssen auch nicht vom BPT gewählt werden; das machen die Dach-AGs in Eigenregie wie beschrieben; es auch in anderen Parteien völlig unüblich, die Leitung von AGs auch einem Parteitag wählen zu lassen. Hier werden allenfalls die AG-Leiter in einen erweiterten Bundesvorstand gewählt. Dies ist und wird hier nicht beabsichtigt. Bastian 19:50, 27. Mär. 2010 (CET)
- Entweder man bezweckt eine "ernsthaftere AG-Struktur", dann ist die Einsetzung von thematischen Fachausschüssen mit jeweiligen Auftrag durch den Bundesvorstand das richtige Instrument.
- Oder man will einen Delegierten-Parteiausschuss, der die Aufgabe eines Parteitags übernimmt, dann ist die Berufung auf §12 PartG richtig.
- So wir Du das so schreibst, soll über den SÄA ein zusätzliches Partei-Organ eingerichtet werden, das weder vom Bundesvorstand noch vom Bundesparteitag eingerichtet wird. :x Vielleicht ist es aber auch so, dass hier eine selbstdefinierte imaginäre KoKo (Koordinatorenkonferenz) eine Legitimation sucht. ;-) Andena 20:35, 27. Mär. 2010 (CET)
- Ich denke, der Vorschlag ist definiv genug. Was er aber mit Sicherheit nicht ist, ist eine Legitimation der Koordinatorenkonferenz. Die macht nämlich nichts anderes als offene, selbstorganisierte Arbeit - für jeden offen. Natürlich muss man sich auch die Zeit dafür nehmen, sich einzubringen. Und ein AG-Rat ist nun nicht das Gelbe vom Ei. Unabhängig davon, ob er vom BPT oder einem BuVo eingesetzt wird.
- Ich kann Dir nicht helfen. Arbeitsgemeinschaften machen zum großen Teil sehr wichtige und fachliche Arbeit. Wo findet diese sonst in dieser Breite und Intensität statt? Das sollte dann auch einen angemessenen Stellenwert in einer Partei haben - egal, ob zwischen den Bundesparteitagen ein Bundesvorstand gut oder weniger gut drauf ist. Politische Arbeit findet eben nicht nur auf der Strasse oder an Stammtischen statt. Bastian 23:50, 27. Mär. 2010 (CET) + ;-)
Vorschläge von Karsten ohne bürokratischen Mumpitz
(1) In der Partei können bundesweite Zusammenschlüsse gebildet werden. (Diese heißen üblicherweise Bundesarbeitsgemeinschaft, Bundesaufgabengruppe, Forum, Plattform, Netzwerk; auch andere sinnvolle Bezeichnungen sind erlaubt.)
(2) Mitglied von bundesweiten Zusammenschlüssen kann jedes Parteimitglied und jeder den Zielen der Partei nahestehende Mensch werden.
(3) Jeder bundesweite Zusammenschluss hat mindestens einen erkennbaren und erreichbaren Ansprechpartner. Ansonsten bleibt es den Zusammenschlüssen überlassen, wie sie vorgehen.
(4) Aufgabe der bundesweiten Zusammenschlüsse ist es, zur Entwicklung der Partei und vor allem des Parteiprogramms beizutragen.
(5) Bundesweite Zusammenschlüsse, denen mindestens drei Parteimitglieder angehören, können mindestens einen Vertreter (Parteimitglied) zu Bundesparteitagen entsenden. Dort haben sie Antrags- und Rederecht. Einem Vertreter eines Zusammenschlusses auf einem Bundesparteitag ist es nicht erlaubt, einen weiteren Zusammenschluss oder einen Landesverband auf dem gleichen Bundesparteitag zu vertreten (d. h. er/sie hat nur eine Stimme). KarstenM 00:48, 24. Mai 2010 (CEST)