Diskussion:AG Piratenfreifunk/Anträge Bingen

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1.2.2 birgt die Gefahr, dass durch die Gleichstellung mit kommerziellen Anbieten gegebenenfalls eine Verpflichtung zur Datenspeicherung entstehen und somit Anonymisierungsdienste inhaltlich wie finanziell aushebeln könnte:

Die Gefahr in einer Aufnahme von Freifunk und Anonymisierungs-Netzen in das TKG besteht darin, dass der Gesetzgeber auch diese Netze unter §§ 113, 111 TKG bringen könnte. Damit müßten die "Anbieter" dann speichern:

1. die Rufnummern und anderen Anschlusskennungen, (hier IP)

2. den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers,

3. bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum,

4. bei Festnetzanschlüssen auch die Anschrift des Anschlusses,

5. in Fällen, in denen neben einem Mobilfunkanschluss auch ein Mobilfunkendgerät überlassen wird, die Gerätenummer dieses Gerätes sowie (MAC-Adresse der (W)LAN Karte)

6. das Datum des Vertragsbeginns

Nicht zu vernachlässigen ist weiterhin, dass eine Vorratsdatenspeicherung, wie sie bisher vom Gesetzgeber formuliert wurde zwar nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, das BVerfG hat dem Gesetzgeber aber Leitlinien an die Hand gegeben, wie der Gesetzgeber eine Vorratsdatenspeicherung umzusetzen hätte. Früher oder später wird es also wieder den Versuch zur Etablierung eines entsprechenden Gesetzes geben und damit dann u.U. auch "Freifunker" und Anonymisierungs-Netze betreffen. --Piratesse 09:36, 31. Mär. 2010 (CEST)