Bundestagswahl 2009/Baden-Württemberg/Wahlkampfhelfer/Karlsruhe/Plakatordnung-EU

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Infos die Thomas zur Europawahl bzgl Wahlplakten in KA bekommen hat


Original-Nachricht --------

Betreff: Antwort: [Fwd: Vorschriften/Regeln für das Anbringen von Wahlplakaten in Karlsruhe] Datum: Wed, 3 Jun 2009 10:33:58 +0200 Von: Marion.Wuerz@BOA.karlsruhe.de An: Thomas Laubel <Thomas.Laubel@piratenpartei-bw.de>

Sehr geehrte Damen und Herren,

Während der Dauer des Wahlkampfes sind nach § 2 Abs. 9 Satz 3 Nr. 1 Landesbauordnung (LBO) Werbeanlagen, die im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen oder Abstimmungen angebracht oder aufgestellt werden, nicht als Werbeanlagen im Sinne der LBO anzusehen. Sie sind daher während der Dauer des Wahlkampfes weder den formellen noch den materiellrechtlichen Vorschriften der LBO unterworfen. Bei der Dauer des Wahlkampfes ist von einem längstens 10-wöchigen Zeitraum rückgerechnet vom Wahltag beginnend auszugehen. Allerdings ist die Wahlwerbung eine straßenrechtliche Sondernutzung. Die ansonsten erforderliche Sondernutzungserlaubnis gilt allgemein als erteilt mit der Maßgabe, bestimmte Flächen werbefrei zu halten und die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs nicht zu beeinträchtigen. Zu den Freihalteflächen gehören Bäume, öffentliche Grünflächen, der Karlsruher Marktplatz einschließlich der Achse zum Schloß, der Schlossplatz, der Platz der Grundrechte, der Durlacher Schlossplatz sowie alle öffentlichen Grünanlagen. Dort dürfen auch keine Wahlwerbeanlagen aufgestellt oder angebracht werden. Als allgemein und konkret verkehrsgefährdend gelten Wahlwerbeanlagen dann, wenn diese an folgenden Anlagen oder Einrichtungen bzw. Bereichen aufgestellt oder angebracht sind:

  An Lichtsignalanlagen
  Im Bereich von Fußgängerüberwegen
  Im Bereich von Geh- und Radwegen, wenn die lichte Breite erheblich
     eingeschränkt wird
  An vorfahrtsregelnden Verkehrszeichen, wenn der Blick auf den
     bevorrechtigten Verkehr beeinträchtigt ist
  Im Straßenbegleitgrün am linken Fahrbahnrand
  In Mittelstreifen, welche als Fahrbahnteiler dienen
  Im gesamten Kreisel Ludwig-Erhard-Allee/Wolfartsweierer Straße sowie in
     den Zufahrtsstreifen bis 50 m davor bzw. danach

Entlang der Bundesautobahnen ist ein Mindestabstand von 40 m zum äußersten befestigten Rand der Autobahnen einzuhalten. Bei den Bundesstraßen 3, 10 und 36 sowie entlang der Südtangente ist ein seitlicher Mindestabstand von 20 m einzuhalten. Allerdings gilt entlang der gesamten Südtangente ein Werbeverbot aus straßenverkehrsrechtlichen Gründen. Die gesamte Südtangente verläuft außerhalb der geschlossenen Ortschaft, so dass dort nach § 33 Straßenverkehrsordnung (StVO) auch Wahlwerbung unzulässig ist. Dies gilt auch für die Bereiche der genannten Bundesstraßen, wo diese außerhalb der geschlossenen Ortschaft im Karlsruher Stadtgebiet verlaufen. Dies ist immer an dem Zeichen der durchgestrichenen Ortsbezeichnung zu erkennen.


Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag


Rothfuß



Stadt Karlsruhe Bauordnungsamt Lammstraße 7 76133 Karlsruhe Tel. 0721/133-6321 E-Mail: marion.wuerz@boa.karlsruhe.de