Bundesschiedsgericht/Geschäftsordnung

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Geschäftsordnung BSG GvP SGO Dokumentation



Geschäftsordnung

§ 1 - Interne Sitzungen

(1) Das Bundesschiedsgericht berät in nichtöffentlicher Sitzung.

(2) Die ordentlichen Sitzungen finden wie folgt statt: Alle Spruchkörper tagen dienstags ab 19:00 Uhr oder zu einem vom Spruchkörper zu vereinbarenden Termin.

(3) Liegen keine Verfahren an, so kann der Vorsitzende oder sein Stellvertreter die kommende Sitzung in der Regel mit 6 Tagen Vorlauf absagen.

(4) Die folgenden Tage sind grundsätzlich sitzungsfrei: Samstag, Sonntag und gesetzliche Feiertage in der Bundesrepublik Deutschland und offiziell beschlossene Gerichtsferien.

(5) Für Sitzungen des Plenums gilt grundsätzlich für alle Richter Anwesenheitspflicht. Für Sitzungen der Kammern gilt für alle in anhängigen Verfahren besetzte Richter Anwesenheitspflicht. Die Anwesenheit des 1. Nachrückers ist geboten. Eine Verhinderung ist anzukündigen. Auch Nachrücker, die noch nicht in das Verfahren nachgerückt sind, nehmen an den Beratungen teil, es sei denn, sie sind vom Verfahren ausgeschlossen worden.

(6) Die Tagesordnung wird in einem geschlossenen Protokollpad gehalten und während der Sitzung zu einem Protokoll ausgearbeitet. In einer gesonderten Verfahrensübersicht werden alle laufenden Anrufungen und Verfahren geführt.

(7) Mit Ende der Sitzung ist das Protokoll finalisiert. Jeder Richter kann bis zum Beschluss des Protokolls bei der nächsten Sitzung Einspruch gegen das finalisierte Protokoll erheben. Das Protokoll wird zu Beginn der nächsten ordentlichen Sitzung beschlossen.

§ 2 - Anrufung

(1) Die Anrufung wird per Email unter anrufung@bsg.piratenpartei.de oder in Schriftform durch die Bundesgeschäftsstelle entgegengenommen.

(2) Die Bundesgeschäftsstelle wird beauftragt, gemäß des dortigen Prozesshandbuches alle Schreiben an das Bundesschiedsgericht zu öffnen, einzuscannen und dem Schiedsgericht in das Ticketsystem einzustellen. Der Inhalt ist vertraulich zu behandeln und die Originale sind nach dem Scannen sicher bei den sonstigen Unterlagen des Schiedsgerichts aufzubewahren.

(3) Jedes neu eingehende Verfahren erhält ein Aktenzeichen nach dem Format BSG YYYY / NN, wobei YYYY die vierstellige Jahreszahl und NN die Laufnummer innerhalb des Jahres ist.

§ 3 - Eingangsbearbeitung und Eröffnung

(1) Der den Posteingang bearbeitende Richter geht wie folgt vor: a. Aussortierung von Spam, Abweisung von Beratungsanfragen, etc.; b. Aufforderung zur Nachbesserung unter angemessener Fristsetzung, falls die der Anrufung beigefügten Dokumente nicht lesbar, nicht in § 3 Abs. 2 Satz 2 angegebenen Formaten, offensichtlich unvollständig oder erkennbar mit Mangeln behaftet sind; c. Zuweisung eines Aktenzeichens im Falle der Weiterbearbeitung gemäß § 8 Schiedsgerichtsordnung (SGO); d. Versenden der Eingangsbestätigung unter Mitteilung der zuständigen Richter und des zuständigen Berichterstatters gemäß Geschäftsverteilungsplan; e. Abfragen des Mitgliedsstatus bei der Mitgliederverwaltung des Bundesvorstandes, falls es sich bei den Parteien um natürliche Personen handelt; f. Anfragen der Akten der Vorinstanz, falls vorhanden; g. Zuweisung an den zuständigen Berichterstatter gemäß Geschäftsverteilungsplan; h. Benachrichtigung des Berichterstatters I. Benachrichtigung der BSG-Richter und ggfls Einberufung einer Sitzung gemäß §1 GO.

(2) Der Berichterstatter ist nach der Eingangsbearbeitung für gegebenenfalls notwendiges Nachfassen wegen Nachbesserung, Mitgliedsstatusabfrage und Akten der Vorinstanz sowie die Vorlage einer Beschlussvorlage an das Bundesschiedsgericht zuständig.

§ 4 - Mündliche und fernmündliche Verhandlung

(1) Verhandlungen werden vom Gericht im Wiki unter https://wiki.piratenpartei.de/Bundesschiedsgericht veröffentlicht.

(2) Den Verhandlungsvorsitz führt der Berichterstatter oder nach Ermessen des Gerichts ein anderer Richter.

(3) Das Gericht führt zu Beginn in die Sach- und Rechtslage ein und gibt die vorläufige Rechtsauffassung des Gerichts bekannt.

(4) Das Gericht übersendet den Parteien auf Anfrage ein Protokoll, das die Anträge und Prozesshandlungen enthält.

§ 5 - Urteile & Beschlüsse

(1) Über Urteile und Beschlüsse kann auch im Umlaufverfahren entschieden werden.

(2) Richter können in der Begründung von Urteilen und Beschlüssen eine abweichende Rechtsauffassung formulieren, die Gründe dafür sollen schon in der Diskussion des Urteil- bzw. Beschlusstextes vorgebracht werden. Die Absicht ist spätestens bei der Abstimmung anzukündigen. In diesem Fall wird die Abstimmung abgebrochen und das Gericht gewährt dem Richter eine angemessene Frist zur Abfassung der abweichenden Meinung. Nach der Beschlussfassung ist das Vorbringen einer abweichenden Meinung zur Aufnahme in den Urteilstext ausgeschlossen.

(3) Die Zustellung erfolgt in Textform an die Parteien.

§ 6 - Dokumentation

(1) Während des Verfahrens wird jegliche Kommunikation mit den Parteien sowie Verlaufsprotokolle von Anhörungen und Verhandlungen gesammelt.

(2) Das Gericht achtet bei Öffentlichkeitsarbeit die richterliche Neutralität.

§ 7 - Sammlung aller Schiedsgerichtsentscheidungen

(1) Alle Schiedsgerichte laden ihre nach § 12 Abs. 9 SGO zu veröffentlichenden Urteile selbstständig in die Entscheidungssammlung des Bundesschiedsgerichts.

§ 8 - Inkrafttreten, Änderung

(1) Diese Geschäftsordnung des Bundesschiedsgerichts der Piratenpartei wurde am 1.10.2024 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

(2) Sofern keiner der Richter Widerspruch erhebt, kann von dieser Geschäftsordnung abgewichen werden.