Bundesparteitag 2021.1/Geschäftsordnung

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Bundesparteitag 2021.1

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    Geschäfts- und Wahlordnung

    Allgemeines

    §1 Teilnahme und Akkreditierung

    (1) Stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung im Sinne dieser Geschäftsordnung sind alle akkreditierten Parteimitglieder. Alle im Sinne der Satzung stimmberechtigten Mitglieder werden durch die dazu vom Bundesvorstand beauftragten Personen akkreditiert.

    (2) Nimmt ein Mitglied gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich hieraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.

    (3) Die für die Akkreditierung zuständigen Personen führen eine Liste der akkreditierten Mitglieder. Diese Liste soll nach Landesverbänden unterscheiden, damit ggf. eine Statistik zu Protokoll gegeben werden kann.

    (4) Akkreditiert werden können alle im Sinne der Satzung stimmberechtigten Mitglieder, die sich auf dem in der Einladung beschriebenen Weg für die Versammlung angemeldet haben.

    (5) Zur Teilnahme an schriftlichen Abstimmungen sind diejenigen stimmberechtigen Mitglieder berechtigt, die sich zur Teilnahme am Bundesparteitag bis zum Ablauf des 14.05.2021 angemeldet haben

    a) bei Personenenwahlen: die Vorstellung der Kandidierenden im Sinne von §7 abgeschlossen bzw.

    b) bei Anträgen: die Aussprache zum Antrag im Sinne von §9 abgeschlossen wurde, akkreditiert waren.

    §2 Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen

    (1) Alle Abstimmungen finden grundsätzlich in nicht-namentlicher Abstimmung statt, sofern nicht diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz anderes bestimmt.

    (2) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und des Schiedsgerichts sowie Abstimmungen zu Satzungsänderungsanträgen sind geheim und werden in schriftlicher Form durchgeführt. Bei den übrigen Wahlen kann in nicht-namentlicher Abstimmung gewählt werden.

    (3) Bei Abstimmungen legt die Versammlungsleitung fest, wie die Teilnehmer Ja- und Nein-Stimmen und Enthaltungen anzeigen. Enthaltungen werden nicht gezählt. Sofern die Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt ein Antrag als angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereint.

    (4) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann eine namentliche Abstimmung beantragen {GO-Antrag auf namentliche Abstimmung, §11d}. Dieses Recht besteht nicht bei Wahlen und Abstimmungen, die nach Abs. 2 in geheimer und schriftlicher Form durchgeführt werden.

    (5) Gibt es mehrere Optionen oder Kandidierende, so wird eine Akzeptanzwahl durchgeführt.

    (6) Das Ergebnis einer namentlichen oder nicht-namentlichen Abstimmung oder Wahl wird von der Versammlungsleitung festgestellt und mitgeteilt.

    (7) Sind mehrere Ämter gleicher Bezeichnung zu wählen (z.B. Richter oder Kassenprüfer), so geschieht dies grundsätzlich in einem Wahlgang. Es besteht die Möglichkeit, die Wahlen per GO-Antrag voneinander zu trennen. {GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge, §11g}.

    (8) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt die Versammlungsleitung die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge, §11h}

    (9) Alle Mitglieder sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort der Versammlungsleitung bekannt zu machen, diese hat unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen.

    §2a Akzeptanzwahl

    (1) Bei der Akzeptanzwahl hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen, wie Anträge bzw. Kandidierende (Wahloptionen) zur Auswahl stehen, es darf für jede Wahloption jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben. Die Option "Keinen der Kandidaten/Keine der Optionen"(Openslides) oder ein leerer Stimmzettel lehnt alle Wahloptionen ab.

    (2) Gewonnen hat diejenige Wahloption mit der höchsten Stimmzahl bei gleichzeitiger Zustimmung von mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen.

    (3) Gibt es mehrere Wahloptionen mit der gleichhöchsten Stimmzahl und der erforderlichen Mehrheit, so findet unter diesen eine Stichwahl mit einfacher Mehrheitswahl statt.

    (4) Werden mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang gewählt, sind die Kandidierenden mit der Zustimmung von mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen in der absteigenden Reihenfolge ihrer Stimmzahl gewählt, bis die zu besetzende Zahl der Ämter erreicht ist.

    §2b Kandidatur- und Antragsunterstützung

    (1) Für Kandidaturen und Anträge, für die eine bestimmte Anzahl von Unterstützern erforderlich ist, ist der Versammlungsleitung der Wunsch zur Antragstellung bzw. nach Öffnung und vor Schließung der Kandidierendenliste der Wunsch zur Kandidatur über die von ihr zu diesem Zweck benannten Personen (i.d.R. das Frontoffice) anzuzeigen.

    (2) Für jede solche Anzeige wird eine nicht-namentliche Abstimmung angelegt und der Versammlung von der Versammlungsleitung bekannt gemacht.

    (3) Die notwendige Anzahl von Unterstützern gilt als erreicht, wenn in der Abstimmung die vorgegebene Anzahl von Unterstützern mit "Ja" gestimmt haben.

    §2c Schriftliche Abstimmungen (Wahlen/Anträge)

    (1) Für die Schriftliche Abstimmung über Ämter wird in der Weise abgestimmt, dass für jede Kandidatur die Möglichkeit besteht, eine "Ja"- oder eine "Nein"-Stimme abzugeben. Es gewinnt die Kandidatur mit der höchsten Anzahl an Ja-Stimmen, die gleichzeitig mehr "Ja"- als "Nein"-Stimmen auf sich vereint. Werden mehrere gleichlautende Ämter gewählt, sind alle Kandidaturen mit mehr "Ja"- als "Nein"-Stimmen in der Reihenfolge der Anzahl der auf sie entfallenden "Ja"-Stimmen gewählt, bis die Anzahl der zu vergebenen Ämter erreicht ist. Sollte das Ergebnis der Abstimmung unbestimmt sein, da mehrere Kandidaturen die gleiche Anzahl der "Ja"-Stimmen erreicht haben, so werden diese Kandidaturen nach der Anzahl der "Nein"-Stimmen aufsteigend gereiht und die Ämter bis zur Erschöpfung ihrer Anzahl aus diesen Kandidaturen beginnend mit der Kandidatur mit der niedrigsten Anzahl von "Nein"-Stimmen besetzt. Sollte nach diesem Verfahren das Ergebnis der Abstimmung noch immer unbestimmt sein, entscheidet das Los zwischen den im Ergebnis gleichrangigen Kandidaturen bis zur Erschöpfung der Anzahl der zu besetzenden Ämter.

    (2) Sofern eine Kandidatur in Schriftlicher Abstimmung erfolgreich war und die/der sich um das Amt Bewerbende die Wahl angenommen hat, werden die Kandidaturen für andere Ämter in der schriftlichen Abstimmung gestrichen. Die Amtsreihenfolge für die Abstimmung ist:

     1. 1.Vorsitzende/r des Bundesvorstandes
     2. Stellvertr. Vorsitzende/r des Bundesvorstandes
     3. Politisch. Geschäftsführer/in des Bundesvorstandes
     4. Stellvertr. Politisch. Geschäftsführer/in des Bundesvorstandes
     5. Bundesschatzmeister/in
     6. Stellvertr. Bundesschatzmeister/in
     7. Generalsekretär/in des Bundesvorstandes
     8. Stellvertr. Generalsekretär/in des Bundesvorstandes
     9. Richter des Bundesschiedsgerichtes
    

    Sofern die/der Bewerbende die Wahl nicht annimmt, wird die entsprechende Kandidatur gestrichen und das Wahlergebnis entsprechend §2c (1) ausgewertet, als hätte die Kandidatur von Anbeginn nicht bestanden.

    (3) Sollte in Schriftlicher Abstimmung ein oder mehrere Ämter unbesetzt bleiben, wird die Kandidierendenliste wieder eröffnet.


    (4) Für die Schriftliche Abstimmung über Satzungsänderungsanträge wird in der Weise abgestimmt, dass für jeden Antrag die Möglichkeit besteht, eine "Ja"- oder "Nein"-Stimme abzugeben. Der Antrag ist angenommen, wenn er mindestens doppelt soviele "Ja"- wie "Nein"-Stimmen auf sich vereint. Werden mehrere Anträge aufgrund inhaltlicher Überschneidung (Konkurrenz) in einer Abstimmung vereint, so ist der Antrag angenommen, der die meisten "Ja"-Stimmen erhält, sofern er mindestens doppelt soviele "Ja"- wie "Nein"-Stimmen auf sich vereint. Sollte das Ergebnis der Abstimmung unbestimmt sein, da mehrere Anträge mit mindestens doppelt sovielen "Ja"- wie "Nein"-Stimmen die gleiche Anzahl "Ja"-Stimmen erreicht haben, so ist der Antrag mit den wenigsten "Nein"-Stimmen angenommen. Sollte nach diesem Verfahren das Ergebnis der Abstimmung noch immer unbestimmt sein, entscheidet das Los.

    (5) Sofern bei der Schriftlichen Abstimmung über mehrere in eine Abstimmung vereinte Anträge ein Antrag angenommen wird, zu dem in der selben Abstimmung andere Anträge nicht in Konkurrenz stehen, so sind auch die Anträge ohne Konkurrenz angenommen, soweit sie zueinander nicht in Konkurrenz stehen und doppelt soviel "Ja"- wie "Nein"-Stimmen auf sich vereinen. Sofern eine Untermenge der Anträge zueinander in Konkurrenz stehen wird zwischen diesen das Verfahren nach §2c (4) entsprechend angewandt.

    § 2d Zeitökonomische Antragsbearbeitung - Zusammenfassung von Anträgen und Abfrage

    (1) Die Versammlungsleitung kann Anträge zu einer gemeinsamen Behandlung zusammenfassen.

    (2) Die zusammengefassten Anträge werden nicht vorgestellt. Sie werden in einer Generaldebatte mit 5 Redebeiträgen behandelt. Die Versammlung kann wiederholt entscheiden, weitere 5 Redebeiträge zuzulassen. Über die Anträge wird in einheitlicher und zusammengefasster Abstimmung mit Ja- und Nein-Stimmen abgestimmt. Die Anträge gelten alle als angenommen, wenn in dieser Abstimmung die erforderliche Mehrheit der Ja- im Verhältnis zu den Nein-Stimmen zustande kommt.

    (3) Sollten die zusammengefassten Anträge nicht angenommen werden, wird zu einem späteren Zeitpunkt über diese Anträge im normalen Verfahren entschieden.

    (4) Zu jedem Programmantrag oder zusammengefassten Programmanträgen kann die Versammlungsleitung eine Person aufrufen, die den Diskursstand der AG zum behandelten Thema vorträgt.

    (5) Während der Behandlung des Tagesordnungspunktes "Programmanträge" sind GO-Anträge nach §11m nur durch die Versammlungsleitung zu stellen.

    Versammlungsämter

    §3 Versammlungsleitung

    (1) Die Versammlung wird durch versammlungsleitende Person (Versammlungsleitung) geleitet, die vor der Debatte über die Tagesordnung von der Versammlung in nicht-namentlicher Abstimmung bestimmt wird bzw. die die Versammlung neu gewählt hat (GO-Antrag auf Neuwahl eines Versammlungsamtes, §11b). Sollte sich die Versammlungsleitung zum Zeitpunkt der Wahl nicht am Ort der technischen Ausrichtung des Parteitages befinden, wird die Versammlung um mindestens 24 Stunden vertagt.

    (2) Der Versammlungsleitung kann mehrere Versammlungsleitungshelfende festlegen. Versammlungsleitungshelfende können der Versammlungsleitung bei Aufgaben helfen bzw. Aufgaben übernehmen sowie die Versammlungsleitung auf deren Wunsch vertreten. Die Vertretung ist als Versammlungsleitungswechsel im Protokoll zu vermerken. Versammlungshelfende können von der Versammlung abgelehnt werden. (GO-Antrag auf Ablehnung eines Versammlungshelfenden, §11c)

    (3) Der Versammlungsleitung obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt sie Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht dieses, wobei eine angemessene inhaltliche wie personelle Diskussion und Beteiligung der einzelnen Mitglieder sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Mitglied kann auf Verlangen eine angemessene Redezeit eingeräumt werden. Die Versammlungsleitung kann Gästen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. {GO-Antrag auf Zulassung eines Gastredenden, §11a}

    (4) Die Versammlungsleitung kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt einer Neuaufnahme der Versammlung nach Vertagung an.

    (5) Grundsätzlich stellt die Versammlungsleitung die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen fest, sofern dafür nicht ausdrücklich die Wahlleitung vorgesehen ist. Sie kann die Wahlleitung grundsätzlich für weitere Wahlen (z.B. zu Versammlungsämtern) oder auch für bestimmte Abstimmungen beauftragen, sie bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.

    (6) Die Versammlungsleitung nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die sie nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.

    §4 Wahlleitung

    (1) Die Wahlleitung wird zu Beginn der Versammlung vor der Debatte über die Tagesordnung durch die Versammlung in nicht-namentlicher Abstimmung gewählt bzw. durch die Versammlung neu gewählt (GO-Antrag auf Neuwahl eines Versammlungsamtes, §11b).

    (2) Der Wahlleitung obliegt die Durchführung schriftlicher Abstimmungen und schriftlicher Wahlen im Sinne von §2(2). Die Wahlleitung darf nicht für ein Amt kandidieren, dessen Wahl sie durchzuführen hat.

    (3) Die Durchführung von schriftlichen Abstimmungen und schriftlichen Wahlen umfasst:

    • Das Abfassen und der Versand der Abstimmungs- bzw. Wahlunterlagen,
    • Schriftliche Hinweise auf die Modalitäten,
    • das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere in Bezug auf das Wahlgeheimnis,
    • das Entgegennehmen der Stimmergebnisse und deren Aufsummierung,
    • Feststellung der Anzahl der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
    • das Einholen der Erklärung von gewählten Kandidaten, dass diese jeweils ihre Ämter annehmen und
    • Erstellung des Wahlprotokolls.

    (4) Die Wahlleitung ernennt Wahlhelfende und macht diese der Versammlung bekannt. Bei der Vorbereitung und dem Versand sowie der Auswertung der Wahlunterlagen ist sicherzustellen, dass immer mindestens zwei Wahlhelfende am selben Ort und zur selben Zeit mit den Wahlunterlagen befasst sind. Die Wahlhelfenden entnehmen die Stimmzettel aus den zurückgesandten Wahlunterlagen, zählen die Ergebnisse aus und melden sie der Wahlleitung. Wahlhelfende dürfen nicht für ein Amt kandidieren, dessen Wahl sie durchzuführen haben. Wahlhelfende stehen unter der Aufsicht der Wahlleitung. Bei Bedarf unterstützen sie die Auszählung von Abstimmungen. Wahlhelfende können von der Versammlung abgelehnt werden (GO-Antrag auf Ablehnung eines Wahlhelfenden, §11c).

    (5) Die Wahlleitung fertigt ein Wahlprotokoll über schriftlichen Abstimmungen und schriftlichen Wahlen der Versammlung an, das vom verantwortlichen Wahlleitenden und mindestens zwei Wahlhelfenden zu unterschreiben ist.

    §5 Protokoll

    (1) Die Protokollierenden werden von der Versammlung vor der Debatte über die Tagesordnung in nicht-namentlicher Abstimmung bestimmt bzw. während der Versammlung neu gewählt (GO-Antrag auf Neuwahl eines Versammlungsamtes, §11b).

    (2) Grundlage für das endgültige Protokoll werden die Aufzeichnungen der Protokollierenden sowie eine lokal gespeicherte Kopie der Veranstaltungssysteme sein. Das endgültige Protokoll nebst Audio- und Videoaufzeichnungen sowie eine Kopie der Daten des Veranstaltungssystems werden im Anschluss an die Veranstaltung den Mitgliedern (im Sinne der Satzung) unverzüglich in geeigneter Form zugänglich gemacht.

    (3) Das endgültige Protokoll der Versammlung enthält mindestens - jeden Wechsel der Versammlungsleitung, - gestellte Anträge im Wortlaut, - Feststellungen der Versammlungsleitung, insbesondere Ergebnisse von Abstimmungen und Meinungsbildern, - Ergebnisse aller Abstimmungen über Anträge, - das Wahlprotokoll (falls Wahlen stattfinden).

    (4) Das endgültige Protokoll wird von der Versammlungsleitung, der Protokollführung und von der/dem am Ende der Versammlung amtierenden Bundesvorsitzenden oder einer/einem Stellvertreter/in unterschrieben.


    Wahlen

    §6 Kandidaturen

    (1) Für die Aufstellung zu Personenwahlen, mit der Ausnahme der Versammlungsämter, ist die Unterstützung der Kandidierenden von jeweils mindestens 20 akkreditierten Mitgliedern notwendig.

    (2) Die Versammlungsleitung ruft vor der Wahl zur Kandidierendenaufstellung auf und gibt den Kandidierenden Zeit, sich zu melden.

    (3) Die Schließung der Kandidierendenliste ist von der Versammlungsleitung anzukündigen, und ein letzter Aufruf ist zu starten. Melden sich innerhalb angemessener Zeit keine neuen Kandidierenden, so wird die Liste geschlossen.

    (4) Wurde die Kandidierendenliste geschlossen, sind für die jeweiligen Ämter keine weiteren Kandidaturen mehr möglich.

    (5) Konnte ein Amt durch eine Wahl nicht besetzt werden, wird ein erneuter Wahlgang durchgeführt. Bei einem optional zu besetzendem Amt entscheidet die Versammlung nach kurzer Aussprache, ob ein Wahlgang stattfindet. Für den neuen Wahlgang wird die Kandidierendenliste erneut geöffnet.

    §7 Vorstellung der Kandidierenden

    (1) Jede/r Kandidierende erhält fünf Minuten Zeit, sich der Versammlung vorzustellen. Die Reihenfolge der Vorstellungen ermittelt sich durch alphabetische Reihung der Nachnamen und ggf. Vornamen der Kandidierenden.

    (2) Spricht sich die Versammlung für eine Befragung der/des Kandidierenden aus, kommt es zu einer Befragung durch bis zu 5 Fragestellende. Vor jedem Wortbeitrag wird von einem Helfer der Versammlungsleitung der Redewunsch registriert und so die bisherige Redehäufigkeit festgestellt. Die Reihenfolge der Sprechenden ermittelt sich in aufsteigender Anzahl der bisherigen Redebeiträge (wer die wenigsten hat, spricht zuerst). Die Versammlungsleitung soll bei unzulässigen Fragen oder Aussagen ohne erkennbare Fragestellung das Wort entziehen. Die Redezeit für Fragestellende ist auf 30 Sekunden, die für Kandidierende auf 2 Minuten begrenzt, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt {§15k Änderung der Redezeit}. Nach Beantwortung der letztgestellten Frage entscheidet die Versammlung, ob eine weitere Fragerunde durchgeführt wird. Erkennt die Versammlungsleitung keine klare Mehrheit für ein Ende der Befragung, so wird die Befragung fortgesetzt.

    (3) Kandidierende, die bereits auf ein vorangegangenes Amt kandidiert haben, erhalten nur noch eine Minute, um sich erneut vorzustellen. Eine Befragung nach Abs. 2 bleibt möglich.

    §8 Allgemeine Anträge an die Versammlung

    (1) Zu Beginn der Beratung eines neuen Antrags haben die Antragstellenden jedes aufgerufenen Antrags das Recht, den Antrag in einer dafür angemessenen Zeit und in kompakter Rede vorzustellen (Antragsbegründung). Anschließend folgt die Aussprache.

    (1a) Bei Anträgen, bei denen gm. Satzung mehrere Antragstellende vorgesehen sind, hat sich eine/r der Antragsteller für die Vorstellung zu melden. Sollten sich mehrere Antragstellende melden, so müssen diese eine Person aus ihrer Mitte bestimmen, die den Antrag vorstellt. Sollte keine unverzügliche Einigung erfolgen, bestimmt die Versammlungsleitung, wer von den Antragstellenden den Antrag vorstellt.

    (2) Redebeiträge können zeitlich begrenzt werden, wobei Antragstellenden relativ zu einzelnen weiteren Redebeiträgen mehr Zeit einzuräumen ist.

    (3) Fragen an Antragstellende können im Anschluss an den Wortbeitrag gestellt werden. Sie müssen deutlich als solche gestellt werden. Auf Fragen kann der/die den Antrag Vorstellende antworten, Fragen dienen nicht der Erörterung oder der Darstellung der Meinung der Fragenden. Auch Suggestivfragen können von der Versammlungsleitung unterbunden werden.

    (4) Zur Einhaltung der Tagesordnung kann die Versammlungsleitung die Zahl der Fragen begrenzen, die Liste der Wortmeldungen schließen und Redezeiten begrenzen, nachdem darauf deutlich hingewiesen worden ist.

    (5) Vor der Abstimmung erhält der/die den Antrag Vorstellende das abschließende Wort. Sofern die Redezeit nicht weiter begrenzt ist, gilt ein Standardwert von 3 Minuten. Die Regelung nach Abs. 1a gilt entsprechend.

    (6) Ausgenommen von den Regelungen des Absatz 1 bis 5 sind Anträge, die ausschließlich die Streichung eines Teils des Bundestagswahlprogrammes zum Gegenstand haben. Für diese wird auf die Vorstellung und das Schlusswort verzichtet.

    §9 Aussprache zu Anträgen

    (1) Bei einer Aussprache zu Anträgen werden drei Redeschlangen gebildet, eine für (Pro), eine gegen (Contra) den Antrag und eine für Verständnisfragen. Letztere sollen möglichst vor Beginn der Debatte gestellt werden, können aber jederzeit bevorzugt gestellt werden. Die Versammlungsleitung soll bei unzulässigen Fragen oder Aussagen ohne erkennbare Fragestellung das Wort entziehen.

    (2) Es werden pro Durchgang und Redeschlange jeweils 5 Redende an der Pro- und Contraschlange zugelassen, die jeweils eine Rede vortragen dürfen. Diese Redeschlangen kommen abwechselnd zu Wort, sofern es für beide noch Redende gibt. Die Versammlungsleitung soll bei unzulässigen Reden (insbesondere solche, die nicht zur Redeschlange passen) das Wort entziehen. §7 (2) S. 2 und S. 3 gelten entsprechend.

    (3) Wollen nach einem Durchgang noch weitere Personen reden, so fragt die Versammlungsleitung die Versammlung, ob sie die Debatte fortsetzen will. Erkennt die Versammlungsleitung keine klare Mehrheit für ein Ende der Debatte, so wird diese mit einem weiteren Durchgang gemäß Absatz 2 fortgesetzt. Dies wird so lange wiederholt, bis die Versammlung keine weiteren Redebeiträge wünscht.

    (4) Sofern die Redezeit nicht anderweitig begrenzt ist, gilt ein Standardwert von 3 Minuten.

    (5) Sollte die Debatte nach jeweils 5 Pro- und Contrabeiträgen verlängert werden, so wird dem/der den Antrag Vorstellenden die Möglichkeit eingeräumt, eine einminütige Stellungnahme abzugeben.

    (6) Anträge, die ausschließlich die Streichung eines Teils des Bundestagswahlprogrammes zum Gegenstand haben, sind in der Tagesordnung in geeigneter Form zusammenzufassen. Für einen solchen Antragsblock finden die Regelungen nach Absatz 1, 2 und 5 keine Anwendung. Es wird eine einheitliche Redeschlange mit 5 Redebeiträgen gebildet. Wollen nach einem Durchgang noch weitere Personen reden, so fragt die Versammlungsleitung die Versammlung, ob sie die Debatte fortsetzen will. Sollte dies der Fall sein, wird wiederum eine Redeschlange mit 5 Redebeiträgen gebildet. Dies wird so lange wiederholt, bis die Versammlung keine weiteren Redebeiträge wünscht. §7 (2) S. 2 und S. 3 gelten entsprechend.

    §10 Abstimmungen über Anträge

    (1) Stehen mehr als ein Antrag bei einer Abstimmung zur Auswahl, so wird über den Antrag, der die höchste Akzeptanz erhalten hat, abschließend abgestimmt, ob dieser die satzungsgemäße Mehrheit erreicht.

    (2) Anträge, die ausschließlich die Streichung eines Teils des Bundestagswahlprogramms zum Gegenstand haben, werden zeitlich nach den Änderungsanträgen behandelt, welche den gleichen Teil des Programmes betreffen. Die Reihenfolge der Streichungsanträge bestimmt die Versammlungsleitung nach logischen Gesichtspunkten. Werden Streichungsanträge durch die Annahme eines konkurrierenden Antrages obsolet, gelten sie als abgelehnt und werden von der Versammlungsleitung aus der Tagesordnung gestrichen.

    (3) Wurde eine modulare Abstimmung eines Antrags gewünscht, so benötigt jedes Modul eine satzungsgemäße Mehrheit. Nach der Abstimmung über die einzelnen Module erfolgt zur Annahme des Antrages in seiner abgestimmten Form eine abschließende Abstimmung.

    (4) Werden konkurrierende Anträge aus organisatorischen Gründen nicht gleichzeitig behandelt und abgestimmt, so ersetzt der später angenommene Antrag die vorher angenommene konkurrierende Variante bzw. den konkurrierenden Teil des vorher angenommenen Antrags. Die/Der Antragstellende des Antrags, welcher einen Teil des Gesamtantrages ersetzt, muss erklären, welcher Teil des Gesamtantrags ersetzt wird.

    (5) Die Antragskommission entscheidet im Einvernehmen mit den Antragsstellenden über die Konkurrenz von Anträgen. Im Zweifel entscheidet die Versammlung.


    §11 Anträge zur Geschäftsordnung

    (1) Nur die in diesem Abschnitt benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.

    (2) Sofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, kann jedes akkreditierte Mitglied jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen.

    (3) Erfordert ein GO-Antrag nicht die Textform, stellt der Antragstellende diesen im Autopiloten des Openslides durch Klicken des entsprechenden Buttons. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl oder Abstimmung.

    (4) Erfordert ein GO-Antrag die Textform, so wird der GO-Antrag bei den von der Versammlungsleitung dafür beauftragten Helfenden hinterlegt. Die Versammlungsleitung macht ihn nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt.

    (5) Versucht ein Mitglied, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm die Versammlungsleitung das Wort.

    (6) Der Antragstellende eines GO-Antrags kann seinen Antrag mündlich begründen. Jedes Mitglied kann anschliessend einen Redebeitrag zu dem GO-Antrag halten. Der Antragstellende hat das letzte Wort. Die Beendigung der Aussprache liegt einzig im Ermessen der Versammlungsleitung.

    (7) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen, sofern die Versammlungsleitung die Versammlung nicht zur Abstimmung über diesen Antrag aufruft. Anderfalls wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. In letzterem Fall gilt §10 {Abstimmungen über Anträge} entsprechend.

    (8) Die Versammlungsleitung kann ohne Unterstützung weiterer Akkreditierter eigene GO-Anträge stellen. Die Versammlungsleitung hat vor Behandlung ihrer GO-Anträge darauf hinzuweisen, dass sie diesen GO-Antrag gestellt hat. Sie hat ihn zu begründen.

    (9) Die Versammlungsleitung behandelt GO-Anträge nach ihrer Dringlichkeit.

    §11a Zulassung des Gastredenden

    Jedes Mitglied kann das Rederecht für einen Gast beantragen. Die Versammlungsleitung kann Gästen auch das Rederecht per Zuruf erteilen.

    §11b Neuwahl eines Versammlungsamts

    (1) Ein GO-Antrag auf Neuwahl eines Versammlungsamts muss in Textform eingereicht werden. Der GO-Antrag muss von mindestens 10 akkreditierten Mitgliedern unterstützt werden.

    (2) §2b gilt entsprechend.

    (3) Der GO-Antrag muss spätestens nach dem laufenden Tagesordnungspunkt behandelt werden.

    §11c Ablehnung eines Wahl-, Protokoll- oder Versammlungsleitungshelfenden

    (1) Wahl-, Protokoll- oder Versammlungsleitungshelfende können von der Versammlung abgelehnt werden. Der/die Helfende ist namentlich zu benennen und der Antrag zu begründen.

    §11d Namentliche Abstimmung

    Ein GO-Antrag auf namentliche Abstimmung ist angenommen, wenn nicht mindestens 10 akkreditierte Mitglieder diesem widersprechen.

    §11e Wiederholung der Wahl/Abstimmung

    Bei Unklarheit des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung kann einmalig beantragt werden, dass diese unmittelbar wiederholt wird. Hierfür werden mindestens 10 Unterstützende benötigt. §2b gilt entsprechend.

    §11g Getrennte Wahlgänge

    (1) Mit dem GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge kann beantragt werden, dass Wahlgänge zur Besetzung mehrerer gleichartiger Posten nicht gemeinsam sondern getrennt durchgeführt werden.

    (2) Nach einem angenommenen GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge legt die Wahlleitung die Reihenfolge der Wahlgänge fest.

    §11h Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge

    Finden getrennte Wahlgänge statt, so kann die Versammlung mit einem GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge eine abweichende Reihenfolge der Wahlgänge bestimmen.

    §11i GO-Alternativantrag

    Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jedes Mitglied einen GO-Alternativantrag gleicher Art stellen. Andersartige Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.

    §11j Änderung der Redezeit

    (1) Ein GO-Antrag auf Änderung der Redezeit muss die gewünschte maximale Dauer (in vollen Minuten) zukünftiger Redebeiträge enthalten.

    (2) Eine Redezeitänderung gilt bis zum Ende der Behandlung des laufenden Antrages.

    §11k Einholung eines Meinungsbildes

    (1) Meinungsbilder sind ein Mittel zur Überprüfung der Meinung der Versammlung zum gerade behandelten Antrag. Meinungsbilder, die keinen erkennbaren inhaltlichen Zusammenhang mit dem gerade behandelten Thema haben, werden als unzulässig abgewiesen. Meinungsbilder müssen als Ja/Nein-Frage gestellt werden.

    (2) Zu einem GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes ist keine Gegenrede zulässig. Er gilt ohne Abstimmung als angenommen.

    §11l Unterbrechung der Sitzung

    Ein GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung soll die Dauer der Unterbrechung beinhalten. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es der Versammlungsleitung, die Dauer zu bestimmen.

    §11m Änderung der Tagesordnung

    (1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein

    • das Hinzufügen eines Punktes,
    • das Entfernen eines Punktes,
    • das Heraustrennen eines Unterpunktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
    • das Ändern der Reihenfolge von Punkten.

    (2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss in Textform eingereicht und von mindestens 10, nach 12 Uhr eines Sitzungstages mindestens 30 akkreditierten Mitgliedern unterstützt werden. §2b gilt entsprechend.

    (3) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss sämtliche notwendige Angaben zur Änderung vorgesehener Tagesordnungspunkte enthalten. Ansonsten ist der Antrag ohne Abstimmung als unzulässig abzuweisen.

    §11n Änderung der Geschäftsordnung

    (1) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss in Textform eingereicht und von mindestens 10 akkreditierten Mitgliedern unterstützt werden. §2b gilt entsprechend.

    (2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss eindeutig kenntlich machen, an welcher Stelle die Geschäftsordnung in welcher Form geändert werden soll, ansonsten ist der Antrag ohne Abstimmung als unzulässig abzuweisen.

    §11o Feststellung von Antragskonkurrenzen

    (1) Ein GO-Antrag auf Feststellung von Antragskonkurrenzen muss in Textform eingereicht und von mindestens 10 akkreditierten Mitgliedern unterstützt werden. §2b gilt entsprechend. Des Weiteren ist die Zustimmung jeweils eines/einer Antragestellenden aller betroffenen Anträge erforderlich.

    (2) Ein GO-Antrag auf Feststellung von Antragskonkurrenzen muss eindeutig kenntlich machen, welche Anträge oder Module als konkurrierend behandelt werden sollen. Ansonsten ist der Antrag ohne Abstimmung als unzulässig abzuweisen. Pro GO-Antrag können nur Konkurrenzen zu einem bestimmten Antrag festgestellt werden. Die Versammlungsleitung kann Konkurrenzen nacheinander zur Abstimmung stellen.

    (3) Der GO-Antrag soll spätestens nach dem laufenden Tagesordnungspunkt behandelt werden.



    Sonstiges

    §12 Gültigkeit

    Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Hybridparteitage, bis sie von einem anderen Hybridparteitag durch eine andere Geschäftsordnung ersetzt wird.

    §13 Nicht behandelte Anträge

    Die auf dem Bundesparteitag nicht behandelten Anträge gelten als für den nächsten Bundesparteitag gestellt, es sei denn die/der Antragstellende oder die Antragstellenden ziehen diese Anträge vor dem Ende der Einreichungsfrist des kommenden Bundesparteitages zurück.

    §14 Abweichen von der Geschäftsordnung

    Die Versammlung kann auf Antrag der Versammlungsleitung durch Beschluss von der Geschäftsordnung abweichen.