Bundesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/Programmänderung 048

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Programmänderung (im Entwurfsstadium) für den Bundesparteitag 2012.2.

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Antragstitel

Abschaffung des Kirchenarbeitsrechts

Antragsteller
Antragstyp

Programmänderung

Antragstext

Die Piratenpartei spricht sich für die Abschaffung des Kirchenarbeitsrechts aus.


Antragsbegründung

Durch das Kirchenarbeitsrecht stellen sich kirchliche Arbeitgeber in ihren Personalentscheidungen außerhalb des Grundgesetzes. Diese durch besondere Rechtsform mit der Verletzung des Rechts freier sexueller Orientierung und freier Wahl der Familienform können gerade die Piraten in ihrem Selbstverständnis als Grundrechtepartei nicht hinnehmen.

Deutschland steht mit dieser Regelung ziemlich alleine da. Selbst in Staaten mit christlich-fundamentalistisch geprägten Regionen wie den USA existiert keine vergleichbare Sonderrechtszone. Zumal verstößt die Personalpraxis immer wieder gegen geltendes europäisches Recht.


Zur Rechtslage: Durch das Kirchenarbeitsrecht sind die Kirchen in Deutschland arbeitsrechtlich eine Sonderrechtszone. Auch Verstöße gegen Grundrechte bei Personalmaßnahmen sind durch dieses Sonderrecht überlagert; dies betrifft u.a. das Recht auf Bildung von Gewerkschaften (Art. 9 GG), Viel schwerer wiegt aber eine Diskriminierung von Arbeitnehmern wegen ihrer sexuellen Orientierung (§ 2 Abs. 4 AGG) oder außerdienstlicher Handlungen (Wiederheirat, Kinder aus nachehelicher Beziehung), mitunter ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 1 (in Bezug auf Wiederheirat, Schutz jeder Ehe und Familie) GG. Dies wird einerseits von der Europäischen Kommission formal bemängelt und ist Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens, andererseits hat bereits der Europäische Gerichtshof für Menschrechte bereits die Entlassung eines Angestellten wegen Familienneugründung als Verstoß gegen die europäische Grundrechtecharta verworfen ("In einer Rechtssache hat der Europäische Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) die Entscheidungen der deutschen Gerichte für menschenrechtswidrig erklärt (..., Rechtssache 1620/03, Pressemitteilung Nr. 688 vom 23.09.2010", RAe Gaßmann & Seidel, Stgt.). In der Vergangenheit sind auch Kündigungen wegen Wiederverheiratung vom BAG kassiert worden (8.9.11 – 2 AZR 543/10). Kirchenarbeitsrecht beruft sich auf durch Art. 140 GG weiterhin in Kraft befindlichen Art. 137 Abs. 3 WRV (Weimarer Reichsverfassung). In Auslegung dieses Absatzes kann es sich auf Regelungen von Verfassungsrang berufen, es sei denn, sie laufen übergeordneten persönlichen Verfassungsrechten entgegen.

Aus diesem Grund sollten wir ein Bekenntnis gegen das Kirchenarbeitsrecht, auch mit Hinblick auf eine verfassungsrechtliche oder übergeordnete europäische Lösung anstreben, ohne uns jedoch auf seine konkrete rechtliche Umsetzung festzulegen.

LiquidFeedback
Datum der letzten Änderung

07.10.2012


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  1. Ulrics 17:53, 15. Sep. 2012 (CEST)
  2. --Spearmind 23:36, 2. Okt. 2012 (CEST)
  3. ...Karl Schäfer 18:11, 7. Okt. 2012 (CEST)
  4. Kabe

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

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  3. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

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