Bundesparteitag 2012.1/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 006

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den/die Bundesparteitag 2012.1. Die Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den/die Bundesparteitag eingereichter Antrag. Jedes Mitglied ist dazu berechtigt, einen solchen Antrag einzureichen.

Version Antragsformular: 1.05

Antragsnummer

S006

Einreichungsdatum

Antragstitel

Beschlussfassung

Antragsteller

Ron

Antragstyp

Satzungsänderungsantrag


Antragsgruppe

Satzungsabschnitt A - §9b / §12„Satzungsabschnitt A - §9b / §12“ befindet sich nicht in der Liste (Satzungsabschnitt A - §1, Satzungsabschnitt A - §2, Satzungsabschnitt A - §3, Satzungsabschnitt A - §4, Satzungsabschnitt A - §5, Satzungsabschnitt A - §6, Satzungsabschnitt A - §7, Satzungsabschnitt A - §8, Satzungsabschnitt A - §9, Satzungsabschnitt A - §10, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppeSÄA“.

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen den folgenden Absatz mit der nächst höheren freien Absatznummer des §9b im Abschnitt A anzufügen:

Die Entscheidungen des Bundesparteitags werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.

Des weiteren wird beantragt in § 12 Abs. 1 in den Satz 1 nach dem Wort "Mehrheit" folgende Worte einzufügen:

der abgegebenen gültigen Stimmen

Antragsbegründung

Aktuelle Fassung § 12 (1):

(1) Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

Neue Fassung § 12 (1):

(1) Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Im Prinzip ist keine Änderung nötig, da die Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof dies klar gestellt hat, allerdings gab es vor dem Bundesschiedsgericht eine Klage und der BGH empfiehlt eine Regelung zur Klarstellung in der Satzung

Damit keine Missverständnisse aufkommen:

  • hiermit werden Enthaltungen nicht ungültig, sondern werden bei einer Zählung / Berechnung ebenso wie ungültige Stimmen behandelt und haben keine Auswirkung auf das Ergebnis
  • allgemeine Abstimmungen werden mit mehr als 50% Ja-Stimmen entschieden
  • für die Sonderfälle SÄA und PÄA sind 2/3 nötig

Liquid Feedback

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Antragsfabrik

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Datum der letzten Änderung

30.03.2012

Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft