Bundesparteitag 2012.1/Antragsportal/Programmantrag - 016
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Version Antragsformular: 1.05 AntragsnummerP016 EinreichungsdatumAntragstitelStreichung des Blasphemieparagraphen AntragstellerBvo AntragstypProgrammantrag Art des ProgrammantragsWahlprogramm AntragsgruppeStaat und Religion„Staat und Religion“ befindet sich nicht in der Liste (Arbeit und Soziales, Außenpolitik, Bildung und Forschung, Demokratie, Europa, Familie und Gesellschaft, Freiheit und Grundrechte, Internet und Netzpolitik, Gesundheit, Innen- und Rechtspolitik, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppePÄA“. AntragstextEs wird beantragt, in zukünftigen Wahlprogrammen der Partei zu Bundestagswahlen folgendes einzufügen: Im Rahmen der Trennung von Staat und Religion ist festzustellen, dass religiöse Gefühle keines über das normale Maß hinausgehenden Schutzes bedürfen. Daher fordert die Piratenpartei die ersatzlose Streichung des §166 StGB (Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen). AntragsbegründungMit Paragraph §166 StGB werden die Religionen unter einen besonderen Schutz gestellt, der durch Nichts zu rechtfertigen ist. Er dient ausschließlich dazu, das grundlegende Menschenrecht der Meinungs- und Pressefreiheit in Bezug auf religiöse Gefühle einzuschränken. Religiöse Gefühle sind aber nicht heilig und bedürfen daher keines besonderen Schutzes. In der Praxis kann das Gesetz zu einer Einschränkung künstlerischer Arbeit führen. In anderen Ländern wird Blasphemie zum Teil schwer bestraft bis hin zur Todesstrafe (z.B. Iran, Saudi-Arabien, Pakistan, Afghanistan). Unser Land sollte da mit gutem Beispiel vorangehen und das Verbot der Blasphemie abschaffen. Die Religionsfreiheit nach §4 GG bliebe bei einer Streichung des Paragraphen völlig unberührt. Ergänzung von BurkhardHH: Paradox am existierenden Paragrafen ist ja, dass er die Strafbarkeit an der Eignung der betroffenen Äußerung misst, "den öffentlichen Frieden zu stören". Das bedeutet, dass Religionsgemeinschaften mit fanatischen, leicht beleidigten Anhängern einen höheren Schutz genießen, als Weltanschauungen mit genügsamen, toleranten Vertretern, die niemals als Folge verbaler Äußerungen den öffentlichen Frieden gefährden würden. Das verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz. Auszug aus Wikipedia zum Thema: Nach § 48 der Stellungnahme aus dem Jahr 2011 des Menschenrechtskomitees der Vereinten Nationen, dem Gremium aus achtzehn unabhängigen Experten, die damit beauftragt wurden, Beschwerden hinsichtlich des Internationalen Pakts über Bürgerliche und Politische Rechte zu bewerten, „sind Verbote von Darstellungen mangelnden Respekts vor einer Religion oder anderen Glaubenssystemen, einschließlich Blasphemiegesetzen, mit dem Vertrag inkompatibel, außer in den bestimmten Umständen, wie sie in Art. 20, Absatz 2 des Vertrags vorausgesehen sind.“ Der Art. 20 Abs. 2 ruft Staaten dazu auf, Folgendes zu verbieten: „Die Verfechtung nationalen, rassistischen oder religiösen Hasses, welche zur Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt anstiftet.“ Der Kommentar verlangt mit Bedacht, dass keine Restriktion die Garantien des Abkommens auf Gleichberechtigung vor dem Gesetz (Art. 26) und der Freiheit des Denkens, des Gewissens und der Religion (Art. 18) verletzen darf. Gesetze, die Blasphemie einschränken, sind als solche somit mit den allgemeinen Menschenrechtsstandards inkompatibel. Gegen dieses Menschenrecht wird jedoch in vielen Staaten verstoßen. So gilt Gotteslästerung in vielen Religionen als schweres religiöses Vergehen, wenn es die eigene Religion betrifft. Liquid FeedbackPiratenpad- AntragsfabrikDatum der letzten Änderung30.03.2012 Status des Antrags |