Bundesparteitag 2012.1/Antragsfabrik/Programmänderung 063

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Programmänderung (im Entwurfsstadium) für den Bundesparteitag 2012.1.

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Antragstitel

Berufung

Antragsteller
Antragstyp

Programmänderung

Antragstext

Ich beantrage, dass die Piratenpartei Deutschland in ihr Grundsatzprogramm folgenden Punkt übernimmt.

Berufung (§511 ZPO) Wir sind dafür, dass die Berufung immer möglich ist, binnen einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung des Urteils. Ferner muss eine Berufung zugelassen werden, wenn einer der Parteien nachweisen kann, dass er den Termin nicht einhalten konnte.

Aktuelle Fassung
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn 1. der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder 2. das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und 2. die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.

Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Neue Fassung
Berufung (§511 ZPO)

Die Berufung ist immer möglich, binnen einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung des Urteils.

Ferner muss eine Berufung zugelassen werden, wenn einer der Parteien nachweisen kann, dass er den Termin nicht einhalten konnte.
Antragsbegründung

Zur Zeit hat der Richter die Möglichkeit die Berufung abzulehnen, wenn der Streitwert die 600,- € nicht überschreitet, oder es bereits eine Berufung gab.

In den letzten Jahren erstreiten sich größere Anwaltskanzleien und Inkassobüros immer mehr Geld, indem sie Privatpersonen gnadenlos bei Gericht auflaufen lassen.

Viele Privatpersonen gehen davon aus, dass sie doch Recht haben und das ein Richter unmöglich für die Gegenseite urteilen kann. Leider ist das ein Trugschluss. Ich erkläre das an Hand eines Beispiels, dass so ähnlich in tausenden Fällen im Jahr vorkommt:

Beispiel

(AZ 2C 534/11 Amtsgericht Karlsruhe von Feburar 2012)

Beklagte ist die Frau W., die einen Vertrag mit Vodafone haben soll. Frau W. widerspricht schriftlich bei der Anwaltskanzlei ZDRZALEK, bei Vodafone direkt und beim Amtsgericht Hagen.

Sie verliert den Prozess, da sie dem Amtsgericht Karlsruhe, dass den Fall dann übernommen hat, nicht mitgeteilt hat, dass sie dem Vertrag widerspricht. Jetzt muss Frau W. mehr als 500,- € zahlen für einen Vertrag der nie stattgefunden hat und den die Gegenseite gar nicht nachweisen konnte.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass sie einen Vertrag hat, da sie nicht gegen diesen widersprochen hatte. Die Berufung wird abgelehnt, da die Kosten den Wert von 600,- € nicht überschreiten.

Mit der Möglichkeit der Berufung, haben solche Parteien in Zukunft eine 2. Chance und können somit auch zu ihrem Recht kommen.


Datum der letzten Änderung

05.04.2012


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