Bundesparteitag 2011.2/Geschäftsordnung
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Geschäftsordnung für Bundesparteitage
Inhaltsverzeichnis
- 1 I. Allgemeines
- 2 II. Versammlungsämter
- 3 III. Abstimmungs- und Wahlordnung
- 4 IV. Wahlen
- 5 V. Anträge
- 5.1 § 9 Abstimmungen über Anträge
- 5.2 § 10 Allgemeine Anträge an die Versammlung
- 5.3 § 11 Anträge auf Änderung der Satzung
- 5.4 § 12 Anträge auf Änderung des Programms
- 5.5 § 13 Anträge zur Geschäftsordnung
- 5.6 § 14 Antrag auf Ende der Redeliste
- 5.7 § 15 Antrag auf Änderung der Tagesordnung
- 5.8 § 16 Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
- 5.9 § 17 Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
- 5.10 § 18 Antrag auf Begrenzung der Redezeit
- 5.11 § 19 Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
- 5.12 § 20 Automatisches Verfallen von Anträgen
- 5.13 § 21 Gültigkeitsdauer
I. Allgemeines
§ 1 Befugnisse und Protokollführung
(1) Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.
(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.
(3) Das Protokoll der Versammlung, das mindestens
1. gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut,
2. Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge) und
3. das Wahlprotokoll (falls Wahlen stattfinden), sowie
4. jeden Wechsel des Versammlungsleiters
zu enthalten hat, wird durch Unterschrift eines Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters beurkundet.
Es ist den Piraten (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung auf üblichen Kommunikationswegen unverzüglich zugänglich zu machen.
§ 2 Akkreditierung
(1) Die Teilnehmer werden von ihren Landesverbänden akkreditiert. Piraten ohne derzeitigen Landesverband und Auslandspiraten werden vom Bundesverband akkreditiert.
(2) Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat eine Stimmkarte und einen Stimmzettelblock. Ein Mitglied der Partei, welches erst nach Beginn der Versammlung hinzustößt, hat ebenfalls das Recht akkreditiert zu werden.
II. Versammlungsämter
§ 3 Versammlungsämter
(1) Versammlungsämter sind das Amt des Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des Protokollführers.
§ 4 Versammlungsleiter
(1) Die Versammlung wird durch mindestens einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert der Bundesvorstand als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragt.
(2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Pirat ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen. {GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY}
(3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an.
(4) Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.
(5) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.
(6) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen fest, sofern dafür nicht ausdrücklich der Wahlleiter vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich, für weitere Wahlen (z.B. zu Versammlungsämtern) oder auch für bestimmte einzelne Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
(7) Werden mehrere Versammlungsleiter gewählt gelten die Regelungen entsprechend. Zu einer Zeit ist immer nur ein gewählter Versammlungsleiter tätig, ein Wechsel ist der Versammlung mit zu teilen. Ein Versammlungsleiter ist für seine Tätigkeit in der Zeit allein verantwortlich, in der er die Aufgaben als Versammlungsleiter tatsächlich wahrnimmt. Wechsel werden im Protokoll vermerkt.
§ 4 Wahlleiter
(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, mindestens einen Wahlleiter. Diese dürfen nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl sie durchzuführen haben. Der Versammlungsleiter kann sie beauftragen, ihn bei der Feststellung weiterer Wahl- oder Abstimmungsergebnisse zu unterstützen.
(2) Die Durchführung umfasst
1. die Ankündigung einer Wahl,
2. Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
3. die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
4. das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl,
5. das Entgegennehmen der Stimmergebnisse aus den einzelnen Wahllokalen und deren Aufsummierung,
6. Feststellung der Anzahl abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
7. Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten und
8. Erstellung eines Wahlprotokolls.
(3) Zur Entgegennahme der Stimmzettel werden im Versammlungsraum Wahlurnen aufgestellt, denen je zwei Wahlhelfer zugeordnet sind. Die Wahlhelfer beaufsichtigen die Abgabe der Stimmzettel, zählen die Ergebnisse aus und melden sie dem Wahlleiter. Wahlhelfer dürfen nicht ein Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl sie durchzuführen haben. Wahlhelfer stehen unter der Aufsicht des Wahlleiters und können auch von der Versammlung mit Mehrheit abgelehnt werden. {GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY}
(4) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.
III. Abstimmungs- und Wahlordnung
§ 5 Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen
(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit und offen statt, sofern nicht die Satzung, diese GO oder ein Gesetz ein anderes bestimmt.
(2) Für offene Wahlen und Abstimmungen erhält jeder Stimmberechtigte zwei Stimmkarten, die durch Farbe, Symbol und Beschriftung als »Ja« und »Nein« gekennzeichnet sind. Bei Abstimmungen wird in einer Abfrage gleichzeitig nach Ja- und Nein-Stimmen gefragt, es ist die jeweils gewünschte Stimmkarte zu zeigen. Enthaltungen werden nicht gezählt.
(3) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Wahl oder Abstimmung beantragen. {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}, die erforderliche Unterstützung für einen solchen Antrag ergibt sich aus den Bestimmungen für Wahlen (§ 7) bzw. Abstimmungen (§ 8) dieser Geschäftsordnung. Abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer offen abgestimmt.
(4) Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer des Stimmzettels wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Der Stimmzettel wird folgendermaßen ausgefüllt:
1. bei Abstimmungen über Anträge:
- 1 für JA
- 2 für NEIN
- keine Option gewählt für ENTHALTUNG
2. bei Wahlen:
- die Nummern auf dem Stimmzettel, die vom Wahlleiter jedem Kandidaten zugeordnet wurden
Anders ausgefüllte Stimmzettel sind ungültig.
(5) Das Ergebnis einer offenen Wahl oder Abstimmung wird vom Versammlungsleiter nach Augenmaß festgestellt und mitgeteilt. Bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung}
(6) Wurden Stimmen ausgezählt, z.B. bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung, teilt der Wahlleiter der Versammlung das Ergebnis nach Abschluss der Auszählung mit. Dieses besteht aus der Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen, bei geheimen Wahlen und Abstimmungen auch aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung und der Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen.
(7) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.
(8) Bei Unklarheit des Ergebnisses findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. Um das sicherzustellen, kann von 15 Piraten die Wiederholung beantragt werden {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}.
(9) Findet die Wiederholung einer Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl statt, so muss die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen an der Summe der zustimmenden und ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.
(10) Die Wahlleitung kann akkreditierten Piraten, die sich außerhalb des Sitzungssaales befinden, nach eigenem Ermessen eine Beteiligung an den Wahlen und Abstimmungen des Bundesparteitags ermöglichen.
IV. Wahlen
§ 6 Kandidaturen
(1) Für die Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze oder die Satzung entgegenstehen.
(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden.
(3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
(4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen.
§ 7 Wahlen
(1) Bei Wahlen ist eine absolute Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden erforderlich. Zusätzlich zu § 5 dieser Geschäftsordnung gilt: Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und des Schiedsgerichts sind geheim, andere Wahlen finden grundsätzlich offen statt. Auf Verlangen eines Stimmberechtigten wird eine Wahl geheim durchgeführt.
(2) Kandidieren mehrere Bewerber, so findet eine Akzeptanzwahl statt: Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Kandidaten zur Auswahl stehen, darf für einen Kandidaten jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben. Mit einem leeren abgegebenen Stimmzettel werden bei Wahlen zu Vorstand und Schiedsgericht alle Kandidaten abgelehnt. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen und eine absolute Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden erhält.
(3) Haben zwei oder mehrere Kandidaten für ein zu besetzendes Amt exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidaten ein weiterer Wahlgang gemäß §7 Abs. 2 durchgeführt. Steht danach immer noch kein Sieger fest, wird per Los entschieden.
(4) Sind mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang zu wählen (z.B. Beisitzer oder Kassenprüfer), kann dies in einem Wahlgang oder getrennt geschehen {GO-Antrag auf getrennte Wahl}.
(5) Werden mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang gewählt, darf jedes stimmberechtigte Mitglied beliebig viele Stimmen abgeben, jedoch maximal eine Stimme für einen Kandidaten. Gewählt sind die Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Stimmenanteile, bis die zu besetzende Zahl der Ämter erreicht ist. Bei Stimmgleichheit an der Schwelle wird eine Stichwahl durchgeführt, danach entscheidet das Los.
(6) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}
(7) Gibt es nur einen Kandidaten, so wird mit "ja" oder "nein" abgestimmt. Der Kandidat ist gewählt, falls mehr "ja" als "nein"- Stimmen abgegeben wurden.
§ 8 Wahlen zur Aufstellung der Bundesliste zu Wahlen
(1) Ein Kandidat für die Bundesliste gilt als gewählt, sofern er die mehrheitliche Zustimmung erhält.
(2) Die Rangfolge in der Bundesliste wird durch die Stimmenzahl festgelegt.
(3) Die Versammlung entscheidet über die maximale Anzahl der Stimmen, die pro Kandidat vergeben werden kann und über die Gesamtzahl der maximal zu vergebenden Stimmen pro Wähler, die entweder exakt der Anzahl der Kandidaten entsprechen muss, oder mindestens dem doppelten. Entscheidet die Versammlung, dass maximal eine Stimme pro Kandidat vergeben werden darf oder dass die Maximalzahl der Stimmen gleich der Anzahl der Kandidaten ist, so muss die Abstimmung über den Listenplatz der Kandidaten in einem zweiten Wahlgang erfolgen.
(4) Zwischen Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl wird in einem weiteren Wahldurchgang eine Stichwahl durchgeführt. Abweichend von Abs. 3 erhält jeder Wähler eine Stimme, die er einem der Kandidaten geben kann. Abs. 2 gilt entsprechend.
V. Anträge
§ 9 Abstimmungen über Anträge
(1) Zusätzlich zu § 5 dieser Geschäftsordnung gilt:
1. Bei Abstimmungen über die Änderung der Satzung oder des Parteiprogramms entscheidet die Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2. Für den Erfolg eines Antrags auf geheime Abstimmung {GO-Antrag auf geheime Abstimmung} ist die einfache Mehrheit der Versammlung erforderlich.
(2) Gibt es drei oder mehr Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird mittels Auswahl durch Zustimmung (Akzeptanzverfahren) die Zahl der Anträge zunächst auf zwei reduziert. Dabei werde alle konkurrierenden Anträge zur Abstimmung gestellt und nur die Zahl der Ja-Stimmen für jeden Antrag gezählt, wobei jeder Berechtigte beliebig vielen Anträgen zustimmen kann. Für die zwei Anträge mit den höchsten Stimmanteilen gilt dann das Verfahren nach Absatz 3. Bei Stimmengleichheit an der Schwelle wird unter Ausschluss der sicher weiterkommenden und sicher auszuschließenden Anträge das Verfahren nach den Absätzen 2 oder 3 erneut angewandt, bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Gibt es zwei Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird zuvor in einer Stichwahl ermittelt, welcher Antrag ausscheidet und welcher einzig zur Abstimmung stehen soll. “Ja”-Stimmen zählen für den ersten Antrag, “Nein”-Stimmen für den zweiten Antrag. Der Antrag mit weniger Stimmen gilt als abgelehnt und scheidet aus. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der erfolgreiche Antrag steht dann zur Gesamtabstimmung nach Absatz 4.
(4) Steht nur ein Antrag zur Abstimmung oder ist durch die Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 ein Antrag zur Gesamtabstimmung ausgewählt worden, so wird entsprechend § 5 dieser Geschäftsordnung abgestimmt. Bei dieser Abstimmung müssen die gegebenenfalls durch diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz geforderten Mehrheiten erreicht werden.
§ 10 Allgemeine Anträge an die Versammlung
(1) Zu Beginn der Beratung eines neuen Antrags hat der Antragsteller eines jeden aufgerufenen Antrags das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen (Antragsbegründung). Anschließend folgt die Aussprache. Die Reihenfolge der Wortbeiträge in der Aussprache wird von der Versammlungsleitung festgelegt.
(2) Redebeiträge können zeitlich begrenzt werden wobei dem Antragsteller relativ zu einzelnen weiteren Redebeiträgen mehr Zeit einzuräumen ist.
(3) Fragen an einen Redner können im Anschluss an den Wortbeitrag gestellt werden. Sie müssen deutlich als solche gestellt werden und den Adressaten enthalten. Auf Fragen kann der Adressat antworten, Fragen dienen nicht der Erörterung oder der Darstellung der Meinung des Fragenden.
(4) Zur Einhaltung der Tagesordnung kann die Versammlungsleitung die Zahl der Fragen begrenzen, die Liste der Wortmeldungen schließen und Redezeiten begrenzen, nachdem darauf deutlich hingewiesen worden ist.
(5) Über jeden Satzungs- und Programmänderungsantrag wird vor der Vorstellung des Antrags ein Meinungsbild eingeholt. Bei erkennbarer klarer Mehrheit pro oder contra des Antrags wird der Antrag behandelt. Ist keine Mehrheit pro oder contra im Meinungsbild erkennbar, kann der Antrag durch die Versammlungsleitung an das Ende der Antragsliste gestellt werden, um zu einem späteren Zeitpunkt behandelt zu werden.
§ 11 Anträge auf Änderung der Satzung
(1) Es gelten die Regelungen aus § 10 [allgemeine Anträge an die Versammlung] entsprechend.
§ 12 Anträge auf Änderung des Programms
(1) Es gelten die Regelungen aus § 10 [allgemeine Anträge an die Versammlung] entsprechend.
(2) Es soll zu jedem Grundsatzprogramm-Antrag zunächst ein Meinungsbild abgefragt werden, was die Frage stellt: Wie würde bei sofortiger Abstimmung über diesen Antrag gestimmt werden?
(3) Abgelehnte oder zurückgezogene Programm-Anträge können auf Wunsch des Antragstellers sofort als Positionspapier abgestimmt werden.
§ 13 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Jeder Pirat kann jederzeit einen GO-Antrag stellen. Dazu begibt er sich an das dafür vorgesehene Saalmikrofon und hebt beide Hände. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl oder Abstimmung.
(2) Um Missverständnisse zu vermeiden, sind GO-Anträge unverzüglich als Text beim Versammlungsleiter oder dem von ihm damit beauftragten Piraten einzureichen. Davon ausgenommen sind allein GO-Anträge
1. zur Begrenzung der Redezeit,
2. auf Ende der Redeliste oder
3. für eine geheime Wahl oder Abstimmung.
(3) Die Geschäftsordnungsanträge
1. Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
2. Änderung der Tagesordnung
müssen schriftlich gestellt werden. Ist ein solcher Antrag gestellt, wird er vom Versammlungsleiter spätestens mit Beendigung des aktuellen Tagesordnungspunktes behandelt.
(4) Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs. 1 einen GO-Alternativantrag stellen. {GO-Alternativantrag}. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
(5) Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.
(6) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. Im letzteren Fall gilt § 9 (3) [Abstimmungen über Anträge] entsprechend; eine Gesamtabstimmung entsprechend § 9 (4) findet nicht statt.
(7) Es sind nur die folgenden Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig:
1. GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY
2. GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY
3. GO-Antrag auf geheime Abstimmung
4. GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung
5. GO-Antrag auf Auszählung
6. GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge
7. GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
8. GO-Antrag auf Alternativantrag
9. GO-Antrag auf Ende der Redeliste
10. GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit
11. GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
12. GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
13. GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung (nur schriftlich)
14. GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung (nur schriftlich)
Versucht ein Teilnehmer, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm der Versammlungsleiter unverzüglich das Wort.
§ 14 Antrag auf Ende der Redeliste
(1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf Ende der Redeliste stellen. {GO-Antrag auf Ende der Redeliste}
(2) Der Antragsteller
1. darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben,
2. darf nicht auf der Redeliste stehen und sich nicht auf die Redeliste stellen lassen und
3. darf sich zum Thema auch dann nicht mehr äußern, wenn der GO-Antrag abgelehnt wird.
(3) Wurde ein Antrag auf Ende der Redeliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.
§ 15 Antrag auf Änderung der Tagesordnung
(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein
1. das Hinzufügen eines Punktes,
2. das Entfernen eines Punktes,
3. das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
4. das Ändern der Reihenfolge von Punkten.
(2) Anträge auf Änderung der Tagesordnung müssen schriftlich beim Versammlungsleiter oder dem von ihm beauftragten Piraten gestellt werden. Sie müssen sämtliche zur Änderung vorgesehene Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen.
{GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}
§ 16 Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
(1) Ein Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich beim Versammlungsleiter oder dem von ihm beauftragten Piraten gestellt werden. Der Antrag muss die Änderungen im Wortlaut enthalten.
{GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}
§ 17 Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
(1) Jeder Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes} § 13 [Anträge zur Geschäftsordnung] Abs. 4 und 5 finden keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.
(2) Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt. Im Übrigen richtet sich die Abstimmung nach § 9 Abs. 4 [Abstimmungen über Anträge].
§ 18 Antrag auf Begrenzung der Redezeit
(1) Der Antrag muss die gewünschte maximale Dauer (in Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages). {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}
§ 19 Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
(1) Der Antrag kann die Dauer der Unterbrechung beinhalten, muss aber nicht. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es dem Versammlungsleiter die Dauer zu bestimmen.
§ 20 Automatisches Verfallen von Anträgen
(1) Die auf dem Bundesparteitag nicht behandelten Anträge sollen verfallen und müssen erneut eingestellt werden.
§ 21 Gültigkeitsdauer
(1) Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Bundesparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.