Bundesparteitag 2011.2/Antragsportal/SÄA001

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2011.2. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA001
Einreichungsdatum
Antragsteller

Mark Huger

Mitantragsteller
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt A - §10
Zusammenfassung des Antrags
Schlagworte
Datum der letzten Änderung 05.11.2011
Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft

Abstimmungsergebnis

-

Antragstitel

Schließung von Lücken in der Satzung betreffend Bewerberaufstellung zu Wahlen

Antragstext

Es wird beantragt, an §10 der Bundessatzung folgende Absätze anzufügen:

"(3) Sofern das Wahlrecht nichts anderes zwingend vorschreibt, sind auf Aufstellungsversammlungen nur diejenigen Mitglieder der Piratenpartei, die zum Zeitpunkt der Aufstellungsversammlung zu der entsprechenden Wahl wahlberechtigt sind, stimmberechtigt.

(4) Zuständig für die Bewerberaufstellung ist die Gliederung auf der der Wahl entsprechenden Ebene. Fehlt eine solche Gliederung, ist die nächst höhere Gliederung zuständig, die das Gebiet der Wahl vollständig umfasst.

(5) Die vorstehenden Regelungen gelten für Abstimmungen entsprechend."

Antragsbegründung

Die Satzungsänderung schließt Regelungslücken, die im Falle einer Bewerberaufstellung zu formalen Fehlern oder unerwünschten Ergebnissen führen können.

Beispiel 1: Für Gemeindewahlen ist im Regelfall der Ortsverband zuständig. Fehlt dieser, ist keineswegs automatisch die nächst höhere existierende Gliederung (Kreis, Bezirk) zuständig. Sofern keine übergeordnete Satzung eine entsprechende Regelung trifft, kann der Bewerber nicht an der Wahl teilnehmen, da eine ordnungsgemäße Aufstellung nicht erfolgen kann.

Beispiel 2: Fordert das Wahlrecht die Einladung der "Anhänger der Partei" sind damit keineswegs nur die Mitglieder gemeint; vielmehr ist in so einem Fall öffentlich per Zeitung zu laden und jeder, der sich als Anhänger der Partei sieht, könnte erscheinen und wäre auch stimmberechtigt.

Variante 2a: Nun könnte sich beispielsweise eine ausreichend große Gruppe aus Nichtmitgliedern auf der Versammlung einfinden und uns ihren Bewerber aufdrücken.

Variante 2b: Würden nur die Mitglieder geladen, stellt dies einen nicht heilbaren Formmangel der Ladung dar. Der Bewerber kann nicht an der Wahl teilnehmen. Sofern fristgerecht möglich, müsste eine neue Aufstellungsversammlung stattfinden.

Hinweis: Die Erläuterungen beziehen sich auf die Auskunft unseres Wahlleiters.

Ich bitte diesen Antrag aufgrund der Dringlichkeit und Bedeutung für anstehende Wahlen auf dem BPT zu behandeln.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


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