Bundesparteitag 2011.2/Antragsportal/Q100

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HINWEIS: Antrag vom Antragsteller zurückgezogen. Grund: Bereits im Grundsatzprogramm enthalten

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2011.2. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. Jedes Mitglied ist dazu berechtigt, einen solchen Antrag einzureichen.

Antragsnummer

Q100

Einreichungsdatum

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Antragstitel

Zurückgezogen (War: Einschränkung des "fliegenden Gerichtsstands")

Antragsteller

Antragstyp

Positionspapier

Antragstext

Die derzeit willkürliche Wahlmöglichkeit eines Gerichtsorts bei Sachverhalten mit Internetbezug, wie sie die überwiegende Rechtspraxis bei der Auslegung vom § 32 ZPO und § 14 UWG akzeptiert, soll durch das Erfordernis eines konkreten örtlichen Bezugs eingeschränkt werden. "Forum shopping" soll künftig nicht mehr möglich sein. Ein zusätzlicher Gerichtsstand, etwa am Ort des Geschädigten, muss ausreichend sein.

Antragsbegründung

Normalerweise kann man nur an dem Ort verklagt werden, an dem man seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat, es sei denn, es ist sachgerecht, am Ort einer rechtswidrigen Tat eine zusätzliche örtliche Zuständigkeit aus § 32 ZPO oder § 14 UWG zu erhalten. Bei (angeblichen) Rechtsverletzungen im Internet nimmt eine vom legendären Abmahnanwalt von Gravenreuth begründete Auslegung an, dass überall geklagt werden dürfe, wo Internet empfangbar sei, weil dort überall Tatort einer Urheberrechtsverletzung, einer Beleidigung oder einer üblen Nachrede sei.

Infolgedessen suchen sich findige Anwälte jeweils das Gericht heraus, bei dem sie sich den leichtesten Erfolg versprechen: Filesharing-Fälle werden gerne am Landgericht Köln anhängig gemacht, weil dort kaum eine Sachprüfung stattfindet und man in Köln schnell bei der Hand ist mit der Annahme eines "gewerblichen Ausmaßes". Angebliche Verletzungen von Persönlichkeitsrecht sowie Fälle gewerblichen Rechtsschutzes werden häufig am Landgericht Hamburg geltend gemacht, das als besonders "scharfes" Gericht gilt. Wenn der Regensburger Bischof einen unliebsamen Regensburger Blogger verklagen will, tut er das am Landgericht Hamburg. Durch dieses Taktieren legen Anwälte Prozesse an Orte, die weit vom Beklagten entfernt liegen, um diesen die Rechtsverfolgung zu erschweren oder unwirtschaftlich zu machen. Professionelle Anwälte verlegen Prozesse an Gerichte, an denen Sie die Richter und deren Vorlieben genau kennen. Auf diese Weise werden die schärfsten Richter, die man irgendwo finden kann, für ganz Deutschland zuständig, was zu einer vom Gesetzgeber eigentlich nicht gewollten Verzerrung führt.

Viele Juristen sehen diese Prozesstricks daher kritisch, auch lehnen vereinzelte Gerichte den "fliegenden Gerichtsstand" ohne sachlichen Bezug zum Gerichtsort ab. Trotz aller Kritik gilt der vom Abmahnanwalt von Gravenreuth entwickelte fliegende Gerichtsstand des Internets heute bei den wichtigsten Gerichten. Eine Korrektur der Rechtsprechung ist nicht zu erwarten, weil die Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit nicht vom Bundesgerichtshof überprüft werden kann. Abhilfe kann nur der Gesetzgeber leisten.

Es ist sachgerecht, einem Kläger bei Internetfällen die zusätzliche Möglichkeit zu geben, auch an seinem Wohn- oder Geschäftsort zu klagen. Die taktische Wahl des Gerichtsorts ist jedoch rechtsmissbräuchlich. Diese Auffassung teilt inzwischen auch die gegenwärtige Bundesjustizministerin, die § 32 ZPO entsprechend ändern möchte. Eine konkrete gesetzgeberische Initiative gibt es jedoch nicht.

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Datum der letzten Änderung

29.11.2011

Antragsgruppe

Urheberrecht und Patentwesen

Status des Antrags

Pictogram voting delete.svg Abgelehnt