Bundesparteitag 2011.2/Antragsfabrik/Satzungsänderung 011

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderung (im Entwurfsstadium) für den Bundesparteitag 2011.2.

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Antragstitel

Dezentrale Stimmabgabe Variante 2 Teil 1 von 4

Antragsteller

Deuterium

Antragstyp

Satzungsänderung

Antragstext
  • Es wird beantragt in der Bundessatzung die Absätze 9,10,11 zu §9b der Bundessatzung, Abschnitt A hinzuzufügen
  • Für den Fall das dieser Satzungsänderungsantrag nicht die notwendige Mehrheit erhält so sind die Satzungsänderungsanträge Numero 12,13 und 14 als zurückgezogen zu betrachten.
  • Dieser Antrag hängt mit SÄA Nummero 12,13 und 14 zusammen und sollte mit den anderen Teilen zusammenhängend behandelt werden.
Aktuelle Fassung
==== § 9b - Der Bundesparteitag ====

(1) Der Bundesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Bundesebene.

(2) Der Bundesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Brief oder Fax mindestens 6 Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht. Ist eine Faxnummer bekannt, so wird per Fax eingeladen, sonst per Brief. Ist eine E-Mail-Adresse bekannt, so kann vorher per E-Mail eingeladen werden. Die reguläre Einladung kann entfallen, wenn das Mitglied den Empfang der E-Mail spätestens 6 Wochen vor dem Bundesparteitag bestätigt hat. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Ist der Bundesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Bundesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.

(4) Der Bundesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Bundesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(5) Der Bundesparteitag beschließt über die Schiedsgerichtsordnung und die Finanzordnung, die Teil dieser Satzung sind.

(6) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(7) Der Bundesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(8) Der Bundesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Bundesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Bundesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen.

Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Bundesvorstandes.
Neue Fassung
==== § 9b - Der Bundesparteitag ====

(1) Der Bundesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Bundesebene.

(2) Der Bundesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Brief oder Fax mindestens 6 Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht. Ist eine Faxnummer bekannt, so wird per Fax eingeladen, sonst per Brief. Ist eine E-Mail-Adresse bekannt, so kann vorher per E-Mail eingeladen werden. Die reguläre Einladung kann entfallen, wenn das Mitglied den Empfang der E-Mail spätestens 6 Wochen vor dem Bundesparteitag bestätigt hat. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Ist der Bundesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Bundesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.

(4) Der Bundesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Bundesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(5) Der Bundesparteitag beschließt über die Schiedsgerichtsordnung und die Finanzordnung, die Teil dieser Satzung sind.

(6) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(7) Der Bundesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(8) Der Bundesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Bundesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Bundesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Bundesvorstandes.

(9) Piraten geben während des Bundesparteitages mittels Briefwahl zu den Abstimmungen und Wahlen ihre Stimme ab. Jeder Landesverband stellt die Möglichkeit zur Stimmabgabe in Form eines oder mehrerer Wahllokale den Mitgliedern des Landesverbandes zur Verfügung. Die jeweiligen Landesverbände haben eine geheime, gleiche und öffentliche Wahl zu gewährleisten.

(10) Bewerber für jegliche Parteiämter, die über die Verwaltung des Bundesparteitages hinausgehen und auf dem Bundesparteitag gewählt werden, müssen sich mindestens 4 Wochen vor dem Bundesparteitag beworben haben. Falls nicht genügend Bewerber zur Verfügung stehen, muss ein außerordentlicher Parteitag einberufen werden, auf dem die fehlenden Posten besetzt werden.

(10)

(11) Bewerber für die Aufstellung der Kandidaten für Wahlen zu Volksvertretungen, die auf dem Bundesparteitag gewählt werden, müssen sich mindestens 4 Wochen vor dem Bundesparteitag beworben haben.
Antragsbegründung

Auf dem Weg zum echten dezentralen Parteitag wird hier eine Stufe der Mitgliedsbeteiligung gewährleistet die trotz physikalischer Abwesenheit beim Bundesparteitag eine Stimmabgabe ermöglicht. Bitte auch die SÄA 12,13 und 14 Betrachten da dieses zusammen die vollständige Satzungsänderung ermöglichen die eine Dezentrale Wahlurne beinhaltet.


Datum der letzten Änderung

01.11.2011



Anregungen

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Diskussion

Die folgend beschriebene Rechtslage geht mir nicht nur gegen den Strich, vielmehr passt sie mir überhaupt nicht, aber nach der ständigen Rechtsprechung und auch nach der ganz herrschenden Lehre ist die Sache schon im Parteigesetz völlig eindeutig geregelt:

  • Das Parteigesetz kennt Parteitage nur als Versammlungen; nach § 8 Abs.1 Satz 2 PartG können das entweder Mitgliederversammlungen sein, oder aber Versammlungen gewählter Delegierter, aber keinesfalls ein Mischsystem (s. mein Komentar zu SÄA 015). Parteitage haben nach § 9 Abs. 3 bis 5 PartG gesetzlich definierte Zuständigkeiten (wie z.B. Vorstandswahlen, Satzung, Programm, etc.), die ausschließlich ihnen vorbehalten sind und deshalb schon von Rechts wegen nicht durch andere Zuständigkeit verdrängt werden dürfen (statt vieler: Steffen Augsberg in Kersten/Rixen: Parteiengesetz-Kommentar, Kohlhammer Verlag 2009, Rn.18 f zu § 9 PartG, S.219 f, m.w.N.); dieser so genannte "Parteitagsvorbehalt" besagt nichts anderes, als dass die rechtlich zwingenden Regelungen des § 9 Abs. 3 bis 5 PartG auch durch die Satzung nicht modifiziert werden dürfen, auch nicht durch direktdemokratische Elemente (so explizit Augsberg, op.cit., Rn.19 auf S.220, m.w.N.).
  • Im Rechtsbegriff der "Versammlung" steckt des Sachbegriff des "Sammelns"; die gefestigte Rechtsprechung versteht deshalb unter einer "Versammlung" ausschließlich eine physische Zusammenkunft an einem bestimmten Ort, an dem die Teilnehmer in unmittelbaren Kontakt zu einander treten. Augsberg zum Parteitagsvorbehalt wörtlich:
"Die Vorschrift beinhaltet insoweit eine Garantie gerade für die Willensbildung in Mitglieder- oder Vertreterversammlungen. Der allein hier mögliche direkte persönliche Austausch von Positionen in Rede und Gegenrede kann allenfalls durch andere, gleichwertige Möglichkeiten des binnendemokratischen Diskurses ersetzt werden. Weder Urabstimmungen ohne Versammlungscharakter noch gar Telefonkonferenzen, virtuelle Versammlungen o.ä. sind adäquate Surrogate für eine tatsächliche Zusammenkunft." (Steffen Augsberg in Kersten/Rixen: Parteiengesetz-Kommentar, Kohlhammer Verlag 2009, Rn.19 zu § 9 PartG, S.220, m.w.N.; Hervorhebungen von mir).

Aus dieser (wohlgemerkt: ganz herrschenden!) Rechtslage folgt mit zwingender Logik, dass eine Stimmberechtigung auch Abwesender für Parteitage von vorn herein ausscheidet; selbst Urabstimmungen können immer nur einen bereits gefassten Parteitagsbeschluss bestätigen oder aufheben (§ 6 Abs.2 Nr.11 Satz 2 PartG i.V.m. § 9 Abs.3 PartG). Würden wird das in der Satzung anders regeln, dann wäre die Satzung insoweit nichtig, und würden wir rein tatsächlich anders verfahren als im Parteigesetz nun mal ausdrücklich vorgeschrieben, dann wären alle so zu Stande gekommenen Wahlen und Beschlüsse von vorn herein ungültig; m.a.W.: Das deutsche Parteigesetz verbietet direkte Demokratie in jeder anderen Form als der unmittelbar-physischen Versammlung; eine Briefwahl ist daher ebenso unzulässig wie eine Brief-Abstimmung. Diese Rechtslage passt mir wie gesagt überhaupt nicht, doch sie ist nun mal geltendes Gesetz; weiter ist selbst eine Stimmrechtsübertragung durch § 10 Abs.2 Satz 1 PartG ausgeschlossen (s. mein Komentar zu SÄA 015). Wenn wir direkte Demokratie praktizieren wollen, dann bleibt uns nichts anderes übrig als das dt. Parteiengesetz dahingehend zu ändern, dass es auch andere Formen der Teilnahme erlaubt; das aber ist eine rein politische Forderung, die ins Wahlprogramm gehört. --Roguemale 11:19, 1. Nov. 2011 (CET)

Pro/Contra-Argument: ...

  • dein Argument
    • dein Gegenargument

Pro/Contra-Argument: ...

...

Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Andena Wie auf dem letzten BPT gesehen, sind Spontanbewerbungen gut und nützlich
  2. Spearmind 23:43, 8. Okt. 2011 (CEST)
  3. Scriptor 12:10, 14. Okt. 2011 (CEST) Spontanbewerbungen sollten weiterhin möglich sein.
  4. --Roguemale 11:19, 1. Nov. 2011 (CET)
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  6. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

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