Bundesparteitag 2010.2/Antragskommission/Anträge 2010.2/2010-10-20 - Erweiterte Widerspruchsregelung
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AntragsnummerWP018 Einreichungsdatum2010-10-20 AntragstitelErweiterte Widerspruchsregelung Antragsteller
AntragstypProgrammantrag AntragstextErweiterte Widerspruchsregelung Einführung der sogenannten "erweiterten Widerspruchsregelung" zur Organspende. Hat der Verstorbene einer Organentnahme zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen, z.B. in einem Widerspruchsregister, so können Organe zur Transplantation entnommen werden. Angehörige können auch nachträglich der Organentnahme widersprechen, wenn dies der Wunsch des Verstorbenen war. BegründungIn Deutschland gilt nach dem Transplantationsgesetz von 1997 die sogenannte erweiterte Zustimmungslösung. Der Verstorbene muss zu Lebzeiten, z.b. per Organspenderausweis einer Organentnahme zugestimmt haben. Liegt keine Zustimmung vor, so können Angehörige auch nachträglich der Organentnahme zustimmen, wenn dies der Wunsch des Verstorbenen war. Im Jahr 2007 gab es laut Angaben der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) in Deutschland 1.313 Organspender. 2009 waren es laut Eurotransplant sogar nur 1.196, zur gleichen Zeit gab es hingegen mehr als 12.000 Patienten, die auf ein lebensrettendes Spenderorgan warteten. Laut einer Studie von TNS Healthcare für die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sind in Deutschland 67% grundsätzlich bereit Organe/Gewebe zu spenden, einen Organspendeausweis besitzen allerdings nur 17%. Eine Einführung der sogenannten Widerspruchsregelung kann die Zahl der Organspenden steigern.
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