Bundesparteitag 2009.1/Satzungsänderungsanträge/S/SA24

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Ergänzungsregel für staatliche Parteienfinanzierung: Einnahmen aus dieser aufgrund eines Stimmenkontos, das durch Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen gefüllt wurde, werden exakt wie die zugrunde liegenden Einnahmen im zugehörigen Rechenschaftsbericht des betreffenden Jahres der Partei selber auf die einzelnen Parteigliederungen verteilt. Sonderzuschüsse oder Außenstände gehen darin natürlich nicht ein.

Erklärung: einstweilen wird unser Anspruch auf Parteienfinanzierung, wenn er erworben wird, unsere Eigeneinnahmen zuschlagen. So erhält jede Gliederung genau noch einmal soviel vom Staat, wie sie eingenommen hat; wenn später einmal die staatliche Finanzierung geringer ausfallen sollte, als die Eigeneinnahmen, sind diese entsprechend anteilig für alle Gliederungen zu kürzen. Durch Vorschüsse und Außenstände bei Binnenumsätzen können formale Ungleichgewichte zwischen Gliederungen entstehen, die aber die Verteilung der staatlichen Zuschüsse nicht beeinflussen sollten.