Bundesparteitag 2009.1/Satzungsänderungsanträge/S/SA23

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Änderungsantrag Nr.
S23
Beantragt von
Friedel (ohne.piraten@...)
Betrifft
Bundessatzung / §5 (1)
Beantragte Änderungen

Der § 5 (1) der Satzung der Piratenpartei Deutschland wird wie folgt ersetzt: (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, oder dem Ausschluss aus der Partei. Alte Fassung: (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder dem Ausschluss aus der Partei. Neue Fassung: (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, oder dem Ausschluss aus der Partei.

Begründung

In §1 (1) ist festgelegt Die Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) ist eine Partei ... Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen... Eine Beendigung der Mitgliedschaft (ohne Austritt) aufgrund der Aufgabe eines Wohnsitzes in Deutschland ist nicht vereinbar mit §1 (1). Außerdem werden nach der bisherigen Regelung Mitgliedschaften beendet, wenn die Mitglieder Bedingungen nicht mehr erfüllen, die für eine Mitgliedschaft gar nicht Voraussetzung sind. So ist das Mindestalter 16 Jahre. Es ist keine Voraussetzung für einen Beitritt, dass man wahlberechtigt sein muss. Schon gar nicht ist das passive Wahlrecht Voraussetzung. Dann ist eine Beendigung der Mitgliedschaft, weil man das Wahlrecht verliert, nicht sinnvoll. Ein Ausländer, der in Deutschland nicht wahlberechtigt ist, darf Mitglied werden. Da das Wahlrecht für Ausländer aus Nicht-EU-Staaten seit längerem verhandelt wird und umstritten ist, könnte es durchaus sein, dass dieses Mitglied bei einer Änderung des Wahlrechts wahlberechtigt wird und bei einer weiteren Änderung das Wahlrecht wieder verliert. Dann müsste er nach der jetzigen Fassung der Satzung aus der Partei die Mitgliedschaft verlieren. Wenn er das Wahlrecht gar nicht erst bekommt oder nicht wieder verliert, kann er Mitglied bleiben. Diese Regelungen sollten ersatzlos gestrichen werden, zumal ich keinen Vorteil für die Partei durch solche Ausschlüsse sehe.