Bibliothek/Recht/Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

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Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten


CouncilEurope Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung des Protokolls Nr. 11 Rom/Rome, 4.XI.1950 Der Text der Konvention wurde geändert entsprechend den Bestimmungen von Protokoll Nr. 3 (SEV Nr. 45), in Kraft getreten am 21. September 1970, von Protokoll Nr. 5 (SEV Nr. 55), in Kraft getreten am 20. Dezember 1971, und von Protokoll Nr. 8 (SEV Nr. 118), in Kraft getreten am 1. Januar 1990. Er umfaßte weiterhin den Text von Protokoll Nr. 2 (SEV Nr. 44), das, gemäß Artikel 5 Absatz 3, seit seinem Inkrafttreten am 21. September 1970 Bestandteil der Konvention war. Sämtliche Bestimmungen, die durch diese Protokolle geändert oder hinzugefügt wurden, sind ab dem Inkrafttreten von Protokoll Nr. 11 (SEV Nr. 155) am 1. November 1998 durch letzteres ersetzt. Ab diesem Zeitpunkt ist das am 1. Oktober 1994 in Kraft getretene Protokoll Nr. 9 (SEV Nr. 140), aufgehoben. Bereinigte Übersetzung zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte Fassung


Die Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europarats -

in Anbetracht der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Verein­ten Nationen verkündet worden ist;

in der Erwägung, daß diese Erklärung bezweckt, die universelle und wirksame Aner­kennung und Einhaltung der in ihr aufgeführ­ten Rechte zu gewähr­leisten;

in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine enge­re Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, und daß eines der Mittel zur Erreichung dieses Zieles die Wahrung und Fortentwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist;

in Bekräftigung ihres tiefen Glaubens an diese Grund­freiheiten, welche die Grundlage von Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bilden und die am besten durch eine wahr­haft demokratische po­litische Ordnung sowie durch ein gemeinsames Verständnis und eine gemeinsame Achtung der diesen Grundfreiheiten zugrunde liegenden Menschen­rechte gesichert werden;

entschlossen, als Regierungen europäischer Staaten, die vom gleichen Geist beseelt sind und ein gemeinsames Erbe an poli­tischen Überlieferungen, Idealen, Achtung der Freiheit und Rechts­staatlichkeit besitzen, die ersten Schritte auf dem Weg zu einer kollektiven Garantie bestimmter in der Allgemeinen Er­klärung aufgeführter Rechte zu unternehmen -

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1 – Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte*

Die Hohen Vertragsparteien sichern allen ihrer Hoheitsgewalt unter­stehenden Personen die in Abschnitt I bestimmten Rechte und Freiheiten zu.

Abschnitt I – Rechte und Freiheiten*

Artikel 2 – Recht auf Leben*

   Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich ge­schützt. Niemand darf ab­sichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
   Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Ge­waltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
       jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
       jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
       einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.

Artikel 3 – Verbot der Folter*

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit*

   Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
   Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
   Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt
       eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Vor­aussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
       eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienst­verweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
       eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
       eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bür­gerpflichten gehört.

Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit*

   Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicher­heit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzo­gen werden:
       rechtmäßiger Freiheitsentzug (1) nach Verurteilung durch ein zuständiges Ge­richt;
       rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßiger Freiheitsentzug (2) wegen Nichtbefolgung einer rechtmäßigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Ver­pflichtung;
       rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßiger Freiheitsentzug (2) zur Vorfüh­rung vor die zustän­dige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, daß die betreffende Person eine Straftat be­gangen hat, oder wenn begründeter Anlaß zu der Annah­me be­steht, daß es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
       rechtmäßiger Freiheitsentzug (1) bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Er­ziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
       rechtmäßiger Freiheitsentzug (1) mit dem Ziel, eine Ver­breitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rausch­giftsüchtigen und Landstreichern;
       rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßiger Freiheitsentzug (2) zur Verhinderung der unerlaub­ten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Ausliefe­rungs­ver­fahren im Gange ist.
   Jeder festgenommenen Person muß unverzüglich in einer ihr verständ­lichen Sprache mitgeteilt werden, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigun­gen gegen sie erhoben werden.
   Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentzug (2) betroffen ist, muß unverzüglich einem Rich­ter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Auf­gaben ermächtigten Person vorgeführt werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhän­gig gemacht werden.
   Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, daß ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit des Frei­heits­entzugs (3) ent­scheidet und ihre Ent­lassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug (4) nicht rechtmä­ßig ist.
   Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheits­ent­zug (2) betroffen ist, hat Anspruch auf Scha­denser­satz.

Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren*

   JJede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivil­rechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene straf­rechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhen­den Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens aus­geschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationa­len Sicher­heit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Ju­gendli­chen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeß­parteien es verlangen oder -soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Um­ständen eine öffentliche Verhandlung die In­teressen der Rechts­pflege beeinträchtigen würde.
   Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
   Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
       innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Ein­zelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrich­tet zu werden;
       ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
       sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidi­ger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erfor­der­lich ist;
       Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu las­sen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwir­ken, wie sie für Bela­stungszeugen gelten;
       unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.

Artikel 7 – Keine Strafe ohne Gesetz*

   Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verur­teilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.
   Dieser Artikel schließt nicht aus, daß jemand wegen einer Handlung oder Unter­­lassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivili­sierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechts­grundsätzen strafbar war.

Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens*

   Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Famili­enlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
   Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur ein­greifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokra­tischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öf­fentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Auf­rechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straf­taten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Artikel 9 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit*

   Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religi­onsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit, seine Re­ligion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Reli­gion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit ande­ren öf­fentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.
   Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu beken­nen, darf nur Einschrän­kungen unterwor­fen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rech­te und Freiheiten anderer.

Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung*

   Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, In­formationen und Ideen ohne behördliche Ein­griffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Die­ser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio- (5), Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
   Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Ver­antwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Straf­drohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Ge­sell­schaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territo­riale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Strafta­ten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhin­derung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

Artikel 11 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit*

   Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
   Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die ge­setzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Ver­hü­tung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Dieser Artikel steht rechtmäßigen Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der Staats­verwaltung nicht entgegen.

Artikel 12 – Recht auf Eheschließung*

Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.

Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde*

Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rech­ten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Be­schwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.

Artikel 14 – Diskriminierungsverbot*

Der Genuß der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Frei­heiten ist ohne Dis­kriminierung insbesondere wegen des Ge­schlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Min­derheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu ge­währleisten.

Artikel 15 – Abweichen im Notstandsfall*

   Wird das Leben der Nation durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht, so kann jede Hohe Ver­trags­partei Maßnahmen treffen, die von den in dieser Konven­tion vor­gesehenen Verpflichtungen abweichen, jedoch nur, soweit es die Lage unbedingt erfordert und wenn die Maßnahmen nicht im Wider­spruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Ver­tragspartei stehen.
   Aufgrund des Absatzes 1 darf von Artikel 2 nur bei Todes­fällen infolge rechtmäßiger Kriegshandlungen und von Artikel 3, Artikel 4 (Absatz 1) und Artikel 7 in keinem Fall abgewichen werden.
   Jede Hohe Vertragspartei, die dieses Recht auf Abweichung aus­übt, unterrichtet den Generalsekretär des Europarats umfas­send über die getroffenen Maßnahmen und deren Gründe. Sie unter­richtet den Generalsekretär des Europarats auch über den Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen außer Kraft getreten sind und die Konvention wieder volle Anwendung findet.

Artikel 16 – Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen*

Die Artikel 10, 11 und 14 sind nicht so auszulegen, als unter­sagten sie den Hohen Ver­tragsparteien, die politische Tätigkeit ausländischer Personen zu beschränken.

Artikel 17 – Verbot des Missbrauchs der Rechte*

Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als begründe sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht, eine Tä­tigkeit auszuüben oder eine Handlung vor­zunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als es in der Konvention vorgesehen ist.

Artikel 18 – Begrenzung der Rechtseinschränkungen*

Die nach dieser Konvention zulässigen Einschränkungen der genannten Rechte und Freiheiten dürfen nur zu den vorgesehenen Zwecken erfolgen.

Abschnitt II – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte**

Artikel 19 – Errichtung des Gerichtshofs

Um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, welche die Hohen Vertragspar­teien in dieser Konvention und den Proto­kollen dazu übernommen haben, wird ein Eu­ropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, im folgenden als "Gerichtshof" bezeichnet, er­richtet. Er nimmt seine Aufgaben als ständiger Gerichtshof wahr.

Artikel 20 – Zahl der Richter

Die Zahl der Richter des Gerichtshofs entspricht derjenigen der Hohen Vertragspar­teien.

Artikel 21 – Voraussetzungen für das Amt

   Die Richter müssen hohes sittliches Ansehen genießen und entweder die für die Ausübung hoher richterlicher Ämter erfor­derlichen Voraussetzungen erfüllen oder Rechtsgelehrte von an­erkanntem Ruf sein.
   Die Richter gehören dem Gerichtshof in ihrer persönlichen Eigenschaft an.
   Während ihrer Amtszeit dürfen die Richter keine Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit, ihrer Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen der Vollzeitbeschäf­tigung in diesem Amt unvereinbar ist; alle Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Absatzes ergeben, werden vom Gerichtshof entschieden.

Artikel 22 – Wahl der Richter

   Die Richter werden von der Parlamentarischen Versammlung für jede Hohe Ver­tragspartei mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus einer Liste von drei Kandi­daten gewählt, die von der Hohen Vertragspartei vorgeschla­gen werden.
   Dasselbe Verfahren wird angewendet, um den Gerichtshof im Fall des Beitritts neuer Hoher Vertragsparteien zu ergänzen und um freigewordene Sitze zu besetzen.

Artikel 23 – Amtszeit

   Die Richter werden für sechs Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Jedoch endet die Amtszeit der Hälfte der bei der ersten Wahl gewählten Richter nach drei Jah­ren.
   Die Richter, deren Amtszeit nach drei Jahren endet, werden unmittelbar nach ihrer Wahl vom Generalsekretär des Europarats durch das Los bestimmt.
   Um soweit wie möglich sicherzustellen, daß die Hälfte der Richter alle drei Jahre neu gewählt wird, kann die Parlamenta­rische Versammlung vor jeder späteren Wahl beschließen, daß die Amtszeit eines oder mehrerer der zu wählenden Richter nicht sechs Jahre betragen soll, wobei diese Amtszeit weder länger als neun noch kürzer als drei Jahre sein darf.
   Sind mehrere Ämter zu besetzen und wendet die Parlamentari­sche Versammlung Absatz 3 an, so wird die Zuteilung der Amts­zeiten vom Generalsekretär des Europarats unmittelbar nach der Wahl durch das Los bestimmt.
   Ein Richter, der anstelle eines Richters gewählt wird, des­sen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, übt sein Amt für die restliche Amtszeit seines Vorgängers aus.
   Die Amtszeit der Richter endet mit Vollendung des 70. Le­bensjahrs.
   Die Richter bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Sie bleiben jedoch in den Rechtssachen tätig, mit denen sie bereits befaßt sind.

Artikel 24 – Entlassung

Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter mit Zweidrittelmehr­heit entscheiden, daß er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Artikel 25 – Kanzlei und wissenschaftliche Mitarbeiter

Der Gerichtshof hat eine Kanzlei, deren Aufgaben und Organisa­tion in der Verfahrens­ordnung des Gerichtshofs festgelegt wer­den. Der Gerichtshof wird durch wissenschaft­liche Mitarbeiter unterstützt.

Artikel 26 – Plenum des Gerichtshofs

Das Plenum des Gerichtshofs

   wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsiden­ten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig,
   bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum,
   wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zuläs­sig,
   beschließt die Verfahrensordnung des Gerichtshofs und
   wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler.

Artikel 27 – Ausschüsse, Kammern und Große Kammer

   Zur Prüfung der Rechtssachen, die bei ihm anhängig gemacht werden, tagt der Ge­richtshof in Ausschüssen mit drei Richtern, in Kammern mit sieben Richtern und in einer Großen Kammer mit siebzehn Richtern. Die Kammern des Gerichtshofs bilden die Aus­schüsse für einen bestimmten Zeitraum.
   Der Kammer und der Großen Kammer gehört von Amts wegen der für den als Par­tei beteiligten Staat gewählte Richter oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist oder er an den Sitzungen nicht teilnehmen kann, eine von diesem Staat benannte Person an, die in der Eigenschaft eines Richters an den Sitzungen teilnimmt.
   Der Großen Kammer gehören ferner der Präsident des Ge­richtshofs, die Vizepräsi­denten, die Präsidenten der Kammern und andere nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ausge­wählte Richter an. Wird eine Rechtssache nach Artikel 43 an die Große Kammer verwiesen, so dürfen Richter der Kammer, die das Urteil gefällt hat, der Großen Kammer nicht angehören; das gilt nicht für den Präsidenten der Kammer und den Richter, welcher in der Kammer für den als Partei beteiligten Staat mitgewirkt hat.

Artikel 28 – Unzulässigkeitserklärungen der Ausschüsse

Ein Ausschuß kann durch einstimmigen Beschluß eine nach Artikel 34 erhobene Indivi­dualbeschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne wei­tere Prüfung getroffen werden kann. Die Entscheidung ist end­gültig.

Artikel 29 – Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit

   Ergeht keine Entscheidung nach Artikel 28, so entscheidet eine Kammer über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 34 erhobenen Individualbeschwerden.
   Eine Kammer entscheidet über die Zulässigkeit und Begrün­detheit der nach Artikel 33 erhobenen Staatenbeschwerden.
   Die Entscheidung über die Zulässigkeit ergeht gesondert, sofern nicht der Gerichts­hof in Ausnahmefällen anders entschei­det.

Artikel 30 – Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer

Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine schwer­wiegende Frage der Auslegung dieser Konvention oder der Proto­kolle dazu auf oder kann die Entscheidung einer ihr vorliegen­den Frage zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des Ge­richtshofs führen, so kann die Kammer diese Sache jederzeit, bevor sie ihr Urteil gefällt hat, an die Große Kammer abgeben, sofern nicht eine Partei widerspricht.

Artikel 31 – Befugnisse der Großen Kammer

Die Große Kammer

   entscheidet über nach Artikel 33 oder Artikel 34 erhobene Beschwerden, wenn eine Kammer die Rechtssache nach Artikel 30 an sie abgegeben hat oder wenn die Sache nach Artikel 43 an sie verwiesen worden ist, und
   behandelt Anträge nach Artikel 47 auf Erstattung von Gut­achten.

Artikel 32 – Zuständigkeit des Gerichtshofs

   Die Zuständigkeit des Gerichtshofs umfaßt alle die Ausle­gung und Anwendung die­ser Konvention und der Protokolle dazu betreffenden Angelegenheiten, mit denen er nach den Artikeln 33, 34 und 47 befaßt wird.
   Besteht Streit über die Zuständigkeit des Gerichtshofs, so entscheidet der Gerichts­hof.

Artikel 33 – Staatenbeschwerden

Jede Hohe Vertragspartei kann den Gerichtshof wegen jeder be­haupte­ten Verletzung dieser Konvention und der Protokolle dazu durch eine andere Hohe Vertragspartei an­rufen.

Artikel 34 – Individualbeschwerden

Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nicht­staatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch eine der Hohen Vertragsparteien in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte ver­letzt zu sein, mit einer Beschwerde befaßt werden. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, die wirksame Ausübung die­ses Rechts nicht zu behindern.

Artikel 35 – Zulässigkeitsvoraussetzungen

   Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller in­nerstaatlichen Rechtsbehelfe (6) in Überein­stimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völker­rechts und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen.
   Der Gerichtshof befaßt sich nicht mit einer nach Artikel 34 erhobenen Individualbe­schwerde, die
       anonym ist oder
       im wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof ge­prüften Beschwerde übereinstimmt oder schon einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz un­terbreitet worden ist und keine neuen Tatsachen enthält.
   Der Gerichtshof erklärt eine nach Artikel 34 erhobene Indi­vidualbeschwerde für un­zulässig, wenn er sie für unvereinbar mit dieser Konvention oder den Protokollen dazu, für offen­sichtlich unbegründet oder für einen Mißbrauch des Beschwerde­rechts hält.
   Der Gerichtshof weist eine Beschwerde zurück, die er nach diesem Artikel für unzu­lässig hält. Er kann dies in jedem Sta­dium des Verfahrens tun.

Artikel 36 – Beteiligung Dritter

   In allen bei einer Kammer oder der Großen Kammer anhängigen Rechtssachen ist die Hohe Vertragspartei, deren Staatsangehö­rigkeit der Beschwerdeführer besitzt, be­rechtigt, schriftliche Stel­lungnahmen abzugeben und an den mündlichen Verhandlun­gen teil­zunehmen.
   Im Interesse der Rechtspflege kann der Präsident des Ge­richtshofs jeder Hohen Vertragspartei, die in dem Verfahren nicht Par­tei ist, oder jeder betroffenen Person, die nicht Be­schwerde­führer ist, Gele­genheit geben, schriftlich Stellung zu nehmen oder an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.

Artikel 37 – Streichung von Beschwerden

   Der Gerichtshof kann jederzeit während des Verfahrens ent­scheiden, eine Be­schwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zur Annahme geben, daß
       der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht weiterzu­verfolgen beabsichtigt,
       die Streitigkeit einer Lösung zugeführt worden ist oder
       eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Ge­richtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist.
   Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konven­tion und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert.
   Der Gerichtshof kann die Wiedereintragung einer Beschwerde in sein Register an­ordnen, wenn er dies den Umständen nach für gerechtfertigt hält.

Artikel 38 – Prüfung der Rechtssache und gütliche Einigung

   Erklärt der Gerichtshof die Beschwerde für zulässig, so
       setzt er mit den Vertretern der Parteien die Prüfung der Rechtssache fort und nimmt, falls erforderlich, Ermittlun­gen vor; die betreffenden Staaten haben alle zur wirksamen Durchführung der Ermittlungen erforderlichen Erleichterun­gen zu ge­währen;
       hält er sich zur Verfügung der Parteien mit dem Ziel, eine gütliche Einigung auf der Grundlage der Achtung der Men­schenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Proto­kollen dazu anerkannt sind, zu erreichen.
   Das Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe b ist vertraulich.

Artikel 39 – Gütliche Einigung

Im Fall einer gütlichen Einigung streicht der Gerichtshof durch eine Entscheidung, die sich auf eine kurze Angabe des Sachver­halts und der erzielten Lösung beschränkt, die Rechtssache in seinem Register.

Artikel 40 – Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht

   Die Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht der Gerichts­hof auf Grund besonderer Umstände anders entscheidet.
   Die beim Kanzler verwahrten Schriftstücke sind der Öffent­lichkeit zugänglich, soweit nicht der Präsident des Gerichts­hofs anders entscheidet.

Artikel 41 – Gerechte Entschädigung

Stellt der Gerichtshof fest, daß diese Konvention oder die Pro­tokolle dazu verletzt wor­den sind, und gestattet das inner­staatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine un­vollkomme­ne Wie­dergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Ge­richtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.

Artikel 42 – Urteile der Kammern

Urteile der Kammern werden nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 endgültig.

Artikel 43 – Verweisung an die Große Kammer

   Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Urteils der Kammer kann jede Partei in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer be­antragen.
   Ein Ausschuß von fünf Richtern der Großen Kammer nimmt den Antrag an, wenn die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dazu oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft.
   Nimmt der Ausschuß den Antrag an, so entscheidet die Große Kammer die Sache durch Urteil.

Artikel 44 – Endgültige Urteile

   Das Urteil der Großen Kammer ist endgültig.
   Das Urteil einer Kammer wird endgültig,
       wenn die Parteien erklären, daß sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden,
       drei Monate nach dem Datum des Urteils, wenn nicht die Verweisung der Rechts­sache an die Große Kammer beantragt worden ist, oder
       wenn der Ausschuß der Großen Kammer den Antrag auf Verwei­sung nach Artikel 43 abgelehnt hat.
   Das endgültige Urteil wird veröffentlicht.

Artikel 45 – Begründung der Urteile und Entscheidungen

   Urteile sowie Entscheidungen, mit denen Beschwerden für zu­lässig oder für unzu­lässig erklärt werden, werden begründet.
   Bringt ein Urteil ganz oder teilweise nicht die überein­stimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Rich­ter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.

Artikel 46 – Verbindlichkeit und Vollzug (7) der Urteile

   Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechts­sachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Ge­richtshofs zu befolgen.
   Das endgültige Urteil des Gerichtshofs ist dem Minister­komitee zuzuleiten; dieses überwacht seinen Vollzug (8).

Artikel 47 – Gutachten

   Der Gerichtshof kann auf Antrag des Ministerkomitees Gut­achten über Rechtsfra­gen erstatten, welche die Auslegung dieser Konvention und der Protokolle dazu betref­fen.
   Diese Gutachten dürfen keine Fragen zum Gegenstand haben, die sich auf den In­halt oder das Ausmaß der in Abschnitt I die­ser Konvention und in den Protokollen dazu anerkannten Rechte und Freiheiten beziehen, noch andere Fragen, über die der Ge­richtshof oder das Ministerkomitee auf Grund eines nach dieser Konvention eingeleite­ten Verfahrens zu entscheiden haben könn­te.
   Der Beschluß des Ministerkomitees, ein Gutachten beim Ge­richtshof zu beantragen, bedarf der Mehrheit der Stimmen der zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees berechtigten Mit­glieder.

Artikel 48 – Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs

Der Gerichtshof entscheidet, ob ein vom Ministerkomitee ge­stellter Antrag auf Erstat­tung eines Gutachtens in seine Zu­ständigkeit nach Artikel 47 fällt.

Artikel 49 – Begründung der Gutachten

   Die Gutachten des Gerichtshofs werden begründet.
   Bringt das Gutachten ganz oder teilweise nicht die überein­stimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Rich­ter berechtigt, seine abweichende Meinung dar­zulegen.
   Die Gutachten des Gerichtshofs werden dem Ministerkomitee übermittelt.

Artikel 50 – Kosten des Gerichtshofs

Die Kosten des Gerichtshofs werden vom Europarat getragen.

Artikel 51 – Privilegien (9) und Immunitäten der Richter

Die Richter genießen bei der Ausübung ihres Amtes die Privilegien (9) und Immunitäten, die in Artikel 40 der Satzung des Europarats und den aufgrund jenes Artikels geschlosse­nen Übereinkünften vorgesehen sind.

Abschnitt III – Verschiedene Bestimmungen *, ***

Artikel 52 – Anfragen des Generalsekretärs*

Auf Anfrage des Generalsekretärs des Europarats erläutert jede Hohe Vertragspartei, auf welche Weise die wirksame Anwendung aller Bestimmungen dieser Konvention in ihrem innerstaatlichen Recht gewährleistet wird.

Artikel 53 – Wahrung anerkannter Menschenrechte*

Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als beschränke oder beeinträchtige sie Men­schenrechte und Grundfreiheiten, die in den Gesetzen einer Hohen Vertragspartei oder in einer anderen Übereinkunft, deren Vertragspartei sie ist, anerkannt werden.

Artikel 54 – Befugnisse des Ministerkomitees*

Diese Konvention berührt nicht die dem Ministerkomitee durch die Satzung des Europa­rats übertragenen Befugnisse.

Artikel 55 – Ausschluß anderer Verfahren zur Streitbeilegung*

Die Hohen Vertragsparteien kommen überein, daß sie sich vorbehaltlich besonderer Vereinbarung nicht auf die zwi­schen ihnen geltenden Verträge, sonstigen Überein­künfte oder Er­klärungen berufen werden, um eine Strei­tigkeit über die Auslegung oder Anwen­dung dieser Konvention einem anderen als den in der Konvention vorgese­henen Be­schwerdeverfahren zur Beilegung zu unterstellen.

Artikel 56 – Räumlicher Geltungsbereich*

   ****Jeder Staat kann bei der Ratifikation oder jederzeit danach durch eine an den Gene­ralsekretär des Europarats gerichtete No­tifikation erklären, daß diese Konvention vor­behaltlich des Ab­satzes 4 auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete Anwendung fin­det, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist.
   Die Konvention findet auf jedes in der Erklärung be­zeichnete Hoheitsgebiet ab dem dreißigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europa­rats Anwendung.
   In den genannten Hoheitsgebieten wird diese Konvention unter Berücksichtigung der örtlichen Notwendigkeiten angewen­det.
   ****Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, kann jederzeit da­nach für eines oder mehrere der in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete erklä­ren, daß er die Zu­ständigkeit des Gerichtshofs für die Entgegennahme von Be­schwer­den von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisa­tionen oder Personengruppen nach Artikel 34 anerkennt.

Artikel 57 – Vorbehalte*

   Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieser Konvention oder bei der Hinterle­gung seiner Ratifikationsurkunde einen Vorbehalt zu einzelnen Bestimmungen der Konvention anbringen, soweit ein zu dieser Zeit in seinem Hoheitsgebiet geltendes Ge­setz mit der betreffenden Bestimmung nicht übereinstimmt. Vor­behalte allgemeiner Art sind nach diesem Artikel nicht zuläs­sig.
   Jeder nach diesem Artikel angebrachte Vorbehalt muß mit einer kurzen Darstellung des betreffenden Gesetzes verbunden sein.

Artikel 58 – Kündigung*

   Eine Hohe Vertragspartei kann diese Konvention frühestens fünf Jahre nach dem Tag, an dem sie Vertragspartei geworden ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete No­ti­fikation kündigen; dieser unterrichtet die anderen Hohen Vertragsparteien.
   Die Kündigung befreit die Hohe Vertragspartei nicht von ihren Verpflichtungen aus dieser Konvention in bezug auf Hand­lungen, die sie vor dem Wirksamwerden der Kün­digung vorgenommen hat und die möglicherweise eine Verletzung dieser Ver­pflichtun­gen darstellen.
   Mit derselben Maßgabe scheidet eine Hohe Vertragspartei, deren Mitgliedschaft im Europarat endet, als Vertragspartei dieser Konvention aus.
   ****Die Konvention kann in bezug auf jedes Hoheitsgebiet, auf das sie durch eine Erklä­rung nach Artikel 56 anwendbar geworden ist, nach den Absätzen 1 bis 3 gekündigt werden.

Artikel 59 – Unterzeichnung und Ratifikation*

   Diese Konvention liegt für die Mitglieder des Europarats zur Unterzeichnung auf. Sie bedarf der Ratifikation. Die Rati­fikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
   Diese Konvention tritt nach Hinterlegung von zehn Ratifika­tionsurkunden in Kraft.
   Für jeden Unterzeichner, der die Konvention später ra­tifiziert, tritt sie mit der Hinter­legung seiner Ratifikati­onsurkunde in Kraft.
   Der Generalsekretär des Europarats notifiziert allen Mit­gliedern des Europarats das Inkrafttreten der Konvention, die Namen der Hohen Vertragsparteien, die sie ratifiziert haben, und jede spätere Hin­terlegung einer Ratifikationsurkunde.
   Geschehen zu Rom am 4. November 1950 in englischer und franzö­si­scher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich (10) ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinter­legt wird. Der Generalsekretär übermittelt allen Unterzeichnern be­glaubigte Abschriften.

Anmerkungen : (*) Überschrift hinzugefügt in Übereinstimmung mit Protokoll Nr. 11 (SEV Nr. 155). (**) Neuer Abschnitt II in Übereinstimmung mit Protokoll Nr. 11 (SEV Nr. 155). (***) Die Artikel dieses Abschnittes sind in Übereinstimmung mit Protokoll Nr. 11 (SEV Nr. 155) umnumeriert worden. (****) Wortlaut geändert in Übereinstimmung mit Protokoll Nr. 11 (SEV Nr. 155). (1) D: rechtmäßige Freiheitsentziehung (2) D: Freiheitsentziehung (3) D: der Freiheitsentziehung (4) D: die Freiheitsentziehung (5) A, D: Hörfunk- (6) A: Rechtsmittel (7) A, D: Durchführung (8) A, D: seine Durchführung (9) D: Vorrechte (10) A: authentisch

      • Unterschrift ***

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