Bezug zum Waffenrecht

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Bezug zum Waffenrecht

Wie schon zum Thema Polizeiliche Kriminalstatistik [[1]] gezeigt wurde nimmt die Kriminalität mit Schusswaffen eine marginale Rolle ein. Dabei ist die Kriminalität mit legalen, behördlich genehmigten Schusswaffen so gering, dass diese garnicht erst gesondert ausgewiesen wird Dies wird auch durch die Aussage von Herrn Tschöpe (Fraktionschef der SPD in der Bremischen Bürgerschaft) bestätigt, der angab, dass bundesweit in einem Zeitraum von 20 Jahren gerade mal 100 Menschen durch behördlich genehmigte Waffen zu Tode kamen. Insofern erfüllt die Schusswaffenkriminalität – und hier ganz besonders die Delikte mit legalen Waffen – wichtige Voraussetzungen zur Medienkriminalitätsnachricht. Hinzu kommt die äußerst geringe Delikthäufigkeit und die Distanzreaktion durch die Ferne der meisten Rezipienten, die keine persönlichen Erfahrungen mit Waffen gesammelt haben. Wenn dann die Medien nach Straftaten mit legalen Waffen immer und immer wieder über eine vermeintlich omnipräsente Gefahr für die öffentliche Sicherheit berichten muss aus der Fernperspektive der meisten Rezipienten ein Mord mit einer legalen Schusswaffe ein bedeutsames und verbreitetes Verbrechen erscheinen, obwohl Schusswaffen und hier insbesondere behördlich genehmigte und damit legale Schusswaffen nach der Kriminalstatistik eine untergeordnete Rolle spielen. In der Folge dieser Medienkriminalitätswelle wurden das deutsche Waffenrecht mehrfach verschärft. Es wurden zum Teil auch Bürger- und Grundrechte von unbescholtenenen Waffenbesitzern eingeschränkt.

Wer also immer noch der Meinung ist, dass legale Schusswaffen eine konkrete Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen unterliegt einer Täuschung, die durch die selektive Berichterstattung der Medien befördert wurde.