BW:Bezirksverband Tübingen/Gründungsversammlung/GO

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

Geschäftsordnung für den Gründungsparteitag des Bezirksverbandes Tübingen des Landesverbandes Baden-Württemberg der Piratenpartei Deutschland

§ 1 Allgemeines

  1. Zur Zulassung zum Gründungsparteitags wird vor Ort eine Registrierung eingerichtet. Sie besteht aus Piraten, die vom Landesvorstand hierfür beauftragt wurden. Es wird anhand der einschlägigen Informationen geprüft, ob die Person Pirat mit Stimmrecht, Pirat ohne Stimmrecht oder Gast ist und entsprechendes Material ausgegeben. Es wird festgehalten und auf Anfrage dem Wahlleiter mitgeteilt, wie viele Piraten zu jeder Wahl bzw. Abstimmung stimmberechtigt sind.
  2. Nimmt ein Pirat nur an Teilen des Gründungsparteitags teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte, insbesondere ist keine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Entscheiden möglich.
  3. Ämter und Befugnisse des Gründungsparteitags enden, wenn nicht explizit anders bestimmt, mit Ende der Gründungsparteitags.
  4. Das Protokoll des Gründungsparteitags inkl. der gefassten Beschlüsse und des Wahlprotokolls wird durch Unterschrift des Versammlungsleiters, des Protokollanten und des neu gewählten Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden beurkundet. Dem Protokoll wird ein Wahlprotokoll beigefügt. Die Dokumente werden den Piraten durch angemessene Veröffentlichung durch den Vorstand zugänglich gemacht.

§ 2 Wahlgrundsätze

  1. Alle Entscheidungen des Gründungsparteitags werden mit einfacher Mehrheit getroffen, außer es ist in der Satzung oder dieser Geschäftsordnung explizit anders bestimmt. Enthaltungen bleiben bei der Feststellung der Mehrheiten unberücksichtigt.
  2. Die Wahlen zu Vorstand und Schiedsgericht sind geheim. Wahlen zu Ämtern des Parteitags sind auf Nachfrage des Wahlleiters und Verlangen eines Piraten geheim durchzuführen. Über Satzungsänderungen, sowie allgemeine Anträge des Gründungsparteitags und Anträge zur Geschäftsordnung wird in der Regel offen abgestimmt. Jeder Pirat kann mündlich beim Wahlleiter eine geheime Abstimmung beantragen. Der Gründungsparteitag entscheidet sofort und offen über diesen Antrag.
  3. Bei einer Wahl für ein einzelnes Amt mit mehreren Kandidaten ist im ersten Wahlgang gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Erreicht kein Kandidat die nötige Anzahl an Stimmen, so findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem der Kandidat mit den meisten Stimmen gewinnt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  4. Bei einer Wahl für ein einzelnes Amt mit nur einem Kandidaten können Wähler mit "Ja" oder "Nein" stimmen. Der Kandidat ist gewählt, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.
  5. Wahlen für mehrere gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden Jeder Wähler hat dabei so viele Stimmen, wie Ämter zu vergeben sind. Ein Wähler kann einem Kandidaten nicht mehr als eine Stimme geben. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  6. Wird geheim gewählt, so wird dem Gründungsparteitag durch den Wahlleiter die Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl, der Anzahl der abgegeben Stimmen, der gültigen und der jeweils auf den Kandidaten entfallenen Stimmen und hieraus resultierend das Ergebnis der Wahl mitgeteilt. Bei offenen Abstimmungen werden nach Augenmaß des Wahlleiters die Mehrheitsverhältnisse festgestellt, bei unklaren Verhältnissen erfolgt eine genaue Auszählung.
  7. Alle Piraten, insbesondere der Wahlleiter und die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl in Frage stellen, sofort dem Versammlungsleiter mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, dem Gründungsparteitag hiervon sofort zu berichten. Auf Antrag eines Piraten beschließt der Gründungsparteitag über eine Neuwahl. Zwischen dem Antrag des Piraten und der Neuwahl darf nur soviel Zeit vergehen, wie zur organisatorischen Arbeit nötig ist. Eine größtmögliche Beteiligung der Stimmberechtigten an der Neuwahl ist durch angemessene Information durch den Versammlungsleiter zu gewährleisten.
  8. Kandidieren für ein Amt kann jeder Pirat, der sich bis zum Aufruf durch den Wahlleiter vor der Wahl hierfür meldet. Jeder Pirat hat das Recht, vor der Wahl zurückzutreten oder auf Nachfrage durch den Wahlleiter die Annahme der Wahl zu verweigern.

§ 3 Ämter des Gründungsparteitags

§ 3a Versammlungsleiter

  1. Der Gründungsparteitag wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von diesem gewählt wird.
  2. Dem Gründungsparteitag obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss.
  3. Der Versammlungsleiter hat das Recht, dem Gründungsparteitag vorzuschlagen, die Tagesordnung in soweit zu ändern, dass die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte, nicht aber deren grundsätzliche angemessene Behandlung, geändert wird. Der Gründungsparteitag hat darüber sofort zu entscheiden.
  4. Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Pausen bzw. Vertagungen an.
  5. Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn in seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind dem Gründungsparteitag durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.
  6. Der Versammlungsleiter nimmt während des Gründungsparteitags Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit dem Gründungsparteitag angemessen bekannt macht.

§ 3b Wahlleiter

  1. Der Gründungsparteitag wählt zur Durchführung von Wahlen einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat.
  2. Die Durchführung umfasst
    • die Ankündigung einer Wahl inkl. Zeitpunkt des Beginns, Dauer und Ende,
    • Hinweise auf die bzw zu den Modalitäten der Wahl,
    • die Feststellung der Stimmberechtigung
    • die Eröffnung und die Beendigung der Wahl
    • das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlgrundsätze insbesondere der geheimen Wahl.
    • das Entgegennehmen der Wahlzettel
    • das Auszählen der Stimmen Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten, der abgegeben, der gültigen,
    • der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl.
    • Frage an den gewählten Kandidaten, ob dieser die Wahl annimmt.
  3. Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens zwei weitere freiwillige Piraten zu Wahlhelfern, die ihn in seiner Arbeit unterstützen. Auf begründeten Antrag an die Versammlungsleitung kann der Gründungsparteitag entscheiden, einzelne Piraten abzulehnen.
  4. Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen des Gründungsparteitag an, das von ihm selbst und zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.

§ 4 Anträge

  1. Jeder Pirat hat das Recht, Anträge auf dem Gründungsparteitag zu stellen. Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine Gruppe von Piraten, bestimmt diese einen Piraten zum Vertreter des Antrags vor dem Gründungsparteitag. Regelungen der Satzung oder dieser Geschäftsordnung zu Form und Frist sind unbedingt zu beachten.
  2. Eigenständige Anträge müssen beim Versammlungsleiter schriftlich und begründet eingereicht werden. Dieser prüft sie kurz auf Zulässigkeit und Dringlichkeit und macht sie dem Parteitag angemessen bekannt. Ein Recht auf sofortige Behandlung des Antrags besteht nicht.
  3. Über Anträge, die innerhalb der Diskussion um einen eigenständigen Antrag mündlich vorgebracht werden und diesen nur in geringem Umfang und dem Sinn nach inhaltlich ergänzen, kann ohne schriftliche Vorlage entschieden werden. Auf Verlangen eines Piraten muss dem Gründungsparteitag innerhalb einer halben Stunde der genaue Wortlaut des geänderten Antrags unter Einschluss der Begründung zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
  4. Antragsteller haben das Recht, ihren Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer Anzahl Gegenreden, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.

§ 5 Anträge zur Geschäftsordnung

  1. Jeder Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.
  2. Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs 1 einen Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluß über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig. Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.
  3. Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. In diesem Fall kommt §2 zur Anwendung.
  4. Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die im folgenden aufgeführt sind:
    1. Antrag auf Ende der Rednerliste - Einen Antrag auf Schließung der Rednerliste kann nur ein Pirat stellen, der bei der aktuellen Diskussion sein Rederecht nicht in Anspruch genommen hat oder nehmen wird.
    2. Antrag auf Änderung der Tagesordnung
    3. Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
    4. Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
    5. Antrag auf Begrenzung der Redezeit - Einen Antrag auf Begrenzung der Redezeit kann nur ein Pirat stellen, der bei der aktuellen Diskussion sein Rederecht nicht in Anspruch genommen hat oder nehmen wird.
    6. Antrag auf Alternativantrag
    7. Antrag auf geheime Wahl/Abstimmung
    8. Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung
    9. Antrag auf Auszählung bei offenen Wahlen/Abstimmungen
    10. Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
      1. Jeder Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. Abs 2 und 3 finden keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.
      2. Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die anderen Piraten Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird.
      3. Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt. Im übrigen richtet sich die Abstimmung nach §2