Benutzerin:Gisela Schröder/Schule Religion

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Dokumente auf Bundesebene

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG)

Link: http://www.gesetze-im-internet.de/gg/index.html

Artikel 4

„(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
[...]“
Artikel 4 GG

Artikel 7

„(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. [...]
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
[...]“
Artikel 7 GG


Dokumente auf der Ebene des Landes Freie und Hansestadt Hamburg

Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

Link: http://www.landesrecht.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-VerfHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr

Es gibt keine Artikel, die sich auf Schule oder Religionen/Weltanschauungen beziehen.

Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)

Link: http://www.landesrecht.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-SchulGHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr

Erster Teil: Recht auf schulische Bildung und Auftrag der Schule

§ 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule

Hier werden Religionen/Weltanschauungen nicht erwähnt.

Zweiter Teil: Gestaltung von Unterricht und Erziehung

§ 7 Religionsunterricht

„(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Er wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften im Geiste der Achtung und Toleranz gegenüber anderen Bekenntnissen und Weltanschauungen erteilt.
(2) Keine Lehrerin und kein Lehrer darf verpflichtet werden, gegen ihren oder seinen Willen Religionsunterricht zu erteilen.
(3) Über die Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden die Sorgeberechtigten, nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schülerinnen und Schüler.
(4) Soweit in der Stundentafel vorgesehen, wird den Schülerinnen und Schülern eine Wahlpflichtalternative zum Religionsunterricht in den Bereichen Ethik und Philosophie angeboten.“

§ 8 Stundentafeln

„(1) Die Zahl der Unterrichtsstunden, die auf die Fächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete entfällt, wird für die einzelnen Bildungsgänge in Stundentafeln festgelegt. [...]
(4) Der Senat erlässt die Stundentafeln nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 durch Rechtsverordnung. [...]“

Achter Teil: Kammern, Landesschulbeirat

§ 83 Landesschulbeirat

„(1) Der Landesschulbeirat dient der Zusammenarbeit zwischen den am Schulwesen unmittelbar beteiligten Gruppen und den mittelbar beteiligten öffentlichen Institutionen. Er kann zu allen Grundsatzfragen des Schulwesens Stellung nehmen und berät die zuständige Behörde bei grundlegenden Änderungen des Schulwesens.
(2) Der Landesschulbeirat besteht aus

  1. den Vorsitzenden der Lehrerkammer, der Elternkammer und der Schülerkammer,
  2. je einem Mitglied, das auf Vorschlag der Handelskammer Hamburg, der Handwerkskammer Hamburg, des Integrationsbeirates, des Senatskoordinators für die Gleichstellung behinderter Menschen, der Landesarbeitsgemeinschaft für Behinderte, der Agentur für Arbeit Hamburg, des Deutschen Gewerkschaftsbundes Hamburg, der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft Hamburg, des Deutschen Beamtenbundes Hamburg, der Universität Hamburg, der Technischen Universität Hamburg-Harburg, der Hochschule für Angewandte Wissenschaften, der Evangelischen Kirche, der Katholischen Kirche, der Arbeitsgemeinschaft der freien Schulträger in der Freien und Hansestadt Hamburg, der Jüdischen Gemeinde, des Rates der islamischen Gemeinden und des Verbandes freier Weltanschauungsgemeinschaften Hamburg e.V. von der zuständigen Behörde berufen wird,
  3. je zwei Mitgliedern, die von der Elternkammer, der Lehrerkammer und der Schülerkammer aus deren Mitte gewählt werden.“

Hervorhebungen nicht im Original.

§ 84 Verfahrensgrundsätze

„(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Gremien können andere Personen zur Teilnahme an der Sitzung oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten einladen.“

Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)

Link: http://www.landesrecht.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-FrTrSchulGHA2004rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Schulgestaltung und Schulaufsicht

„(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt den Schulen in freier Trägerschaft die Schulgestaltung, insbesondere die Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, die Festlegung der Gestaltung von Unterricht und Erziehung sowie der Lehrziele und der Lehrinhalte sowie die Organisation des Unterrichts.
(2) 1 Die Schulen in freier Trägerschaft unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. 2 Die Aufsicht beschränkt sich auf die Einhaltung der Genehmigungs- und Anerkennungsvoraussetzungen nach den §§ 6 und 9 und auf die in der Anzeige nach § 11 mitgeteilten Verhältnisse des Schulbetriebs sowie die Einhaltung der in diesem Gesetz für anwendbar erklärten Vorschriften. 3 Dies schließt die schulübergreifende und vergleichende Überprüfung des Erfolges der pädagogischen Arbeit der Schulen in freier Trägerschaft ein.“

Hervorhebungen nicht im Original.

Die zitierten § 6 Genehmigungsvoraussetzungen, §9 Staatliche Anerkennung von Ersatzschulen und §11 Anzeigepflicht für Ergänzungsschulen enthalten keine Bezüge zu Religionen/Weltanschauungen.

Vierter Abschnitt: Staatliche Finanzhilfe

Kurz zusammengefasst: Hamburg zahlt den Ersatzschulen für jeden Schüler 85 % der Kosten, die Hamburg durchschnittlich für einen entsprechenden Schüler in der öffentlichen Schule aufbringt.

Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe der Sonderschulen (STVO-SonderSchP)

Link: http://www.schulrecht.hamburg.de/jportal/portal/t/2blz/bs/18/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-SoSchulSTVHArahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint

In den ersten beiden Jahrgangsstufen werden die Unterrichtsinhalte des Faches Religion bei anderen Fächern mitberücksichtigt, in den Jahrgangsstufen 3 und 4 gibt es je zwei Pflichtwochenstunden im Fach Religion.

Stundentafeln für die übrigen Schulen

Link: http://www.hamburg.de/stundentafeln-klassenarbeiten-/

In den insgesamt vier Grundschuljahrgangsstufen gibt es insgesamt 5 Pflichtwochenstunden im Fach Religion, und zwar in jeder Jahrgangsstufe mindestens 1 Wochenstunde.
In den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Stadtteilschule und des Gymnasiums gibt es insgesamt 4 Pflichtwochenstunden im Fach Religion, und zwar in jeder Jahrgangsstufe mindestens 1 Wochenstunde.
In den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Stadtteilschule gibt es insgesamt 4 Pflichtwochenstunden im Bereich der Wahlpflichtfächer Religion und Philosophie.
In den Jahrgangsstufen 7 bis 13 des Gymnasiums gibt es insgesamt 6 Pflichtwochenstunden im Bereich der Wahlpflichtfächer Religion und Philosophie.

Stichworte für weitere Untersuchungen

  • Ergänzungsschulenverzeichnis
  • Soziale Aufgaben im Sinne von § 49 Absatz 2 Satz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes (siehe § 53 des Hamburgischen Schulgesetzes)
  • Intergrationsbeirat (siehe § 83 des Hamburgischen Schulgesetzes)
  • Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
  • Jugendhilfeträger
  • Bildungsplan / Bildungspläne (siehe § 5 des Hamburgischen Schulgesetzes)
  • Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes vom 27. April 2004 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 263), in der jeweils geltenden Fassung