Benutzer:Hobbs/In Progress/Satzungsänderungsanträge BuPT2008
Dieser Artikel ist keine offizielle Aussage der Piratenpartei; die Idee ist von hobbel Wenn du meinst diese Idee erweitern zu können, tu es. Diskutiert ihr zu mehreren an der Idee, könnt ihr auch die Vorlage:Diskussion setzen. |
Inhaltsverzeichnis
Entwürfe für Satzungsänderungsanträge
Abschnitt A: Grundlagen
§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet - Abs. 1
Original: "Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab."
Geänderte Fassung: "Verfassung und Demokratie gefährdende oder gewaltbereite Bestrebungen jeglicher Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab."
Begründung: Die explizite Erwähnung der Eigenschaften "totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen" schließt das Gegensätzliche nicht aus, so dass es interpretierbar wäre, dass die Piratenpartei anarchistische (somit linksradikale) Strömungen für zulässig befände. Mit der Änderung werden beide politische Extrempole inkl. der Gewaltbereitschaft ausgeschlossen.
§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet - Abs. 2
Original: "Die Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland. Die offizielle Abkürzung des Parteinamens lautet: PIRATEN."
Geänderte Fassung: "Die Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland. Die offizielle Abkürzung des Parteinamens lautet: PIRATEN. Landesverbände führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit dem Namen des jeweiligen Bundeslandes."
Begründung: Abs. 3 Satz 3 gehört zum Namen und sollte auch hier stehen, da es inhaltlich zu diesem Absatz gehört.
§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet - Abs. 3
Original: "Der Sitz der Partei ist Berlin. Dort befindet sich auch die Bundesgeschäftsstelle. Landesverbände führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit dem Namen des jeweiligen Bundeslandes."
Geänderte Fassung: "Der Sitz der Partei ist Berlin."
Begründung: Abs. 3 Satz 3 wird gestrichen, da es inhaltlich nicht zu diesem Absatz gehört. Der Satz wurde zum Absatz 2 hinzugefügt. Abs. 3 Satz 2 gehört nicht in die Satzung, der Satz gehört in die Geschäftsordnung. Momentan ist der IST-Zustand so, dass sich die Bundesgeschäftsstelle in der Nähe vom Bundesgeneralsekretär befindet.
§ 2 - Mitgliedschaft - Abs. 2
Original: "Mitglied der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis."
Geänderte Fassung: "Mitglied der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen sein."
Begründung: Ein Piratenverzeichnis ist für die Satzung nicht relevant. Die Erwähnung wäre in einer Geschäftsordnung des Bundesvorstandes passender, weil der Satz sozusagen die Arbeitsweise des Bundesgeneralsekretärs zum Teil beschreibt.
Abschnitt B: Finanzordnung
§ 1 - Beiträge - Abs. 1 Satz 1
Original: "Mitgliedsbeiträge: Der Grundbetrag beträgt 20 Euro/Jahr."
Geänderte Fassung: "Mitgliedsbeiträge: Der Grundbetrag beträgt 24 Euro/Jahr."
Begründung: Um die monatliche Verrechnung zu vereinfachen, sollte die Piratenpartei den Mitgliedsbeitrag um 4 Euro anheben. So ergibt sich der monatliche Mitgliedsbeitrag 2 Euro. Sollte ein Bewerber innerhalb eines Jahres (Geschäfts- oder Kalenderjahr) der Partei beitreten, so muss dieser nur den Beitrag bis zum Ende des Jahres (31.12.) entrichten. Für das kommende Jahr ist dann der volle Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
Abschnitt C: Schiedsgerichtsordnung
§ 2 - Einrichtung und Besetzung - Abs. 2
Original: "Die Mitgliederversammlung wählt auf dem jeweiligen Parteitag einen Piraten zum Vorsitzenden Richter, der die Leitung des Schiedsgerichts innehat und seine Geschäfte führt, und vier weitere Piraten zu Richtern, die gemeinsam das Gericht bilden. In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt, wobei die Stimmenzahl über die Rangfolge der Ersatzrichter entscheidet. Die Richter werden für ein Jahr gewählt (Amtsperiode)."
Geänderte Fassung: "Die Mitgliederversammlung wählt auf dem jeweiligen Parteitag fünf Richter, die gemeinsam das Gericht bilden. Die gewählten Richter bestimmen einen Richter aus ihrem Kreis zum Vorsitzenden, der die Leitung des Schiedsgerichts innehat und seine Geschäfte führt. In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt, wobei die Stimmenzahl über die Rangfolge der Ersatzrichter entscheidet. Die Richter werden für ein Jahr gewählt (Amtsperiode)."
Begründung: Fiele der vorsitzende Richter in einem Verfahren wegen Befangenheit aus, dürften die verbliebenden Richter nach der originalen Fassung keinen Vorsitzenden wählen. Mit dieser Änderung ist diese interne Wahl möglich.
§ 2 - Einrichtung und Besetzung - Abs. 4
Original: "Scheidet ein Richter, nach den in dieser Ordnung aufgeführten Regeln aus, so wird das Gericht durch einen Ersatzrichter, der Rangfolge entsprechend ergänzt. Hat das Gericht nicht 5 Richter, so ist es handlungsunfähig und der Fall wird an das nächsthöhere Gericht verwiesen."
Geänderte Fassung: "Scheidet ein Richter, nach den in dieser Ordnung aufgeführten Regeln aus, so wird das Gericht durch einen Ersatzrichter, der Rangfolge entsprechend ergänzt. Hat das Gericht nicht mindestens drei Richter, so ist es handlungsunfähig und der Fall wird an das nächsthöhere Gericht verwiesen."
Begründung: Nach Antrag kann das Schiedsgericht auf einem Parteitag auf 3 Richter und ein Ersatzrichter reduziert werden (siehe Absatz 3). Gemäß originalem Absatz 4 wäre dieses Schiedsgericht handlungsunfähig und das Verfahren wird an die nächste Instanz weitergeleitet. Ist auch die oberste Instanz in dieser geänderten Besetzung vorzufinden, so muss der Bundesparteitag sich um die Verfahren kümmern laut Satzung.
§ 3 - Anrufung - Abs. 2
Original: "Dabei sind möglicherweise vorhergehende Urteile in derselben Sache mit einzureichen."
Geänderte Fassung: "Dabei sind möglicherweise vorhergehende Urteile in derselben Sache in Form eines Aktenzeichens miteinzureichen.
Begründung: Um Manipulationsversuche vorzubeugen, teilt der Kläger das Aktenzeichen der vorhergehende Urteile in derselben Sache. Das Schiedsgericht wird eine Kopie der Akte beim vorher zuständiges Schiedsgericht einholen.
§ 4 - Verfahren - Abs. 3 Satz 1
Original: "Das Schreiben informiert die Parteien über den Beginn des Verfahrens und enthält die Anklageschrift."
Geänderte Fassung: "Das Schreiben informiert die Parteien über den Beginn des Verfahrens und über die Aufstellung der Richter und enthält die Anklageschrift."
Begründung: In diesem Schreiben sollte die Information über die Aufstellung der Richter enthalten, damit die Streitparteien über die Ablehnung eines Richters aus Gründen der Befangenheit Bedenkzeit erhalten.