BY:Unterfranken/Vorstand/Amtsenthebung 20131017

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Piratenpartei Deutschland
Landesverband Bayern
Der Landesvorstand

Der Landesvorstand Bayern beschließt

  1. Der Vorstand des Bezirksverbands Unterfranken der Piratenpartei Deutschland wird hiermit seines Amtes enthoben
  2. Der Landesparteitag Bayern wird gebeten, diese Ordnungsmaßnahme zu bestätigen
  3. Die Geschäfte des Bezirksverbands Unterfranken werden durch den Landesvorstand in kommissarischer Vertretung übernommen, dessen primäre Aufgabe es ist, Neuwahlen zum Bezirksvorstand Unterfranken herbeizuführen.
  4. die ehemaligen Mitglieder des Bezirksvorstands Unterfranken werden unter Androhung weiterer Maßnahmen (Ordnungsmaßnahmen, gerichtliche Anordnungen) aufgefordert, sämtliche Buchungsunterlagen dem Landesvorstand unverzüglich zu übergeben.

Der Beschluss tritt in Kraft, wenn der Bezirksvorstand Unterfranken nach Bekanntgabe des Beschlusses die geforderten Unterlagen nicht innerhalb von 24 Stunden an den Landesverband herausgegeben hat oder die Herausgabe ausdrücklich verweigert.

Dem Vorstand des Bezirksverbandes Unterfranken sind schwerwiegende Verstöße gegen die Grundsätze und die Ordnung der Piratenpartei zur Last zu legen.

  1. Bestimmungen der Satzung, insbesondere der Finanzordnung, wurden beharrlich missachtet
  2. Beschlüsse bzw. Weisungen übergeordneter Parteiorgane wurden nicht durchgeführt

Dies ermöglicht dem Landesvorstand nach § 6 LV-Satzung i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 Bundessatzung entsprechend § 6 Abs. 6 ebendieser Ordnungsmaßnahmen gegen eine seiner Untergliederungen zu erlassen.

Entsprechend § 6 Abs. 6 Satz 5 Bundessatzung kann gegen diesen Beschluss binnen zwei Monaten Einspruch vor dem Landesschiedsgericht Bayern eingelegt werden.

Zur Begründung:

Die Ordnungsmaßnahme der Amtsenthebung des Vorstandes ist geeignet, erforderlich und angemessen.

Der Landesschatzmeister hat zuletzt am 28.07.2013 die Herausgabe der Einzelbuchungen bzw. Belege gefordert. Dazu war er im Rahmen seines Durchgriffsrechtes nach Abschnitt B § 4 der Bundessatzung berechtigt und verpflichtet. Er benötigt dafür keinen Beschluss des Vorstands sondern entscheidet dies in eigener Verantwortung. Wie schon im Jahr zuvor droht durch eine verspätete Abgabe des Rechenschaftsberichtes des Bezirksverbands Unterfranken inklusive der Einzelbuchungen die fristgerechte Abgabe eines zusammengefassten Rechenschaftsberichtes für den Landesverband Bayern gemäß § 24 Abs. 3 PartG mit einer daraus resultierenden verminderten Anspruchsmöglichkeit an staatl. Teilfinanzierung. Dieser Aufforderung kam der Bezirksvorstand nicht nach. Hierdurch hat er nicht nur das Kontrollrecht der übergeordneten Gliederung vereitelt sondern verhindert vielmehr die Anfertigung eben dieses Rechenschaftsberichtes entsprechend den Anforderungen des § 24 ff. PartG.

Weiterhin hat der Bezirksvorstand erst nach wiederholter Aufforderung am 05.09.2013 einen Rechenschaftsbericht vorgelegt, aus dem jedoch nicht die erforderlichen Einzelbeträge entnommen werden können, die benötigt werden um einen zusammengefassten Rechenschaftsbericht für den Landesverband Bayern zu erstellen. Schon im Jahr 2012 war die Situation ähnlich und konnte nur dadurch gerettet werden dass im Zuge der Prüfung des Rechenschaftsjahres 2011 der Wirtschaftsprüfer alle Einzelbelege des Bezirksverbandes Unterfranken, der in die stichprobenweise Prüfung gemäß § 29 Abs. 1 PartG fiel, erhielt und diese an unseren Buchhalter weiter gab, so dass es diesem möglich wurde alle nötigen Einzelbuchungen nach zu buchen. Daran ist die Beharrlichkeit des Vorstands des Bezirksverbands Unterfranken erkennbar mit der er sich weigert Vorgaben und Weisungen des Schatzmeisters des Landesverbandes Bayern Folge zu leisten. Dieses Jahr entfällt diese Möglichkeit, so dass es unumgänglich ist alle Einzelbuchungen des Bezirksverbands Unterfranken direkt in unserem zentralen Buchhaltungssystem zu verbuchen.

Weshalb Einzelbuchungen erforderlich sind und nicht die Summen und Salden aus einem Rechenschaftsbericht für eine Untergliederung eines Landesverbandes ausreichen ergibt sich insbesondere aus den gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den Gliederungsebenen, die sich alleine schon aus der satzungsgemäßen Umlage der Mitgliedsbeiträge ergeben. Jede einzelne Mitgliedsbeitragszahlung ist, aufgeteilt in per Satzung festgelegten Prozentwerten, eine Zuwendung an jede Gliederungsebene und muss anteilsmäßig in jedem Rechenschaftsbericht jeder Gliederungsebene Berücksichtigung finden und insbesondere in den angehängten Zuwendungslisten in den Summen pro Zuwender wieder gegeben werden, siehe § 24 Abs. 3 PartG. Erschwerend kommt hierbei hinzu, dass im Falle von Beitragszahlungen für Folgejahre im Voraus, was regelmäßig vorkommt, diese auf der Bundes- und Landesebene abgegrenzt werden müssen, entsprechend § 28 Abs. 3 PartG. Um nun eine korrekte Zusammenfassung aller Rechenschaftsberichte aller Untergliederungen des Landesverbands Bayern mit dem Einzelbericht des Landesverbands zu gewährleisten ist es schon aus finanzmathematischen Gründen unumgänglich, dass diese Teilbeträge auch in den Buchhaltungen der Untergliederungen abgegrenzt werden. Dies gilt somit völlig unabhängig von § 28 Abs. 3 PartG, der für solche Untergliederungen von Landesverbänden gewisse Vereinfachungen der Buchführung zuließe.

Der vom Vorstand des Bezirksverbands Unterfranken vorgelegte Rechenschaftsbericht nimmt auf diese Problematik in keinster Weise Rücksicht und kann alleine schon deshalb nicht für eine Zusammenfassung verwendet werden. Insbesondere geht dies aus der Zuwendungsliste hervor, die unschwer erkennbar die in 2011 für 2012 abgegrenzten Mitgliedsbeiträge nicht berücksichtigt. Auch wurden die Beiträge, die 2012 im Bezirksverband Unterfranken eingegangen sind, nicht satzungskonform auf die verschiedenen Gliederungsebenen umgelegt. Ferner resultiert daraus auch dass der vorgelegte Rechenschaftsbericht nicht den Bestimmungen der Bundessatzung entspricht, also fehlerhaft erstellt wurde. Der Schatzmeister des Bezirksverbands Unterfranken hat schon alleine in diesem Punkt seine Pflichten nicht erfüllt. Ebenso der Vorsitzende, der mit seiner Unterschrift unter dem Rechenschaftsbericht (§23 Abs. 1 PartG) für dessen Erstellung mit verantwortlich zeichnet und dementsprechend die Verwaltung der Finanzen zu kontrollieren hat. Der im letzen Jahr vorgelegte Rechenschaftsbericht wies bereits die selben Mängel auf. Der Vorstand beharrt seit geraumer Zeit auf seiner Auffassung, dass sein Vorgehen sowohl gesetzes- als auch satzungskonform sei, obwohl dies, wie hier dargelegt eindeutig widerlegbar ist. Es wurde dem Landesverband Bayern gegenüber zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Einsicht signalisiert.

Aus den beschriebenen Zusammenhängen ist es unabdingbar notwendig, die Buchung der Geschäftsvorfälle des Bezirksverbands in der parteieinheitlichen Finanzsoftware durch zu führen, um die übergeordneten Rechenschaftsberichte weitgehend automatisiert erstellen zu können. Der Bezirksvorstand weigert sich jedoch trotz mehrfacher Aufforderungen, seine Buchungen in der parteieinheitlichen Finanzsoftware zu buchen oder alternativ die Einzelbuchungen oder Belege herauszugeben, um der übergeordneten Gliederung die Buchung zu ermöglichen. Dadurch werden diese gehindert, einen korrekten Rechenschaftsbericht zu erstellen. Um die gesetzlichen Anforderungen an die Rechenschaftsberichte der Gesamtpartei und des Landesverbands erfüllen zu können, hat der Landesverband nach Abschnitt B § 4 Bundessatzung die Pflicht einzuschreiten und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Gelingt es nicht, fristgemäß den Gesamtrechenschaftsbericht bei der Bundestagsverwaltung einzureichen, gefährdet dies den Anspruch der Partei auf staatliche Teilfinanzierung, wodurch der Partei ein enormer finanzieller Schaden entstehen würde.

Weiterhin handelt der Bezirksvorstand schwerwiegend gegen die Ordnung der Partei.

Bei aller Eigenständigkeit erfordert die Konstitution als Partei die konstruktive Zusammenarbeit aller Gliederungen. Daher kann nicht hingenommen werden, dass Verfahren, die für die Gesamtpartei von erheblicher finanzieller Bedeutung sind, durch den Eigensinn des Vorstands einer einzelnen Gliederung gefährdet werden.

Um die Kontrollrechte des Landesverbandes durchzusetzen, die Grundlage für die Rechenschaftsberichte der Gesamtpartei und des Landesverbands zu schaffen, die staatliche Parteienfinanzierung nicht zu gefährden und Schaden von der Partei abzuwenden, war die Anordnung der Ordnungsmaßnahme unumgänglich. Der Vorstand ist gesamtverantwortlich für die Finanzen. Neben dem Schatzmeister trägt auch der Vorsitzende besondere Verantwortung für die Finanzen, da ihm die Finanzkontrolle obliegt. Der Bezirksvorstand hat nach telefonischer Aussage des Vorsitzenden durch einen Beschluss in der letzten Vorstandssitzung die Herausgabe (auch von Kopien) der Belege abgelehnt und sich nicht zuletzt dadurch die bisherige Vorgehensweise zu eigen gemacht. Daher war die Ordnungsmaßnahme gegen den Gesamtvorstand zu richten.

Mildere Mittel versprechen keinen rechtzeitigen Erfolg, da der Bezirksvorstand Unterfranken bisher sämtliche Hilfs-, Gesprächs- und Unterstützungsangebote zurückgewiesen hat. Andere Maßnahmen würden zu viel Zeit in Anspruch nehmen und daher die rechtzeitige Abgabe der Rechenschaftsberichte gefährden.

München, 16.10.2013

Für den Landesvorstand

gez. Stefan Körner
Landesvorsitzender

Vermerke:

  • 16.10.2013 22:30 Uhr Bekanntgabe an den Bezirksvorsitzenden
  • 17.10.2013 22:30 Uhr Inkrafttreten der Amtsenthebung
  • 21.10.2013 23:10 Uhr Einstweilige Anordnung gegen den Landesvorstand
  • 22.10.2013 17:55 Uhr Widerspruch gegen Einstweilige Anordnung
  • 23.10.2013 15:40 Uhr Aufhebung der Einstweiligen Anordnung