BY:Schwaben/Bezirksparteitag Schwaben 2012.2/Satzungsänderungsanträge/6

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6

Datum: 15. Dezember 2012

Ort: Landhaus Schützenheim Nassenbeuren, Schützenstraße 27, 87719 Nassenbeuren



Orga:

Satzungsänderungsantrag 6

Eingereicht von: Thomas Wagner

Der Bezirksparteitag möge folgende Änderung der Satzung beschließen:

§ 6 - Organe des Bezirksverbandes

(1) Organe des Bezirksverbandes sind der Vorstand und der Bezirksparteitag.

§ 6a - Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören mindestens 5 Mitglieder an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Schatzmeister, ein Generalsekretär und ein politischer Geschäftsführer. Durch einfachen Beschluss des Bezirksparteitags können bei der jeweiligen Vorstandswahl zusätzlich eine gerade Anzahl an Beisitzern gewählt werden. Er beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bezirksparteitages.

(2) Der Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(3) Der Vorstand haftet nur für nachgewiesenen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden jährlich vom Bezirksparteitag, in geheimer Wahl und mit Gültigkeit bis zum nächsten Bezirksparteitag mit angekündigten Vorstandswahlen und längstens für ein Jahr gewählt.

(5) Der Vorstand tagt in regelmäßigem Abstand, mindestens aber einmal im Quartal physisch. Eine Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom Stellvertreter, nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes mit einer Frist von mind. 14 Kalendertagen unter Angabe der Tagesordnungspunkte, des Tagungsortes und der Uhrzeit einberufen. Bei außergewöhnlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristig erfolgen.

(6) Auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Kreisverbandes hat der Vorstand zusammenzutreten und sich mit den im Antrag genannten Fragestellungen zu befassen.

(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung, in der eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst mindestens Regelungen zu:

1. Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff, Schutz und Sicherung

2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder

3. Protokollierung der Sitzungen und Beschlüsse

4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen

5. Art und Weise der Bekanntgabe von Vorstandssitzungen und deren Beschlüsse

7. Dokumentation von Beschlüssen des Vorstandes

8. Regelungen zur Zeichnungsberechtigung

(9) Die Führung der Bezirksgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(10) Der Vorstand liefert zum Bezirksparteitag einen mündlichen Tätigkeitsbericht ab, welcher auch in schriftlicher Form den Mitgliedern und der Öffentlichkeit zeitnah zugänglich gemacht wird. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Bezirksverband (Bezirksparteitag oder der neue Vorstand) gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses innerhalb von 30 Tagen einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(11) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn er aus weniger als 5 Mitgliedern besteht oder er seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann oder wenn er sich selbst für handlungsunfähig erklärt. Ist eine der genannten Möglichkeiten für eine Handlungsunfähigkeit eingetreten, ist unverzüglich vom verbleibenden Vorstand ein Bezirksparteitag mit Vorstandswahlen einzuberufen. Fehlende Vorstandsmitglieder können vom restlichen Vorstand durch jeweils einen kommissarischen Vertreter erneut besetzt werden, jedoch nur, wenn der Vorstand aus weniger als 5 Mitgliedern besteht oder kein Schatzmeister dem Vorstand angehört oder wenn dies nötig ist, um den Bezirksparteitag mit Vorstandswahlen einzuberufen. Die kommissarische Vertretung endet mit der Entlassung durch den Bezirksparteitag. Dem verbleibendem Vorstand und den eventuell berufenen kommissarischen Vertretern ist es freigestellt, einen kurzfristigen außerordentlichen Bezirksparteitag oder einen vorgezogenen ordentliche Bezirksparteitag mit Vorstandswahlen einzuberufen, zu der auch Anträge und Beschlussvorlagen mit satzungsgemäßer Frist eingereicht werden können.

(12) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand der nächst niederen Gliederung kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm unverzüglich einberufener außerordentlicher Bezirksparteitag einen neuen Vorstand gewählt hat.


§ 6b - Bezirksparteitag

(1) Die Mitgliederversammlung (Parteitag) ist das oberste Organ des Bezirksverbandes. Sie wird in dieser Satzung Bezirksparteitag genannt.

(2) Der ordentliche Bezirksparteitag findet mindestens ein Mal jährlich statt.

(3) Außerordentliche Bezirksparteitage müssen vom Bezirksvorsitzenden einberufen werden, wenn dies durch Mehrheitsbeschluss des Bezirksvorstandes beschlossen oder schriftlich unter Angabe der Gründe von einem Zehntel der Mitglieder des Bezirksverbandes beantragt wird. Bei Einberufung eines außerordentlichen Bezirksparteitages ist der Grund hierfür in der Ladung zu nennen. Der außerordentliche Bezirksparteitag hat sich nur mit dem benannten Grund der Einberufung zu befassen.

(4) Die Tagesordnung des ordentlichen Bezirksparteitages hat in jedem Jahr mindestens vorzusehen:

1. Genehmigung der Tagesordnung

2. Rechenschaftsberichte

3. Rechnungsprüfungsbericht

4. Entlastung des Bezirksvorstandes

5. Wahl des Bezirksvorstandes

6. Wahl der Rechnungsprüfer

(5) Der Bezirksparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(6) Über den Bezirksparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(7) Die Einberufung des Bezirksparteitages erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss. Der Vorstand lädt jedes Mitglied persönlich mindestens vier Wochen vor dem Bezirksparteitag in Textform ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Anträge, die mit dem Anlass der Versammlung in Beziehung stehen und dem Vorstand schon vorliegen, sind der Ladung in geeigneter Form beizufügen.

(8) Der Bezirksparteitag ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

(9) Der Bezirksparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Bezirksparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wurden. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Bezirksparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Beendigung der Mitgliedschaft, Rücktritt, Entlassung durch den Bezirksparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.


Begründung

Möglichkeiten des Einsetzung von Ersatzleuten im Vorstand bei Rücktritten eingebaut.