BY:Schwaben/Bezirksparteitag Schwaben 2012.2/Programmänderungsanträge/17

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Programmantrag 17

Eingereicht von: David Krcek Der Bezirksparteitag möge folgenden Programmantrag zur Landstagwahl beschließen:

Transparaenz

Die Piraten setzen sich für die Änderung des Art. 54 der bayrischen Gemeindeordnung ein.

Änderung Art. 54

Bisher:
Art. 54
Niederschrift
(1) 1 Die Verhandlungen des Gemeinderats sind niederzuschreiben.
2 Die Niederschrift muß Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Gemeinderatsmitglieder und die der abwesenden unter Angabe ihres Abwesenheitsgrundes, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen.
3 Jedes Mitglied kann verlangen, daß in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Gemeinderat zu genehmigen.
(3) 1 Die Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Niederschrift einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse erteilen lassen.
2 Die Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen steht allen Gemeindebürgern frei; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet.
Neu
Art. 54
Niederschrift
(1) 1 Die Verhandlungen des Gemeinderats niederzuschreiben.
2 Die Niederschrift muß Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Gemeinderatsmitglieder und die der abwesenden unter Angabe ihres Abwesenheitsgrundes, die behandelten Gegenstände, die Wortbeiträge der Gemeinderatsmitglieder und geladenen Teilnehmer_, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen
3 Alternativ zur Niederschrift der Wortbeiträge kann ein Audio- oder Videoprotokoll erstellt werden._
4 Jedes Mitglied kann verlangen, daß in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Gemeinderat zu genehmigen.
(3) 1 Die Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Niederschrift einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse erteilen lassen.
2 Die Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen steht allen Gemeindebürgern frei; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet.
3 Die Niederschriften bzw. die Audio-, Videoprotokolle sind dauerhaft in einem offnen, elektronischen Format auf Antrag zur Verfügung zu stellen; die Veröffentlichung hat ebenfalls im Internet zu erfolgen, hat eine Gemeinde keinen eigenen Auftritt, erfolgt die Veröffentlichung über den Internetauftritt des Landkreises_
Begründung:
Bürgern ist die Teilnahme an Gemeinderatssitzung nicht immer möglich. Daher sollen Bürger die Möglichkeit erhalten, Sitzungen und Beschlüsse des Gemeinderats nachzuvollziehen. Der bisherige Weg eine Niederschrift der reinen Beschlüsse ist dafür aber nicht ausreichend.
Ein weiterer Vorteil einer besseren Dokumentation von Gemeinderatssitzungen ist der, dass Gemeinderatsmitglieder die Möglichkeit erhalten den Stand einer Diskussion zu erhalten, die über mehrere Ratsperioden (z.B. Strassenausbauprojekte) geht um nichtdie Diskussion in jeder Periode bei Null zu beginnen.