BY:Schiedsgericht/Geschäftsordnung Entwurf

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Sitzungen

Das Landesschiedsgericht berät sich fernmündlich in geschlossenen Sitzungen. Zu Sitzungen sowie zu Anhörungen kann mit einer Frist von 7 Tagen auf der Mailingliste eingeladen werden. In dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden.

Eine Sitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Richter anwesend sind.

Die Tagesordnung wird in einem geschlossenen Pad gehalten und während der Sitzung zu einem Protokoll ausgearbeitet. Das Protokoll wird nach der Sitzung auf die Mailingliste geschickt.

Nimmt ein Richter für 14 Tage nicht an Beratungen, Sitzungen oder Entscheidungen teil, so wird er vom Vorsitzenden oder den verbleibenden Richtern ermahnt und eine und eine Nachfrist von 13 Tagen gesetzt. Das Weitere regelt §5(4) SGO.

Anrufungen

Die Anrufung des Schiedsgerichts erfolgt in Textform. Im Falle einer Anrufung per E-Mail sind Schriftsätze als Klartext oder PDF beizufügen. Sind die der Anrufung beigefügten Dokumente nicht lesbar, nicht in den obig angegebenen Formaten oder offensichtlich unvollständig, so wird zur Nachbesserung binnen 5 Tagen aufgefordert.

Anrufungen erhalten sofort ein Aktenzeichen und ihr Eingang wird vom Vorsitzenden Richter bestätigt. Der Berichterstatter ist nach dem Geschäftsplan zu bestimmen, und dem Anrufenden in der Eingangsbestätigung mitzuteilen.

Das Aktenzeichen setzt sich zusammen aus dem Kürzel „LSG-BY“, gefolgt von einem Bindestrich, dem Kalenderdatum des Eingangstages nach ISO 8601, sowie bei Bedarf einem weiteren Bindestrich und einer laufenden Nummerierung der eingegangenen Fälle an diesem Tag. Das Aktenzeichen kann in späterer Sitzung geändert werden. Es wird bei jeder Kommunikation in Vorbereitung und während eines Verfahrens verwendet. Bei E-Mails ist es im Betreff zu führen.

Mit der Anrufung fragt der Vorsitzende Richter beim zuständigen Vorstand den Mitgliedschaftsstatus des Anrufenden ab.

Verfahren

Auf der öffentlichen Wikiseite des Schiedsgerichts wird eine Verfahrensübersicht geführt, auf der das Aktenzeichen, der aktuelle Stand und der zuständige Berichterstatter aller Anrufungen und Verfahren einsehbar sind.

Mündliche Verhandlung

Mündliche Verhandlungen finden grundsätzlich als Präsenzveranstaltungen statt. Im allseitigen Einvernehmen kann statt dessen eine Telefon- oder Mumble-Konferenz vereinbart werden. Der Konferenzraum wird dann für die mündliche Verhandlung verschlossen, so dass nur die Verfahrensbeteiligten direkt teilnehmen können. Zur Herstellung der Verfahrensöffentlichkeit kann die Verhandlung in einen weiteren Telefonkonferenzraum übertragen werden.

Beschlüsse

Beschlüsse werden durch absolute Mehrheit der dem Verfahren angehörigen Richter getroffen. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren beschlossen werden. Eine Mitwirkung aller Richter ist nicht notwendig.

Urteile

Der dem Verfahren zugeordnete Berichterstatter ist für die zeitnahe Erstellung des Urteilstexts verantwortlich. Der Urteilstext soll vor dem Beschluss mindestens 5 Tage einsehbar und für Änderungen zugänglich sein.

Ein Richter kann dem Urteil oder einem Beschluss eine abweichende Meinung anfügen. Diese abweichende Meinung darf die Länge von zwei Seiten nicht überschreiten. Der Wunsch nach einer Mindermeinung ist bei der Urteilsentscheidung in der Sitzung mitzuteilen. Der Text der Mindermeinung ist dann binnen 14 Tagen zu verfassen.

Dokumentation

Während des Verfahrens wird jegliche Kommunikation mit den Streitparteien sowie Verlaufsprotokolle von Anhörungen und mündlichen Verhandlungen gesammelt. Nach Abschluss des Verfahrens werden das Urteil und die verfahrensbestimmenden Schriftsätze in zwei getrennten verschlossenen Umschlägen (Urteil und weitere Schriftstücke) der Landesgeschäftsstelle zur Archivierung übergeben. Der Umschlag mit den weiteren Schriftstücken wird mit einem Verfallsdatum versehen.

Geschäftsverteilungsplan

Entsprechend §10(3) Satz 3 SGO wird der Berichterstatter wie folgt festgelegt:

Der Berichterstatter wird im Turnus in folgender Reihenfolge festgelegt:

Ist der nach dem Turnus zuständige Richter freigestellt, angekündigt verhindert oder beurlaubt, so wird er im Turnus übergangen.

Durch Beschluss des Schiedsgerichts kann auch im späteren Verfahren jederzeit ein anderer Berichterstatter bestimmt werden.

Ersatzrichter

Ersatzrichter nehmen an der internen Kommunikation des Schiedsgerichtes und den Beratungen teil.

Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung kann auf Sitzungen und im Umlaufverfahren mit absoluter Mehrheit der Richter und Ersatzrichter geändert werden.