BY:Oberfranken/Kronach/Kommunalwahlen/Stadtratswahl Kronach 2014/WuGo1

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

Wahl- und Geschäftsordnung

§1 Grundlegender Ablauf der Aufstellung des Wahlvorschlags

(1) Abstimmung ob bis zu 24 Personen für den Wahlvorschlag für die Stadtratswahl aufgestellt werden.

(2) Aufforderung zur Abgabe von Vorschlägen.

(3) Die vorgeschlagenen Personen erhalten die Gelegenheit sich und ihr Programm vorzustellen. Dafür erhält jede vorgeschlagenen Person maximal zehn Minuten Redezeit. Über die Reihenfolge der Vorstellung bestimmt das Los.

(4) Nach der Vorstellung sind Fragen an die vorgeschlagenen Personen möglich. Jeder Fragesteller erhält eine Minute zum Stellen seiner Frage, die sich an eine bestimmten Person richten muss. Diese Person erhält zwei Minuten Redezeit zur Beantwortung.

(5) Nach der Fragerunde werden die sich bewerbenden Personen entsprechend dem Verfahren nach § 2.1 gewählt.

(6) Das Ergebnis der Wahl wird verkündet.

(7) Listenplatz 1 des Wahlvorschlags wird entsprechend dem Verfahren nach § 2.2 bestimmt.

(8) Das Ergebnis der Bestimmung von Listenplatz 1 wird verkündet.

(9) Die Reihenfolge der restlichen Listenplätze des Wahlvorschlags wird entsprechend dem Verfahren nach § 2.3 bestimmt.

(10) Die komplette Reihenfolge des Wahlvorschlags - resultierend aus (7) und (9) - wird verkündet. Über die Bestätigung dieser Reihenfolge stimmt die Versammlung in geheimer Wahl ab. Sollte die Reihenfolge nicht bestätigt werden, so beginnt der Ablauf der Aufstellung des Wahlvorschlags wieder von vorne.

(11) Die mehrfache Aufführung von Personen im Wahlvorschlag wird nach § 2.4 bestimmt. Über die Bestätigung dieser mehrfachen Aufführungen stimmt die Versammlung in geheimer Wahl ab. Sollte die mehrfache Aufführung nicht bestätigt werden, so werden alle sich bewerbenden Personen nur einfach aufgeführt.

(12) Abstimmung ob Ersatzleute für den Wahlvorschlag gewählt werden. Sollte die Versammlung dies beschließen, so werden die Ersatzleute analog zu (1), (2), (3), (4), (5), (6), (9) und (10) gewählt. Die Ersatzleute rücken entsprechend der Reihenfolge analog zu (9) von unten auf dem Wahlvorschlag nach und werden entsprechend der freien Listenplätze gegebenenfalls mehrfach aufgeführt sofern damit die Reihenfolge nicht verändert wird.

§ 2.1 Wahlverfahren zur Bestimmung der sich bewerbenden Personen

(1) Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Mitgliederversammlung erhält einen Stimmenzettel auf dem die Namen aller vorgeschlagenen Personen vermerkt sind. Für jeden Kandidaten kann mit „Ja“ oder „Nein“ gestimmt werden.

(2) Die Reihenfolge der Kandidaten richtet sich nach den auf sie entfallenden „Ja“-Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los über die jeweiligen Plätze in der Reihenfolge.

(3) Jede vorgeschlagene Personen die sich unter den 24 stimmenstärksten Personen nach (2) befindet und auf die mehr „Ja“- als „Nein“-Stimmen entfallen sind, wird zu einer sich bewerbenden Person und bekommt einen Listenplatz auf dem Wahlvorschlag.

§ 2.2 Verfahren zur Bestimmung von Listenplatz 1 des Wahlvorschlags

(1) Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Mitgliederversammlung erhält einen Stimmenzettel auf dem die Namen aller sicher bewerbenden Personen, die für Listenplatz 1 des Wahlvorschlags kandidieren, vermerkt sind. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer hat eine Stimme.

(2) Auf Listenplatz 1 des Wahlvorschlags ist gewählt, wer mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Sollte keine Person mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei stimmenstärksten Kandiaten für den Listenplatz 1 statt, die Modalitäten sind analog zu (1). Sollte es dabei zu einer Stimmengleichheit kommen, so entscheidet das Los.

§ 2.3 Verfahren zur Bestimmung der Reihenfolge der restlichen Listenplätze des Wahlvorschlags

(1) Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Mitgliederversammlung erhält einen Stimmenzettel auf dem die Namen aller restlichen sich bewerbenden Personen vermerkt sind. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer hat so viele Stimmen wie sich bewerbende Personen auf dem Stimmzettel stehen und kann mehrmals bis zu drei Stimmen auf die Personen verteilen. Es dürfen auch weniger Stimmen vergeben werden als möglich sind.

(2) Die Reihenfolge der sich bewerbenden Personen richtet sich nach den auf sie entfallenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los über die jeweilige Reihenfolge.

§ 2.4 Verfahren zur Bestimmung des mehrfache Aufführung von Personen auf dem Wahlvorschlag

(1) Genau 24 sich bewerbende Personen: Jede sich bewerbende Person wird einmal auf dem Wahlvorschlag aufgeführt

(2) Genau 8 oder weniger sich bewerbende Personen: Jede sich bewerbende Personen wird dreimal auf dem Wahlvorschlag aufgeführt.

(3) Zwischen genau 9 und genau 11 sich bewerbende Personen: Jede sich bewerbende Person wird zweimal auf dem Wahlvorschlag aufgeführt. Da es dann zu freien Plätzen auf dem Wahlvorschlag kommen würde, werden die sich bewerbenden Personen beginnend mit Listenplatz 1 dreimal aufgeführt bis alle Plätze auf dem Wahlvorschlag vergeben sind.

(3) Zwischen genau 12 und genau 23 sich bewerbende Personen: Jede sich bewerbende Person wird einmal auf dem Wahlvorschlag aufgeführt. Da es dann zu freien Plätzen auf dem Wahlvorschlag kommen würde, werden die sich bewerbenden Personen beginnend mit Listenplatz 1 zweimal aufgeführt bis alle Plätze auf dem Wahlvorschlag vergeben sind.