BY:Mittelfranken/Ansbach/Mitgliederversammlung 2018.1/Satzung

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Satzung des Kreisverbands Ansbach (23.03.2014)

Die Satzung wurde am 29.01.2012 bei der Gründungsversammlung beschlossen.
Geändert durch die Mitgliederversammlung am 20.01.2013.
Neufassung der Satzung durch die Mitgliederversammlung am 23.03.2014.


Abschnitt A: Grundlagen

§ 1 - Name, Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband Ansbach Stadt und Landkreis - nachfolgend KV genannt - ist eine Untergliederung des Bezirksverbandes Mittelfranken im Landesverband Bayern in der Piratenpartei Deutschland. Er ist deckungsgleich mit den politischen Grenzen des Landkreises Ansbach und der Stadt Ansbach.


§ 2 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied des KV ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Landkreis Ansbach und der Stadt Ansbach. (2) Ausnahmen regeln übergeordnete Satzungen


§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

Es gilt die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.


§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten

Es gilt die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.


§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

Es gilt die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.


§ 6 - Ordnungsmaßnahmen

Es gilt die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.


§ 7 - Verhaltensweise von Gliederungen

Der KV verpflichtet sich, den Regelungen der übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses von Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.


§ 8 - Organe des Kreisverbands

(1) Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag und der Vorstand.


§ 9a - Der Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er beschließt die Richtlinien und Ausrichtung der Arbeit des KV welche der Kreisvorstand umzusetzen hat. Er ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.

(2) Es gibt ordentliche und außerordentliche Kreisparteitage.

(2a) Der ordentliche Kreisparteitag tagt mindestens einmal im Jahre. Nur dort finden Wahlen für Parteiämter statt. Die einzigen Ausnahmen hierzu bildet §9b Satz 5 und 6 dieser Satzung. Die Einberufung erfolgt auf Grund eines Vorstandsbeschlusses. Die Ladungsfrist hierfür beträgt wenigstens 2 Wochen und erfolgt schriftlich per eMail.

(2b) Die Einberufung eines außerordentlichen Kreisparteitages erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses schriftlich per eMail oder wenn 10% der Mitglieder des KV es schriftlich beantragen. Die Ladungsfrist hierfür beträgt wenigstens 2 Wochen.

(3) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(4) Über den Kreisparteitag, dessen Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das im Internet veröffentlicht wird.

(5) Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Kreisparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. Die Rechnungsprüfer dürfen selbst nicht Mitglieder des Vorstandes des KV sein.

§ 9b - Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht zumindest aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Kreisparteitag kann die Wahl weiterer Mitglieder beschließen.

(2) Der Kreisvorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben beauftragen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Vorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungs-Verfahren, oder ähnliches an einen speziell zu diesem Zweck zu Bevollmächtigenden übertragen.

(3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl für die Zeit bis zum folgenden ordentlichen Kreisparteitag gewählt. Die normale Amtsdauer beträgt 1 Jahr und kann von der Mitgliederversammlung geändert werden.

(4) Tritt der gesamte Kreisvorstand geschlossen zurück oder kann er seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Bezirksvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Kreisvorstand gewählt hat.

(5) Tritt ein Mitglied des Kreisvorstandes zurück, so kann auf einem vom Vorstand einberufenen außerordentlichen Parteitag die vakante Position im Vorstand nach gewählt werden, die Amtszeit des nachgewählten Vorstandsmitglieds endet am nächsten ordentlichen Kreisparteitag.


§ 10 Einladung zur Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand lädt jedes Mitglied mindestens 2 Wochen vorher schriftlich per e-Mail und Veröffentlichung auf der Webseite der PIRATEN zur Mitgliederversammlung ein.


§ 11 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

Es gilt die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.


§ 12 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

(2) Ein Wahlprogramm wird vom Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit beschlossen.

(3) Satzungsänderungsanträge und programmatische Themenvorschläge müssen bis eine Woche vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich per eMail beim Vorstand eingereicht werden.


§ 13 - Auflösung, Verschmelzung und Teilung in zwei getrennte Gliederungen

(1) Die Teilung des KV in zwei getrennte Gliederungen, bedarf der einfachen Mehrheit der Stimmen bei einer Abstimmung auf einer extra hierfür einberufenen Mitgliederversammlung. Dieser Fall entspricht der Auflösung des KV und ermöglicht so die Gründung von eigenständigen Gliederungen der 2 Kreise, diese Satzung verliert in diesem Fall ihre Gültigkeit.

(2) Eine Teilung kann vom Vorstand des KV oder von mind.10% der stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden. Die Mitgliederversammlung hierzu wird vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von 4 Wochen schriftlich per eMail einberufen.

(3) Die Auflösung oder Verschmelzung des KV bedarf zur Rechtskraft der Zustimmung des Bezirksvorstands.


§ 14 - Parteiämter

(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.


§ 15 - Nachrangigkeit der Satzung

Alles Weitere regeln die übergeordneten Satzungen.


Abschnitt B: Finanzordnung

Die Finanzordnung der übergeordneten Gliederungen findet entsprechend Anwendung.



Alte Satzung (20.01.2013)

beschlossen am 29.01.2012 bei der Gründungsversammlung, geändert am 20.01.2013 durch die Mitgliederversammlung.

§1 Name, Mitgliedschaft und Tätigkeitsgebiet

(1) Der "Kreisverband Ansbach Stadt und Landkreis der Piratenpartei Deutschland" ist eine Untergleiderung des Bezirksverband Mittelfranken und setzt sich aus allen Mitgliedern der Piratenpartei Deutschland zusammen, die ihren angezeigten Wohnsitz im Gebiet der Stadt Ansbach oder dem Landkreis Ansbach haben. Ausnahmen hiervon regelt die Bundessatzung.


§2 Einladung zur Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand lädt jedes Mitglied mindestens 2 Wochen vorher schriftlich per e-Mail und Veröffentlichung auf der Webseite der PIRATEN zur Mitgliederversammlung ein.


§3 Teilung in zwei getrennte Gliederungen

(1) Die Teilung des Kreisverband Ansbach Stadt und Landkreis der Piratenpartei Deutschland in zwei getrennte Gliederungen, bedarf der einfachen Mehrheit der Stimmen bei einer Abstimmung auf einer extra hierfür einberufenen Mitgliederversammlung. Dieser Fall entspricht der Auflösung des Kreisverband Ansbach Stadt und Landkreis und ermöglicht so die Gründung von eigenständigen Gliederungen der 2 Kreise, diese Satzung verliert in diesem Fall ihre Gültigkeit.

(2) Eine Teilung kann vom Vorstand des KV Ansbach oder von mind. 10% der stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden. Die Mitgliederversammlung hierzu wird vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von 4 Wochen schriftlich oder per eMail einberufen.


§4 Sonstige Regelungen

(1) Für alle sonstigen Regelungen und die Finanzordnung gilt die Satzung des Bezirksverbands Mittelfranken in ihrer jeweils aktuellen Fassung entsprechend.