BY:Landkreis München/Unterschleißheim/Organisation/Satzungsentwurf

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Dies ist ein Entwurf der Satzung für den zu gründenden Ortsverband Unterschleißheim.

Abschnitt A: Grundlagen

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Ortsverband Unterschleißheim ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Ortsebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung).

(2) Der Ortsverband Unterschleißheim der Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Ortsverband Unterschleißheim. Die offizielle Kurzbezeichnung des Ortsverbands lautet: PIRATEN.

(3) Der Sitz des Ortsverbands ist Unterschleißheim.

(4) Das Tätigkeitsgebiet des Ortsverbands ist das Stadtgebiet Unterschleißheim.

§ 2 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Ortsverbands ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in Unterschleißheim.

(2) Die im Ortsverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch die Bundessatzung geregelt.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten

Die Rechten und Pflichten aller Piraten im Ortsverband werden allein durch die Bundessatzung geregelt.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft wird durch die Bundessatzung geregelt.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Ortsverband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes, sofern dieser nicht länger Unterschleißheim ist, oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.

§ 6 - Ordnungsmaßnahmen

Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in den übergeordneten Gliederungen getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Ortsebene.

§ 7 - Gliederung

(1) Die Gliederung wird durch die Bundessatzung geregelt.

(2) Der Ortsverband verpflichtet sich, den Regelungen der übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses von Bundespartei und Landes-/Bezirks-/Kreisverbänden Folge zu leisten.

§ 9 - Organe des Ortsverbands

(1) Organe sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Gründungsversammlung.

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am XX.XX.XXXX.

§ 9a - Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und der Schatzmeister.

(2) Der Vorstand vertritt den Ortsverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(3) Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr vom Tag der Wahl an gerechnet, schriftlich und geheim gewählt. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen geschäftsführenden Vorstandes im Amt.

(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zwei mal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten aus dem Ortsverband Unterschleißheim, jedoch mindestens drei, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. der Gründungsversammlung.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  1. Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung
  2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  3. Dokumentation der Sitzungen
  4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(8) Der Vorstand liefert zur Mitgliederversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Ortsverband, die Mitgliederversammlung oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(9)Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so gehen seine Funktionen wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über.

(10)Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig:

  1. wenn mehr als ein Vorstandsmitglied zurückgetreten ist
  2. wenn mehr als 30% der im Ortsverband organisierten Piraten dem Vorstand schriftlich das Misstrauen aussprechen,
  3. wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.

Tritt einer der vorgenannten Fälle ein, so ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen geschäftsführenden Vorstandes einzuberufen. Der verbliebene Vorstand kann einen kommissarischen Vorstand einsetzen, der jedoch nur mit der Vorbereitung der Mitgliederversammlung beauftragt ist; andernfalls führt der Vorstand des Bezirksverbands Oberbayern kommissarisch die Geschäfte.

§ 9b - Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Brief, E-Mail oder Fax mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(2) Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(3) Über die Mitgliederversammlung, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Rechnungs- und Kassenprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und die Einhaltung der Finanzordnung und des PartG vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Die Rechnungs- und Kassenprüfer dürfen selbst nicht Mitglieder des Vorstandes des Ortsverbands Unterschleißheim sein. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Das Ergebnis der Prüfung wird der Mitgliederversammlung verkündet und zu Protokoll genommen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch die Mitgliederversammlung oder mit Wahl ihrer Nachfolger.

(5) Sofern nicht von der Mitgliederversammlung anders beschlossen, sind Gäste hierzu zugelassen und Aufnahmen von Rednern der Mitgliederversammlung sind als Mitschnitt der Rede in Ton sowie Bild gestattet.

§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Satzungen der übergeordneten Gliederungen.

§ 11 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Ortssatzung können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht die dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Mitgliederversammlungen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder sich mit dem Antrag/ den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einer Mitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist.

(3) Der Ortsverband übernimmt das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland.

§ 12 - Auflösung und Verschmelzung

Die Auflösung oder Verschmelzung regeln die Satzungen der übergeordneten Gliederungen.

§ 13 - Parteiämter

Die Regelungen der übergeordneten Gliederungen zu den Parteiämtern finden Anwendung.

§ 14 - Nachrangigkeit der Satzung

(1) Falls ein oder mehrere Punkte dieser Satzung den Satzungen der übergeordneten Gliederungen widersprechen, gilt für diese Abschnitte die Satzung der übergeordneten Gliederungen in folgender Reihenfolge:

  1. Satzung des Bezirksverbands Oberbayern der Piratenpartei Deutschland,
  2. Satzung des Landesverbands Bayern der Piratenpartei Deutschland,
  3. Satzung der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN).

(2) Alle anderen Abschnitte dieser Satzung bleiben davon unberührt.

Abschnitt B: Finanzordnung

Die Finanzordnung des Landesverbandes Bayern findet entsprechend Anwendung.