BY:Landkreis Fürstenfeldbruck/Kommunalwahl2014/Wahlverfahren

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Wahlverfahren Kommunalwahl

Am 16. März 2014 stehen 4 eigenständige Wahlen in Fürstenfeldruck an:

  • Bürgermeister
  • Landrat
  • Stadtrat
  • Kreistag (falls dieses Gremium jemand nicht kennt: das ist quasi das Landkreisparlament)

Doch nach welchen Verfahren stimmt man bei diesen Wahlen eigentlich ab und wie werden nach der Wahl die Mandate/Sitze vergeben? Hier findest Du die Erläuterung der einzelnen Verfahren:


Bürgermeister- und Landratswahl

Die Bürgermeister- und die Landratswahl sind schnell erklärt, das sind nämlich reine Personenwahlen für genau einen Posten. Man hat genau eine Stimme, die man genau einem Kandidaten geben kann. Erhält ein Kandidat mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen, ist er der Bürgermeister bzw. Landrat. Erhält kein Kandidat mehr als 50%, gibt es am 30. März 2014 eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen hatten.


Stadtrats- und Kreistagswahl

Kommen wir zur Stadtrats- und Kreistagswahl, die wohl die komplexesten Wahlen sind, die wir haben. Doch bitte nicht erschrecken, eigentlich sind auch sie ganz einfach, wie man sogleich sehen wird:

Beide Wahlen funktionieren vom Prinzip her identisch: Man hat so viele Stimmen zu vergeben, wie das zu wählende Gremium Sitze enthält. Der Brucker Stadtrat hat 40 Sitze, der Kreistag des Landkreises Fürstenfeldbruck hat 70, also hat man dementsprechend 40 bzw. 70 Stimmen.

Auf dem Stimmzettel stehen alle Parteien (oder Wählergruppen), die für die Wahl zugelassen sind. Jede Partei muss die Kandidaten nennen, die sich in ihrem Namen (es müssen nicht zwingend Parteimitglieder sein) um ein Mandat bewirbt. In der Regel stehen bei einer Partei so viele Kandidaten, wie es Sitze/Stimmen zu vergeben gibt. Ein einzelner Kandidat kann bis zu dreimal aufgeführt werden.


Vergabe der Stimmen durch den Wähler

Ein Wähler kann seine Stimmen nun entweder als Block einer einzigen Partei geben, sie einzeln an bestimmte Kandidaten einer oder mehrerer Parteien verteilen (das sog. „panaschieren“) – wobei man einem einzelnen Kandidaten bis zu 3 Stimmen geben kann (das sog. „kumulieren“ oder „häufeln“) – oder auch beide Vergabearten kombinieren, indem man erst Stimmen an einzelne Kandidaten vergibt und anschließend noch ein Kreuz bei einer Partei macht. Bei der kombinierten Art wird nachgezählt, wie viele Stimmen bereits an einzelne Kandidaten vergeben wurden; die verbliebenen Stimmen werden dann an die noch nicht angekreuzten Kandidaten der angekreuzten Partei in der Reihenfolge vergeben, wie die Kandidaten auf dem Wahlzettel stehen.

Sollte man eine Partei als Block ankreuzen, jedoch einzelne Kandidaten dieser Partei ablehnen, darf man diese streichen. Und das macht man auch genau so: Man nimmt den Stift und streicht den Namen der Kandidaten durch, die keine Stimme erhalten sollen.


Vergabe der Sitze nach der Wahl

Bei der Sitzvergabe sind nur gültige Stimmen von Bedeutung, ausschließlich diese machen die 100% der Stimmen aus, die für die Vergabe der Sitze und der Festlegung der absoluten Stimmenanzahl für die implizite Sperrklausel berücksichtigt werden. Enthaltungen (also gänzlich leere Stimmzettel) werden übrigens genauso wie ungültige Stimmzettel behandelt!

Die Sitzvergabe bei der Stadtrats- & Kreistagswahl funktioniert ähnlich wie bei der bayerischen Landtagswahl: Man wählt zwar einzelne Personen, diese können jedoch nur dann ein Mandat erringen, wenn die Kandidaten ihrer Partei in Summe so viele gültige Stimmen auf sich vereinen konnten, dass dieser Partei Sitze zugesprochen werden. Bei der Landtagswahl muss eine Partei die sog. „explizite“ Sperrklausel von 5% überschreiten; bei der Stadtrats- & Kreistagswahl gibt es keine explizite – also künstlich gesetzte – Sperrklausel, sondern nur eine sog. „implizite“ Sperrklausel.

Die implizite Sperrklausel könnte man auch „rechnerische“ oder „mathematische“ Sperrklausel nennen. Sie ergibt sich daraus, dass nur ganze Sitze als Mandate vergeben werden. Man muss also die 100% der gültig abgegeben Stimmen auf die Anzahl der zu vergebenden Sitze verteilen, um zu wissen, wie viel Prozent einem Sitz entspricht. Bei der Brucker Stadtratswahl sind das 2,5% (100% : 40 Sitze = 2,5% pro Sitz), bei der Kreistagswahl ca. 1,43% (100% : 70 Sitze = 1,42857...).

Soweit so gut, jetzt ergibt sich aber ein Problem, für das es mehrere vernünftige Lösungen gibt; am schnellsten ist dies an einem Beispiel zu verdeutlichen: 3 Parteien (Flamingos, Lemminge und Mungos) treten zur Wahl eines Gremiums an, das aus 10 Sitzen besteht, woraus sich eine rechnerische Sperrklausel von 10% für einen Sitz ergibt (100% : 10 Sitze = 10% pro Sitz). Wahlergebnis der gültigen Stimmen: Flamingos: 31% / Lemminge: 62% / Mungos: 7%. Damit haben die Flamingos 3 Sitze und die Lemminge 6 Sitze sicher, doch was machen wir mit dem 10. Sitz, wer bekommt den? Die Mungos haben die meisten Prozentpunkte für diesen Sitz, liegen jedoch unter der rechnerischen Sperrklausel von 10%. Geht der letzte Sitz nun an die Lemminge oder die Mungos? Oder gar die Flamingos? Dazu kann man berechtigt unterschiedlicher Meinung sein, weswegen es auch unterschiedliche Vergabeverfahren gibt. Für die bayerische Kommunalwahl gilt aktuell das sog. „Hare/Niemeyer-Verfahren“, welches den Sitz der Partei zuspricht, die ungeachtet der rechnerischen Sperrklausel „näher dran“ ist. In unserem Beispiel dürften sich also die Mungos – trotz des deutlichen Unterschreitens der impliziten Sperrklausel – über einen Sitz im Gremium freuen. Aus dem Obigen ergibt sich, dass der erste Sitz für eine Partei bereits ab ca. der Hälfte des Prozentsatzes der rechnerischen Sperrklausel erreichbar ist (d.h. für die Brucker Stadtratswahl ca. 1,25% und für die Kreistagswahl ca. 0,715%)

Wenn klar ist, wie viele Sitze eine Partei erhält, muss noch geklärt werden, welche ihrer Kandidaten ins Gremium einziehen. Das ist nun simpel: Die Kandidaten ziehen nicht in der Reihenfolge ein, wie sie auf dem Wahlzettel aufgelistet sind, sondern in der Reihenfolge, die sich durch die Anzahl der Stimmen ergibt, die die einzelnen Kandidaten erhielten. Man kann theoretisch also auch von hinteren Listenplätzen in ein Gremium einziehen.


Ungültigkeit einzelner Stimmen

Eine einzelne Stimme wird ungültig, wenn sie einem Kandidaten gegeben wird, der auf diesem Stimmzettel bereits 3 Stimmen erhalten hat. Das gilt auch für mehrfach aufgeführte Kandidaten, auch diese dürfen höchstens 3 Stimmen erhalten. Sollte es zu einer oder mehreren ungültigen Einzelstimmen kommen, hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der anderen Einzelstimmen, solange die erlaubte Gesamtstimmenzahl nicht überschritten wird.

Begründung: Ein einzelner Kandidat darf – auch bei Mehrfachnennung – nicht mehr als 3 Stimmen erhalten.


Ungültigkeit des gesamten Stimmzettels

Ein gesamter Stimmzettel wird ungültig, wenn

  1. sich außer Kreuzen oder durchgestrichenen Kandidaten noch weitere Zeichen und/oder Bemerkungen auf dem Zettel befinden,
  2. die Gesamtstimmenanzahl überschritten ist, d.h. in Summe mehr Stimmen vergeben wurden als Mandate zu erringen sind (also mehr als 40 bei der Stadtratswahl und mehr als 70 bei der Kreistagswahl),
  3. mehr als eine Partei als Block angekreuzt wurde,
  4. er leer ist.


Begründungen: zu 1) Da jede Auszählung von Stimmzetteln öffentlich stattfindet, könnte ein potentieller Erpresser von seinem wahlberechtigten Opfer verlangen, ein vorher ausgemachtes Zeichen auf dem Stimmzettel zu hinterlassen (z.B. ein Smiley oben rechts), um dann bei der Auszählung anwesend zu sein und zu warten, bis der Zettel mit dem Zeichen kommt. Dadurch könnte er überprüfen, ob sein Opfer auch so stimmte, wie er es verlangte. Um diese Möglichkeit auszuschließen, werden automatisch alle Stimmzettel als ungültig gewertet, die außer Kreuzen oder Streichungen einzelner Kandidaten irgendwelche Zeichen enthalten.

WARNUNG: Falls Du beim Panaschieren oder Kumulieren auf einem Papier Deine bereits vergebenen Stimmen mitzählen willst, dann benutze dafür NICHT den Stimmzettel, sondern ein Schmierblatt!!!

zu 2) Wenn mehr Stimmen als zu vergebende Sitze verteilt wurden, müsste man als Wahlhelfer irgendwelche Einzelstimmen streichen. Doch welche soll man nun streichen? Da dies nur der jeweilige Wähler bestimmen könnte, dieser aber wegen des Wahlgeheimnisses nicht ausfindig gemacht werden darf (was auch aus praktischen Gründen nahezu unmöglich wäre...), kann es nur eine Entscheidung geben: Der gesamte Stimmzettel ist ungültig.

zu 3) Hier zieht dasselbe Prinzip wie bei 2): Da man den Wähler nicht mehr fragen kann, an welche der beiden Parteien die restlichen Stimmen vergeben werden sollen, wird der gesamte Stimmzettel für ungültig erklärt.

zu 4) Ein leerer Wahlzettel ist theoretisch eine Enthaltung, jedoch werden Enthaltungen nicht anders wie ungültige Stimmzettel behandelt.


So, das war's im Großen und Ganzen. Sollten noch Fragen offen sein (oder jemand einen Fehler entdecken), dann kontaktiert uns bitte:


Ansonsten wünschen wir ein „Happy Voting!“ bzw. „Fröhliches Kreuzeln!“ am 16. März!