BY:Landesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/Mitgliederversammlungen
Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den BY:Landesparteitag_2012.2 von Thomas, Josef. Bitte hilf mit diesen Antrag zu verbessern und zu erweitern. Bitte bekunde auch Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der BY:Landesparteitag_2012.2/Antragsfabrik. |
- Titel = Mitgliederversammlungen
- Änderungsantrag Nr.
- S12
- Beantragt von
- Thomas, Josef
- Betrifft
- Satzung des Landesverbands Bayern / Abschnitt A
- Beantragte Änderungen
Der Parteitag möge beschliessen, Abschnitt A der Satzung folgenden Paragraphen hinzuzufügen und angemessen zu nummerieren:
§ 14 - Mitgliederversammlungen
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle Gliederungen des Landesverbandes Bayern und sind davon abweichenden Regelungen in deren Satzungen nachrangig.
(2) Eine Mitgliederversammlung ist beratungsfähig, wenn sie ordnungsgemäss eingeladen wurde. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie beratungsfähig ist und mindestens die Hälfte ihrer bisher an dem Tag akkreditierten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird bei Veranstaltungsbeginn, sowie auf Antrag von mindestens fünf anwesenden akkreditierten Mitgliedern festgestellt. Bei Feststellung der Beschlussunfähigkeit wird die Mitgliedersammlung von der Versammlungsleitung vertagt oder abgebrochen.
(3) Für eine Mitgliederversammlung eines Gebiets ist die niedrigste Gliederung, deren Tätigkeitsgebiet das Gebiet vollständig umfasst, zuständig. Für deren Einberufung gelten die gleichen Regelungen wie für den Parteitag des zuständigen Gebietsverbandes. Existiert eine Gliederung auf einer Gebietsebene nicht, so ist deren Mitgliederversammlung durch den Vorstand der nächst höheren Gliederung einzuberufen, wenn der zehnte Teil der in diesem Gebiet wohnhaften stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung in Textform unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
- Begründung
Dieser Antrag ergänzt für alle Gliederungen ein paar grundlegende Bestimmungen zu Mitgliederversammlungen, die in den meisten Satzungen bisher fehlen und auch für Aufstellungsversammlungen notwendig sind. Der Begriff Mitgliederversammlungen umfasst Parteitage (auf Gebietsebene), Aufstellungsversammlungen (wahlrechtlich) und Gründungsversammlungen/Treffen (ohne Gebietsverband).
zu Absatz 1) Satzungen von Untergliederungen können in ihren Satzungen abweichende Bestimmungen treffen (z.B. BzV Oberfranken).
zu Absatz 2) Die Beschlussfähigkeit für Aufstellungen von Parteibewerbern muss laut Wahlgesetzen in der Satzung geregelt werden.
Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Stimmkreisbewerbers regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzung. ...
Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlußfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien durch ihre Satzungen.
Dies ist generell für alle Mitgliederversammlungen sinnvoll und wird durch Absatz (2) geregelt. Beschlussfähig wäre eine Mitgliederversammlung standardmäßig dann, wenn mindestens (noch) die Hälfte der Akkreditierten anwesend ist, damit nicht eine Minderheit Beschlüsse in Namen der ganzen Versammlung treffen kann. Ansonsten muss die Versammlung vertagt oder abgebrochen werden. Die Regelung orientiert sich an der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.
zu Absatz 3) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen in Gebieten ohne Untergliederung ist bisher nicht geregelt (z.B. für Gründungsversammlungen, gemeinsame Entscheidungen). Das soll hiermit zugunsten der Mitglieder geklärt werden und ist von §37(1) BGB inspiriert, der nur für existierende Verbände gilt.
Inhaltsverzeichnis
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- Thomas
- Thomas Weigert 01:48, 20. Aug. 2012 (CEST)
- JosefJosef aus Bayern 08:57, 21. Aug. 2012 (CEST)
- Benjamin Stöcker (Tendenziell)
- Django 19:36, 27. Aug. 2012 (CEST)
- ...
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- Albert Barth 11:46, 20. Aug. 2012 (CEST)
- Wastl Steinhäußer
- ...
Piraten, die sich vrstl. enthalten
- ?
- ...
Diskussion
Bitte hier das für und wieder eintragen.
- Argument 1: Es entspricht einfach nicht den Tatsachen, dass die Beschlussfähigkeit für Aufstellungen von Parteibewerbern in der Satzung geregelt sein muss. Du solltest § 28 IV LWG mal ganz lesen. --Albert Barth 11:46, 20. Aug. 2012 (CEST)
- Antwort zu 1
§ 17 Satz 2 PartG lautet: "Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien."
§ 21 BWahlG stellt keine abschließende und vor allem keine vollständige Regelung für die Kandidatenaufstellung durch die Parteien dar. Für alle nicht von §21 BWahlG erfassten Modalitäten verweist die Vorschrift daher - übereinstimmend mit § 17 Satz 2 PartG - auf das Satzungsrecht der Parteien. Die Notwendigkeit ergänzender satzungsrechtlicher Regelungen besteht für eine Vielzahl von verfahrensrechtlichen Fragen, die durch §21 BWahlG nicht geregelt werden. Es muss deshalb durch das Satzungsrecht u.a. die Beschlussfähigkeit der (Aufstellungs)Versammlung bestimmt werden. (so Lenski §21 BWahlG Rdnr 78,79, Kersten, Rixen, Ipsen und vgl auch BVerfGE 89,243)
Es mag dahingestellt bleiben, ob die Vorschriften der §§ 21ff BWahlG aufgrund derBVerfG Entscheidung, die ja die Kernvorschriften für nichtig erklärt hat, derzeit Gültigkeit haben. Jeder hofft, dass der Gesetzgeber diese Vorschriften in seinem neuen Gesetz so beibehält.
Im Übrigen sollte man auf die Entscheidung des Bay VGH am 4.10.2112 zum Landeswahlgesetz gespannt sein.
Zudem darf ich bemerken, dass eine GO keine Satzung darstellt. vgl § 6 Abs 2 Nr 1-12 PartG.
Der Gesetzgeber hat nicht aus Spass den Begriff Satzung in § 17 Satz 2 PartG eingeführt.
JosefJosef aus Bayern 09:36, 21. Aug. 2012 (CEST)
Mich stört dieser Absatz: " Existiert eine Gliederung auf einer Gebietsebene nicht, so wird auf Antrag eines Zehntels der in diesem Gebiet wohnhaften stimmberechtigten Mitglieder durch den Vorstand der nächst höheren Gliederung eine Mitgliederversammlung einberufen. " -> Man muss 10% bringen sonst geht es gar nicht? Ich interpretiere den Absatz so, gehe aber davon aus, dass er nicht so gemeint ist. Ich würde Ihn umformulieren. Benjamin Stöcker
- §37(1) BGB, der nur für existierende Gebietsverbände gelten würde, nun direkt angepasst: "Existiert eine Gliederung auf einer Gebietsebene nicht, so ist deren Mitgliederversammlung durch den Vorstand der nächst höheren Gliederung zu berufen, wenn der zehnte Teil der in diesem Gebiet wohnhaften stimmberechtigten Mitglieder die Berufung in Textform unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt." so klarer? --Thomas 12:04, 21. Aug. 2012 (CEST)
- Finde ich unmissverständlicher formuliert. Danke Benjamin Stöcker
Nebeneffekt : Diese Regelung ermöglicht Beschlussfähige Gebietsversammlungen (zum Beschließen von Programm etc) ohne Gebietsverband. Ist dies bewusst so gemacht? Benjamin Stöcker
- durchaus. Es gibt z.B. Landkreise oder Orte, die es (noch) nicht für notwendig halten, einen Gebietsverband zu gründen und trotzdem gemeinsam etwas beschliessen wollen. --Thomas 12:04, 21. Aug. 2012 (CEST)
Noch eine Kleinigkeit: "oder Letzteres nicht von mindestens fünf anwesenden akkreditierten Mitgliedern angezweifelt wird. " sagt aus, das fünf mitglieder langen um eine NIchtbeschlussfähigkeit herzustellen. Gemeint ist doch sicher "Die Beschlussfähigkeit muss (unverszüglich) geprüft werden, wenn....." oder? Benjamin Stöcker
- so besser? --Thomas 14:25, 21. Aug. 2012 (CEST)
- Sehr schön! :-)
- so besser? --Thomas 14:25, 21. Aug. 2012 (CEST)
- Antwort zu 1.1
- noch eine Antwort zu 1
- Argument 2: Lieber Thomas, auch dieser 3. Antrag hat eine nicht haltbare Begründung. Ich weiß nicht ob dir noch jemand helfen kann - mir jedenfalls gehen langsam die Kopfschmerztabletten aus. --Albert Barth 14:22, 21. Aug. 2012 (CEST)
- Man sollte nicht versuchen, Kopfschmerzen mit einer Partei kurieren zu wollen. Mir gehen langsam auch die Facialpalminvorräte aus ;-)
Hallo Albert,
Wenn man bei diskusssionswürdigen Anträgen schon Kopfschmerzen bekommt, dann muss man ja bei der Buchhaltung und den Finanzen völlig ausrasten?? Aber Spass bei Seite.Kannst Du wenigstens erklären, weshalb der Antrag eine nicht haltbare Begründung enthält??? Ich pflege meine rechtlichen Auffassungen immer durch Fundstellen zu belegen. Sei es durch Entscheidungen oder Gesetzesbegründungen oder durch sonstige Fundstellen.Ich gehe glaube ich nicht fehl in der Annahme,dass man mit Kopfschmerzen nicht weiter kommt, sondern nur dann Ergebnisse erzielen kann ,wenn derjenige der etwas behauptet auch versucht den anderen mitzuteilen, warunm er dieser oder jener Meinung ist.Ob Benjamin , Valedom oder Thomas oder andere, die sich mit SÄAnträgen befassen, versuchen doch alle nur das Beste für die Partei zu erwirken.
JosefJosef aus Bayern 16:16, 21. Aug. 2012 (CEST)
Hallo Josef,
wenn du und Thomas das beste für die Partei wollen, dann hört bitte auf, weitere Satzungsänderungsanträge zu schreiben. Und nun eine beispielhafte Begründungen, die ich jetzt schon wiederholt geschrieben habe und die wiederholt gelöscht wurde. Der Antrag hier wird u.a. mit Verweis auf Art. 28 IV LWG wie folgt begründet: "zu Absatz 2) Die Beschlussfähigkeit für Aufstellungen von Parteibewerbern muss laut Wahlgesetzen in der Satzung geregelt werden." Das ist einfach nur grober Unfug! Bitte einfach mal Art. 28 IV LWG zu Ende lesen.
Und zu dem ganzen Bullshit hier noch folgende Anmerkung. Unsere Satzungen sind teilweise wirklich nicht ganz schlüssig und bedürften einer grundlegenden Reform. Dort aber, wo wir mal ganz klare Regeln haben, nämlich wie die Partei dem PartG entsprechend gegliedert sein soll, bemächtigen wir uns nicht einfach dieser vernünftigen Vorgabe, sondern erfinden die Bürokratie jeden Tag neu, ohne dass die Antragsteller hier ein Gesamtkonzept vorlegen können, geschweige denn eine effiziente Verwaltung im Auge zu haben. In Anlehnung an den Fußballkaiser sage ich einfach mal: gehts raus und machts Politik ,anstatt jeden Tag die Bürokratie neu zu erfinden. --Albert Barth 18:13, 21. Aug. 2012 (CEST)
- grober Unfug ist es nur wenn man zwei geschlossenen Augen liest und nicht verstehen will. Es steht dort nicht "Laut Wahlgesetzen muss in der Satzung die Beschlussfähigkeit für Aufstellungen von Parteibewerbern geregelt werden". Ausserdem wird hier primär mit §21 BWahlG und dem Sinn für alle Mitgliederversammlungen begründet. Abgesehen wüsste ich nicht, wo hier Bürokratie erfunden wird. Mit deinem Verhalten kategorisiere ich dich längst als Troll. --Thomas 18:35, 21. Aug. 2012 (CEST)
- alles klar :) ... übrigens, der "Satzungs-Troll-Award" heist nicht Oscar, sondern Thomas.