BY:Landesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/Ladungsformalitäten zu aufstellungsversammlungen

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den BY:Landesparteitag_2012.2 von Benjamin Stöcker, Roland 'ValiDOM' Jungnickel, Christina Grandrath ....

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Titel = Eindeutige Regelung zur Ladungsformalitäten in die Satzung
Änderungsantrag Nr.
S08
Beantragt von
Benjamin Stöcker, Roland 'ValiDOM' Jungnickel, Christina Grandrath ...
Betrifft
Satzung des Landesverbands Bayern / § 10
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt den §10 der Landessatzung durch folgenden zu ersetzen:

§10 (entfallen)

§ 10a - Zuständigkeiten und Ladungsmodalitäten für Bewerberaufstellung zu öffentlichen Wahlen

(1) Die Bestimmungen des §10a gelten für die Aufstellung von Bewerbern zu öffentlichen Wahlen, sofern das Wahlrecht eine Regelung durch die Satzung zulässt. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt.

(2) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt in einer eigenständigen wahlrechtlichen Mitgliederversammlung (nachfolgend Aufstellungsversammlung) der laut Gesetz stimmberechtigten Mitglieder.

(3) Die Einladungsfrist zu Aufstellungsversammlungen beträgt vier Wochen. Im Falle einer außerordentlichen oder vorgezogenen Wahl verkürzt sie sich auf fünf Tage.

(4) Zur Aufstellungsversammlung soll jedes Mitglied in Textform eingeladen werden. Zusätzlich ist die Aufstellungsversammlung auf der Webseite der zuständigen Gliederung anzukündigen.

(5) Zuständig für die Aufstellung der Landesliste zur Wahl zum Deutschen Bundestag ist der Landesverband. Für die Aufstellung von Kreiswahlvorschlägen zur Wahl zum Deutschen Bundestag ist der Bezirksverband zuständig, der das Gebiet des Wahlkreises vollständig umfasst. Umfasst das Gebiet eines Kreisverbandes vollständig das Gebiet eines Wahlkreises, kann der Bezirksvorstand den Kreisverband mit der Aufstellung des Kreiswahlvorschlages beauftragen. Liegt ein Wahlkreis in mehreren Bezirken, bestimmt der Landesvorstand den zuständigen Bezirk.

(6) Zuständig für die Aufstellung der Wahlkreisliste zu den Wahlen zum Bayerischen Landtag und den Bezirkstagen sind die jeweiligen Bezirksverbände. Wenn die Satzung des zuständigen Bezirksverband nichts anderweitiges bestimmt, ist der Kreisverband, der einen Stimmkreis vollständig umfasst, für diesen zuständig. Liegt das Gebiet eines Stimmkreises über mehrere Kreisverbände verteilt, so bestimmt der Bezirksvorstand den zuständigen Kreisverband.

(7) Zuständig ist bei Gemeindewahlen der Ortsverband, bei Landkreiswahlen der Kreisverband, in dessen Gebiet die Wahl stattfindet. Besteht auf entsprechender Ebene kein Verband, ist der nächst höhere Verband zuständig, der das Gebiet der Wahl vollständig umfasst.

Begründung

Die Ladungsmodalitäten, die bisher in der Satzung stehen sind nicht Rechtssicher. Leider wurde diese nach unten in die meisten Satzungen kopiert. Diese Antrag ist durch Satzungen von unten nicht überschreibbar und stellt daher Rechtsicherheit für alle Gliederungen in Bayern her






Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Benjamin Stöcker
  2. ValiDOM
  3. Wastl Steinhäußer
  4. Michael Böhm
  5. Umrath
  6. Django 19:34, 27. Aug. 2012 (CEST)
  7. cmrcx

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Thomas

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...


Diskussion

Bitte hier das für und wieder eintragen.

  • die Behauptung "Diese Antrag ist durch Satzungen von unten nicht überschreibbar und stellt daher Rechtsicherheit für alle Gliederungen in Bayern her" ist falsch. An keiner Stelle ist die nach unten durchgreifende Wirkung festgehalten. Jede fehlerhafte Satzung einer Untergliederung gilt somit weiter. --Thomas 19:36, 2. Sep. 2012 (CEST)
    • Ich würde sagen, Satzungsregelungen sind für die Untergliederungen grundsätzlich verbindlich, es sei denn abweichende Regelungen durch Untergliederungen werden in der Satzung ausdrücklich erlaubt. --cmrcx 20:03, 2. Sep. 2012 (CEST)
  • es ist nicht klar warum der Bezirksverband für Wahlkreise zuständig sein soll (top-down?), die vollständig im Tätigkeitsgebiet eines Kreisverbands liegen. Beide Punkte sind im Alternativantrag berücksichtigt, der alles in diesem Antrag abdeckt. --Thomas 19:36, 2. Sep. 2012 (CEST)
    • So wäre es einheitlicher geregelt und führt daher zu weniger Verwirrung, wer jetzt wann genau zuständig ist. --cmrcx 20:03, 2. Sep. 2012 (CEST)
      • im Alternativantrag ist das konsistent von unten nach oben geregelt und alle Zuständigkeiten sind klar. Das hier ist ja gerade nicht einheitlich. Dass der Bezirksverband unnötig einem Kreisverband etwas vorschreiben kann, finde ich nicht gerade basisdemokratisch. --Thomas 20:20, 2. Sep. 2012 (CEST)
  • lieber Cmrcx: Die Absätze gelten für mehr als die BTW auch für die kommunalwahlen. Da ist das gesetzlich aber anders geregelt. Dort können - wenn wir es nicht anders in die Satzung schreiben - auch nichtmiglieder mitstimmen. Benjamin Stöcker
    • Dass nur Mitglieder abstimmen dürfen, steht bereits in Absatz 2. Wenn Du das unbedingt zweimal reinschreiben willst, ist mir das auch recht, aber es sollte ein korrekter deutscher Satz sein. Vorschlag: "Stimmberechtigt sind nur Mitglieder der Piratenpartei Deutschland." --cmrcx 13:41, 31. Aug. 2012 (CEST)
      • Um ehrich zu sein glaube ich, dass beide Absätze von Thomas stammen (Zumindest kann ich mich erinnern, das er in der Telko moniert hat, dass so etwas fehlt. Vielleicht erinnere ich mich da auch falsch). Ich hätte es ja gar nicht erwähnt, ich bin in dem Punkt minimalistisch. Ich schau es mir nochmal an
        • nein, nur Absatz 2 kommt von mir (siehe auch den anderen Antrag) --Thomas 16:51, 31. Aug. 2012 (CEST)
        • cmrcx hat schon recht, 2 reicht aus um das auszudrücken was gewünscht ist. 5 sollten wir rausschmeißen. --Spinni 14:24, 31. Aug. 2012 (CEST) Nachtrag: 5 ist raus, Nummerierung angepasst.
          • Danke! --cmrcx 15:19, 31. Aug. 2012 (CEST)