BY:Landesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/Aufstellungsversammlungen

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den BY:Landesparteitag_2012.2 von Thomas, Josef.

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Titel = Aufstellungsversammlungen
Änderungsantrag Nr.
S04
Beantragt von
Thomas, Josef
Betrifft
Satzung des Landesverbands Bayern / §10
Beantragte Änderungen

Der Parteitag möge beschließen, §10 der Satzung durch folgenden Paragraphen zu ersetzen:

neuer Paragraph §10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle Gliederungen des Landesverbandes Bayern.

(2) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Bestimmungen der Wahlgesetze, der zu ihrer Ergänzung erlassenen Rechtsnormen sowie den zulässigen ergänzenden Vorschriften in der Satzung und Wahlordnung. Davon abweichende Regeln sind nichtig.

(3) Die niedrigste Gliederung, deren Tätigkeitsgebiet einen Stimm- bzw. Wahlkreis vollständig umfasst, ist für dessen Bewerberaufstellung zuständig. Sie kann über- und untergeordnete Gliederungen mit der Aufstellung beauftragen. Für Landeslisten ist der Landesverband zuständig.

(4) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt in einer eigenständigen wahlrechtlichen Mitgliederversammlung (nachfolgend Aufstellungsversammlung) der laut Wahlgesetzen stimmberechtigten Mitglieder des jeweiligen Stimm- oder Wahlkreises oder des Landes.

(5) Die Einladung für eine Aufstellungsversammlung erfolgt durch öffentliche Ankündigung des Gebietsverbandes und weist explizit auf die Bewerberaufstellung und Wahlen hin. Zusätzlich sollen die laut Wahlgesetzen stimmberechtigten Mitglieder in Textform eingeladen werden. Für den weiteren Inhalt und die Fristen der Einladung gelten die selben Regeln wie für die Einladungen zum Parteitag des Gebietsverbandes. Im Falle einer außerordentlichen oder vorgezogenen Wahl verkürzen sich die Ladungsfristen auf fünf Tage.

(6) Der Bewerber für einen Stimm- oder Wahlkreis muss in geheimer Wahl mindestens eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen. Die Liste für einen Wahlkreis oder das Land muss in geheimer Wahl von mindestens einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bestätigt werden. Das Wahlverfahren für die Bestimmung der Bewerber für Listenplätze darf vom einfachen Mehrheitsprinzip abweichen. Das Nähere zum Wahlverfahren regelt die Wahlordnung des nächsten übergeordneten Gebietsverbands, der eine solche beschlossen hat, sofern die Aufstellungsversammlung keine abweichenden Bestimmungen beschließt.

Begründung
alter Paragraph §10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung.

(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

Der bisherige Paragraph §10 ist fehlerhaft (Aufstellungsversammlungen dürfen nicht in einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden) und mangelhaft (Landesliste, Wahlverfahren, Einladung etc, siehe §21 BWahlG). Durch diesen Antrag (auf Basis von diesem) sollen alle wesentlichen Punkte geklärt, ergänzt und Fehler (auch in Untergliederungen) korrigiert werden.

Im Vergleich zum nicht konkurrierenden und ergänzenden Antrag BY:Landesparteitag_2012.2/Antragsfabrik/10_B_-_Wahlsystem_in_Aufstellungsversammlungen wird in diesem Antrag festgelegt:

  • Der Parteitag beschließt eine Wahlordnung mit den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen insbesondere für Listenaufstellungen. Diese gelten für Aufstellungsversammlungen, sofern diese nichts anderes in ihrer GO beschließen. Damit soll eine Diskussion über Wahlverfahren in der Aufstellungsversammlung möglichst vermieden werden und sich alle gut vorbereiten können. Untergliederungen können andere Wahlordnungen als Vorlage beschließen. Dieser Ansatz hat sich in anderen Landesverbänden bewährt.
  • Es wird keine Blockwahl festgelegt. (Minderheiten werden dennoch bei Listenwahl geschützt.)

Der Antrag unterscheidet sich vom konkurrierenden Antrag BY:Landesparteitag_2012.2/Antragsfabrik/Ladungsformalitäten_zu_aufstellungsversammlungen vor allem durch:

  • Die Zuständigkeit für die Aufstellungsversammlung wird entsprechend dem Demokratieprinzip von unten nach oben geregelt.
  • Jeder Gebietsverband kann auch einen über- oder untergeordneten Verband mit der Durchführung beauftragen.
  • Der fehlerhafte §10 wird ersetzt.

Alle weiteren Bestimmungen befinden sich in den Wahlgesetzen, Wahlordnungen und sind ausführlich und verständlich in BY:Wahl2013/Formalia dokumentiert.






Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Thomas
  2. Josef
  3. Thomas Weigert
  4. cmrcx
  5. Klaus P. Segatz

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Albert Barth 12:09, 21. Aug. 2012 (CEST)
  2. Benjamin Stöcker
  3. Wastl Steinhäußer
  4. Perikles
  5. Volkerm

Diskussion

Bitte hier das für und wieder eintragen.

  • Argument 1: Eine Satzung soll etwas regeln und nicht bestehendes Recht einfach nur wiederholend beschreiben. Darüber hinaus wird die Notwendigkeit dieses 3. Änderungsvorschlags wieder mit falschen Tatsachen begründet. Diese Satzungsänderung ist unnötig wie ein Kropf. --Albert Barth 12:09, 21. Aug. 2012 (CEST)
    • Antwort zu 1
      • Antwort zu 1.1
    • noch eine Antwort zu 1

aufgrund deiner Begründung sind erhebliche Zweifel an Deiner Objektivität angebracht. Denn dann müsstest du auch den SÄnderungsantrag von Valedom mit dieser Begründung ablehnen ," wenn alles überflüssiger Kropf ist. " Ich darf hier erwähnen, dass SÄanträge gerade auf diesm Gebiet eine sehr ernste Sache sind, da letztendlich auch eine möglliche Wahlanfechtung immer mit gegeben ist,sollten Satzungsbestimmungen nicht mit Recht und Gesetz übereinstimmen. Deshlab möchte ich hier allen an dieser Stelle danken, die sich die Mühe machen im Interesse der Partei SAÄnträge in dieser Antragsfabrik vorzustellen.

JosefJosef aus Bayern 12:43, 21. Aug. 2012 (CEST)


  • Mehrere gegenpunkte die ich sehe
Der Landesparteitag beschließt eine Wahlordnung für eine andere Versammlung. Die Versammlung darf sie aber wieder ändern. Der Beschluss ist damit rein Symbolisch und muss nicht in der Satzung stehen.
  • der LPT beschliesst eine grundlegende, in der Satzung verankerte (§21 (5) BWahlG), Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen nach eingehender Diskussion. Die Mitglieder und Orga können sich anhand dessen auf die Versammlung vorbereiten. Sie werden daher mit hoher Wahrscheinlichkeit nur in dringenden Fällen von der Wahlordnung abweichende Bestimmungen beschliessen, da sonst ihre Vorbereitung überflüssig gewesen wäre und die Prinzipien der Gleichheit und Unmittelbarkeit verletzt wären. Das Wahlverfahren erst auf der Versammlung zu diskutieren und zu beschliessen, ohne eine satzungsgemässe Grundlage zu haben, verhindert auf Grund der Unsicherheit eine angemessene Vorbereitung und würde wahrscheinlich zu einer Verzögerung der Wahlen führen. Eine Versammlung kann einer anderen nur über die Satzung Vorgaben machen.--Thomas 13:49, 21. Aug. 2012 (CEST)
Der letzte Absatz beschreibt eine Blockwahl ohne sie eindeutig zu benennen oder einschränkende Kriterien festzulegen, ab wann diese anwendbar ist.
  • nein, eine Blockwahl ist idR ohne Reihenfolge. Es gibt verschiedenste Verfahren mehrere Personen in einem Durchgang zu wählen (teils verbunde Einzelwahl oder Listenwahl genannt). Andere Landesverbände haben auch nichts von Blockwahl geschrieben. Hier wird gar nicht erst auf ein bestimmtes Verfahren eingeschränkt. Egal welche Satzungsbestimmungen gelten, kann eine AV immer ein gesetzeswidriges Verfahren beschliessen. Ob das zutrifft und zur Nichtigkeit führt können dann nur Gerichte prüfen. Es muss dafür nur jemand anfechten. Jedes Wahlverfahren sollte vorab besser von Juristen geprüft werden. Eine Satzungsregelung hilft dabei nicht. Die "Liste" als Ganzes kann z.B. auch durch Einzelwahlen besetzt werden und dann auf verschiedene Wege in eine Reihenfolge gebracht werden. Die Anzahl der gesetzeskonformen Möglichkeiten ist unbegrenzt. Hier wird nur (wie im anderen Antrag) eingeschränkt, dass das Endergebnis von 2/3 der Stimmen akzeptiert. D.h. dass nicht nur eine Mehrheit, sondern auch Minderheiten das Ergebnis als fair zustandegekommen akzeptieren.--Thomas 13:49, 21. Aug. 2012 (CEST)
In der Regel ist dann schon komische ausdrucksweise - die Regel liegt daran, das man in normalerweise verschiedene Posten wählt und die Reihenfolge nicht relevant ist. Wir haben hier die ausnahme der Regel, hier ist die Reihenfolge wichtig. Dennoch ist eine Wahl aller Kandidaten gleichzeitig (Und das ist die Bestätitung der Liste) eine Blockwahl. Du schreibst damit eine Blockwahl vor. Wie die Kandidaten zur Bestätigung zusammen gekommen ist, ändert nichts daran, dass deren Bestätigung eine Blockwahl ist :-) Benjamin Stöcker
Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen für jeden Bewerber sorgt für die leichte Unterdrückung der 49% der Piraten, wenn 51% sie bei allen Posten überstimmen. Minderheitenschutz ist dadurch nicht gewährleistet.
  • bisher war das mW bei allen Aufstellungen von Direktkandidaten so, dass die Mehrheit den Gewinner bestimmt und ist auch innerparteilich so üblich.--Thomas 13:49, 21. Aug. 2012 (CEST)
Bei einem Kandidaten (Direktkandidat) ist das Richtig. Bei Listenwahl kam das letzte mal ein relatives Wahlsystem zum einsatz (ja lange ist es her). Bisher haben wir in Bayern seit der letzten BTW keine Liste mehr aufgestellt. Und 2 Beisitzerposten sind nicht vergleichbar Benjamin Stöcker
(6) Satz 1 bezieht sich doch nur auf Direktkandidaten !? --Thomas 15:00, 21. Aug. 2012 (CEST)
Fuck mein Fehler. Mit der Regelung hebst du allerdings Aproval Voting wie die Piraten das betreiben aus- was mich jetzt nicht sonderlich stört Benjamin Stöcker
Absatz fünf schreibt eine Einladungsform eingeschränkt vor, erweitert diese dann aber wieder durch die Regelungen für den Parteitag (Müssten dadurch ggf. weitere/andere Mitglieder eingeladen werden? Andere Formen eingehalten werden? Mich erschließt sich der sinn nicht ganz!)
  • nein, wie dort steht, bestimmen Satz 1 und 2, wer wie eingeladen wird. Die restlichen Sätze legen Fristen sowie ergänzende Formvorschriften fest. --Thomas 13:49, 21. Aug. 2012 (CEST)
" Im Übrigen gelten für Form und Frist der Einladung die selben Regeln wie für die Einladungen zum Parteitag des Gebietsverbandes" -> Was regelt dieser Satz? Benjamin Stöcker
z.B im Land: §9b (2) "Der Vorstand lädt jedes Mitglied persönlich mindestens vier Wochen vor dem Landesparteitag in Textform (vorranging per E-Mail, nachrangig per Brief) ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen." --Thomas 15:00, 21. Aug. 2012 (CEST)
Und damit intepretiere ich möglicherweise hinein, dass ich auch Mitglieder des Verbandes einladen muss, die nicht stimmberechtigt sind auf der Versammlung. Für diese gilt dann andere Einladungsform. Ich würde den Satz streichen und die Regelungen die du übernehmen willst einfach explizit in den § schreiben. Das macht die Regelung eindeutig, unmissverständlich und vor allem: Leichter zu lesen. (Nur meine Meinung) Benjamin Stöcker
ich habe deine Anregung übernommen --Thomas 15:22, 22. Aug. 2012 (CEST)

Benjamin Stöcker

  • Argument 2
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