BY:Landesparteitag 19.1/Anträge/Satzungsänderung 005

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Tango-locked.svg Dies ist ein Antrag für den Landesparteitag Bayern 19.1. Die Antragsseiten wurde durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich.


Antragsnummer

SÄA -005

Einreichungsdatum

2019/1/11 23:42:22 UTC (unverbindlich, entscheidend für Frist ist Eingang bei der Antragskommission)

Antragstitel

Änderung - Ergänzung §7

Antragsteller

Stefan Albrecht

Antragsart

Satzungsänderung

Kurzzusammenfassung

Änderung des §7 zur Definition, Erweiterung, Zusammenschluss und Auflösung von Untergliederungen. Die Neufassung soll eine rechtssichere Möglichkeit zum Zusammenschluss, Erweiterung und Auflösung von Untergliederungen schaffen. Dies ist im Moment nicht sauber in der Landessatzung geregelt. Durch Eintrag in diese sind differierende Satzungsregeln der Untergliederungen hinfällig.

Antragstext

Der Landesparteitag möge beschließen den §7 mit den Unterpunkten a und b wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen:

Neufassung § 7a:

§ 7a - Gliederung, Gründung von Untergliederungen

(1) 1Die Gliederung des Landesverbands in Untergliederungen regelt die Bundessatzung. 2Untergliederungen sind Orts-, Kreis- oder Bezirksverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind. Zusammenschlüsse von Untergliederungen gleicher Ebene sind zulässig.

(2) 1Die Bildung einer Untergliederung im Landesverband bedarf einer Gründungsinitiative von mindestens 10% der Mitglieder der Piratenpartei Deutschland mit Wohnsitz im jeweiligen Bezirk, Kreis oder in der jeweiligen Gemeinde, aber mindestens 5 Mitglieder. 2Die Gründungsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die zur Gründungsinitiative notwendige Anzahl an Mitgliedern erschienen sind. 3Organe der Untergliederung sind:

• der Parteitag bzw. Mitgliederversammlung

• der aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Vorstand, darunter ein Vorsitzender, sein Stellvertreter sowie ein Schatzmeister.

(3) 1Den Untergliederungen steht es frei, in ihren Satzungen weitere Organe zu bestimmen.

(4) 1Der Parteitag der Untergliederung wählt den Vorstand und entscheidet über die Satzung.

(5) 1Untergliederungen können sich durch Beschluss des Parteitages im Rahmen der übergeordneten Satzungen eine eigene Satzung geben. 2Satzungsbestimmungen, die übergeordneten Satzungen widersprechen, sind unwirksam.


Neufassung §7b:

§ 7b - Gliederung, Auflösung von Untergliederungen

(1) 1Wird der Vorstand eines Gebietsverbandes handlungsunfähig, unterschreitet die Mindestanzahl von 3 Vorstandsmitgliedern oder läuft die Amtszeit gemäß der jeweiligen Satzung aus, ohne dass eine Neuwahl stattgefunden hat, und hält dieser Zustand ununterbrochen 6 Monate lang an, so löst sich dieser Gebietsverband nach Ablauf dieser Frist automatisch auf. 2Die Frist kann durch Beschluss einer übergeordneten Gliederung verlängert werden.

(2) 1Sind Buchungsvorgänge eines Gebietsverbandes im erwartbaren Umfang und wie sie für die Erstellung eines Rechenschaftsberichtes erforderlich sind mehr als 6 Monate nicht im zentralen Buchhaltungssystem verbucht, so löst sich dieser Gebietsverband automatisch nach weiteren 6 Monaten auf, außer die Verbuchung wird in diesen weiteren 6 Monaten nachgeholt. 2Sind 6 Monate lang keine Buchungsvorgänge angefallen, so ist darüber einem Schatzmeister einer übergeordneten Gliederung Nachweis zu erbringen. 3Die Pflicht zur Verbuchung entfällt damit.

(3) 1Verfügt der Schatzmeister eines Gebietsverbandes über keinen eigenen oder keinen funktionierenden Zugang zum zentralen Buchhaltungssystem, so ist für die erste 6-Monatsfrist nicht der Zeitpunkt der Verbuchung im zentralen Buchhaltungssystem maßgeblich, sondern der Zeitpunkt der Weitergabe der gemäß Absatz 2 erforderlichen Informationen an einen Schatzmeister eines übergeordneten Gebietsverbandes.

(4) 1Der Vorstand eines Gebietsverbandes wird direkt nach Ablauf der ersten 6-Monatsfrist nach Absatz 2 bzw. 3 handlungsunfähig. 2Wird in weiteren 6 Monaten der Mangel der fehlenden Buchungen oder der Weitergabe der dafür erforderlichen Informationen nicht geheilt, so tritt die automatische Auflösung in Kraft. 3Die Frist der weiteren 6 Monate kann durch Beschluss einer übergeordneten Gliederung verlängert werden.


Neuer §7c:

§ 7c - Gliederung, Verschmelzung von Untergliederungen

(1) 1Zwei oder mehr benachbarte Untergliederungen gleicher Gliederungsebene können sich zu einem Untergliederungsverband zusammenschließen, sofern keine politischen Grenzen der gegründeten, übergeordneten Gliederungen verletzt werden. 2Der Name der Untergliederung setzt sich grundsätzlich aus den Namen der beteiligten Gebietsverbände und der Gliederungsebene zusammen. 3Statt der Namen der beteiligten Gebietsverbände kann auch eine geläufige Regionsbezeichnung für den Bereich der neuen Untergliederung gewählt werden.

(2) 1Dem Zusammenschluss müssen die Mitgliederversammlungen der beteiligten Gebietsverbände mit 2/3-Mehrheit zustimmen. 2Der Antrag zum Zusammenschluss der Gebietsverbände muss in der Einladung zu den Mitgliederversammlungen aufgeführt sein.


Neu §7d

§ 7d - Gliederung, Erweiterung von Untergliederungen

(1) 1Eine Untergliederung kann um benachbarte Gebiete gleicher Gliederungsebene, in denen keine Untergliederung dieser Gliederungsebene existiert, erweitert werden, sofern keine politischen Grenzen der gegründeten, übergeordneten Gliederungen verletzt werden. 2Der Name der erweiterten Untergliederung setzt sich grundsätzlich aus dem Namen des bisherigen Gebietsverbandes, den Namen der hinzukommenden Gebiete und der Gliederungsebene zusammen. 3Statt der Namen der beteiligten Gebiete kann auch eine geläufige Regionsbezeichnung für den Bereich der neuen Untergliederung gewählt werden.

(2) 1Für die Erweiterung ist eine erweiterte Mitgliederversammlung der Untergliederung einzuberufen, zu der auch alle Piraten eingeladen werden, die ihren Wohnsitz in den Gebieten haben, deren Eingliederung in die Untergliederung beantragt wird. 2Diese erweiterte Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Piraten beschlussfähig, sofern sie formgerecht gemäß der Satzung der einladenden Untergliederung mit einer Frist von 4 Wochen einberufen wurde und der Antrag auf Erweiterung in der Einladung enthalten ist. 3Geladen wird durch die jeweilig übergeordnete Gliederungsverwaltung. 4Der Erweiterung müssen die Mitglieder der bisherigen Untergliederung mit 2/3-Mehrheit zustimmen, und in separater Abstimmung die Piraten aus den anzuschließenden Gebieten mit einfacher Mehrheit. 5Sind aus einem anzuschließenden Gebiet keine Piraten anwesend, gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) 1Die erweiterte Untergliederung übernimmt die Satzung der bisherigen Untergliederung.

Aktuelle Fassung (nicht Teil des Antrags)

§ 7a - Gliederung, Gründung von Untergliederungen=

(1) 1Die Gliederung des Landesverbands regelt die Bundessatzung. 2Zusammenschlüsse von Untergliederungen gleicher Ebene sind zulässig.

(2) 1Die Bildung einer Untergliederung im Landesverband bedarf einer Gründungsinitiative von mindestens 10% der Mitglieder der Piratenpartei Deutschland mit Wohnsitz im jeweiligen Bezirk, Kreis oder in der jeweiligen Gemeinde oder Gemeindeteil, aber mindestens 5 Mitglieder. 2Die Gründungsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die zur Gründungsinitiative notwendige Anzahl an Mitgliedern erschienen sind. 3Organe der Untergliederung sind:

  • der Parteitag bzw. Mitgliederversammlung
  • der aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Vorstand, darunter ein Vorsitzender, sein Stellvertreter sowie ein Schatzmeister.

4Ein Unterschreiten dieser Anforderung führt automatisch zur Handlungsunfähigkeit des Vorstands. 5Abweichende Regelungen der nachgeordneten Gliederungen dürfen die Regelungen des Landesverbandes nicht unterschreiten.

§ 7b - Gliederung, Auflösung von Untergliederungen

(1) 1Wird der Vorstand eines Gebietsverbandes handlungsunfähig oder läuft die Amtszeit gemäß der jeweiligen Satzung aus, ohne dass eine Neuwahl stattgefunden hat und hält dieser Zustand ununterbrochen 6 Monate lang an, so löst sich dieser Gebietsverband nach Ablauf dieser Frist automatisch auf. 2Die Frist kann durch Beschluss einer übergeordneten Gliederung verlängert werden.

(2) 1Sind Buchungsvorgänge eines Gebietsverbandes, in erwartbarem Umfang und wie sie für die Erstellung eines Rechenschaftsberichtes erforderlich sind, mehr als 6 Monate nicht im zentralen Buchhaltungssystem verbucht, so löst sich dieser Gebietsverband automatisch nach weiteren 6 Monaten auf, außer die Verbuchung wird in diesen weiteren 6 Monaten nachgeholt. 2Sind 6 Monate lang keine Buchungsvorgänge angefallen, so ist darüber einem Schatzmeister einer übergeordneten Gliederung Nachweis zu erbringen. 3Die Pflicht zur Verbuchung entfällt damit.

(3) 1Verfügt der Schatzmeister eines Gebietsverbandes über keinen eigenen oder keinen funktionierenden Zugang zum zentralen Buchhaltungssystem, so ist für die erste 6 Monatsfrist nicht der Zeitpunkt der Verbuchung im zentralen Buchhaltungssystem maßgeblich, sondern der Zeitpunkt der Weitergabe der gemäß Absatz 2 erforderlichen Informationen an einen Schatzmeister eines übergeordneten Gebietsverbandes.

(4) 1Der Vorstand eines Gebietsverbandes wird direkt nach Ablauf der ersten 6 Monatsfrist nach Absatz 2 bzw. 3 handlungsunfähig. 2Wird in weiteren 6 Monaten der Mangel der fehlenden Buchungen oder der Weitergabe der dafür erforderlichen Informationen nicht geheilt, so tritt die automatische Auflösung in Kraft. 3Die Frist der weiteren 6 Monate kann durch Beschluss einer übergeordneten Gliederung verlängert werden.

Antragsbegründung (nicht Teil des Antrags)

Einfache rechtsichere Änderung von Gebietsaufteilungen.

Datum der letzten Änderung

14.01.2019

Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg erfolgreich eingereicht